Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_390/2013 KI-generiert

Guardianship Establishment Upheld Due to Financial Mismanagement and Conflict of Interest

Geschäftsnummer 5A_390/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute regarding the establishment of representation and administrative guardianship for one party, who had entered a care facility. The contested decision was made by a lower court, which found that the representative was not adequately managing financial responsibilities, and noted a conflict of interest between the parties. The involved parties subsequently filed a complaint against the decision, but the court did not accept the appeal, considering it not sufficiently substantiated, particularly regarding the lack of alternative legal representation for one party. As a result, the appeal was dismissed, and costs were assigned to the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Establishment Upheld Due to Financial Mismanagement and Conflict of Interest: The contested decision was made by a lower court, which found that the representative was not adequately managing financial responsibilities, and noted a conflict of interest between the parties. The involved parties subsequently filed a complaint against the decision, but the court did not accept the appeal, considering it not sufficiently substantiated, particularly regarding the lack of alternative legal representation for one party. As a result, the appeal was dismissed, and costs were assigned to the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
Führung der Vormundschaft Zahlungspflicht Interessenkollision Generalvollmacht Finanzverwaltung Misswirtschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not granted because it lacked the required substantive grounds, leading to a non-admission decision based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the first appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_390/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen KESB.

Gegenstand

Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. April 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. April 2013 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin Nr. 2 gegen die über sie erfolgte Errichtung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 aZGB nicht eingetreten ist und die Beschwerde des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen den gleichen Entscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft sei angeordnet worden, weil der Beschwerdeführer Nr. 1 (als generalbevollmächtigter Lebenspartner) namentlich die Rechnungen der (in ein Alters- und Pflegeheim eingetretenen) Beschwerdeführerin Nr. 2 nicht bezahlt habe und eine Interessenkollision zwischen den Parteien bestehe, die Vertretung der Beschwerdeführerin Nr. 2 durch den Beschwerdeführer Nr. 1 im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei unzulässig, nachdem die Beschwerdeführerin Nr. 2 innerhalb der ihr angesetzten Frist weder einen anderen Prozessvertreter noch selbst eine Beschwerde eingereicht habe, sei auf die in deren Namen vom Beschwerdeführer Nr. 1 eingereichte Beschwerde nicht einzutreten,

dass das Obergericht weiter erwog, soweit der Beschwerdeführer Nr. 1 in eigenem Namen Beschwerde erhebe, erweise sich die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, als offensichtlich unbegründet, weil sich die angeordnete Beistandschaft geradezu aufdränge, nachdem sich der Beschwerdeführer Nr. 1 im Rahmen der ihm von der Beschwerdeführerin Nr. 2 erteilten Generalvollmacht nicht in ausreichender Weise um deren finanzielle Verpflichtungen gekümmert habe,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde davon abgesehen wird, die Beschwerdeführerin Nr. 2, für welche der Beschwerdeführer Nr. 1 (entgegen Art. 40 Abs. 1 BGG ) sinngemäss auch vor Bundesgericht Beschwerde erhebt, zur Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift aufzufordern,

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht verbessert werden kann und das für die Beschwerdeführerin Nr. 2 bestimmte Exemplar des obergerichtlichen Entscheids als (zufolge Nichtabholens bei der Post) am 24. April 2013 zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 (Verfasser der Beschwerde) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann