Inheritance Claim by Adopted Person Following Extinction of Biological Status Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was adopted in Denmark and, following the death of his biological father in Switzerland, initiated legal proceedings at the District Court of Münchwilen seeking his rightful share of the inheritance. The court dismissed his claim based on an expert report from the Swiss Institute of Comparative Law, which indicated that his adoption had severed all his legal ties to his biological father under Swiss law. Subsequently, the Thurgau Cantonal Court requested an advance payment of CHF 12,000 for the appeal process and noted that the application for free legal aid was not feasible due to the evident lack of prospects for success. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on January 15, 2020, contesting the requirement for the cost advance and claiming denial of access to justice due to the rejection of free legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 98 ZPO, Art. 96 ZPO, Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Inheritance Claim by Adopted Person Following Extinction of Biological Status Rights: The court dismissed his claim based on an expert report from the Swiss Institute of Comparative Law, which indicated that his adoption had severed all his legal ties to his biological father under Swiss law. Subsequently, the Thurgau Cantonal Court requested an advance payment of CHF 12,000 for the appeal process and noted that the application for free legal aid was not feasible due to the evident lack of prospects for success. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on January 15, 2020, contesting the requirement for the cost advance and claiming denial of access to justice due to the rejection of free legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible based on insufficient substantiation in the simplified procedure.
Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_39/2020
Urteil vom 17. Januar 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Erbschaftsstreitigkeit),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Dezember 2019 (ZBR.2019.47).
Sachverhalt:
Der rubrizierte Beschwerdeführer wurde am 5. April 1965 in Dänemark adoptiert. Nach dem Versterben seines leiblichen Vaters C.________ strengte er gegen die gesetzliche Erbin vor dem Bezirksgericht Münchwilen einen Prozess an, in welchem er den Pflichtteil verlangt. Gestützt auf ein Gutachten des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung, wonach es sich um eine Volladoption gehandelt habe, welche sämtliche Statusrechte in Bezug auf den schweizerischen leiblichen Vater habe erlöschen lassen, wies das Bezirksgericht Münchwilen die Klage mit Entscheid vom 26. September 2019 ab.
Im Berufungsverfahren verlangte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.--. Des Weiteren wies es darauf hin, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mangels von Berufungsanträgen und zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit nicht in Frage käme.
Gegen diese Verfügung erfolgte am 15. Januar 2020 eine Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass kein Rechtsbegehren gestellt wird. Sodann erfolgen aber auch keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern das Einverlangen eines Kostenvorschusses gegen Recht, insbesondere gegen Art. 98 ZPO verstossen könnte. Was die konkrete Höhe des Vorschusses anbelangt, wird einzig festgehalten, dass der Betrag im Vergleich zur Nachlasssumme hoch erscheine und ein symbolischer Betrag von Fr. 200.-- angemessener wäre. Der Tarif für die Gerichtskosten beruht indes auf kantonaler Regelung (vgl. Art. 96 ZPO und VGG/TG, vorliegend konkret § 13 Abs. 1 Ziff. 1.5 VGG/TG) und kantonales Recht kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). An einer solchen Rüge fehlt es.
3. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur unentgeltlichen Rechtspflege, indem er zusammengefasst festhält, das Gutachten des Schweizerischen Institutes für Rechtsvergleichung sei falsch und vom Gericht unkritisch übernommen worden, weshalb ihm in unzulässiger Weise der Berufungsprozess abgeklemmt werde.
Indes handelt es sich beim angefochtenen Akt offensichtlich um eine Kostenvorschussverfügung. Bei der zusätzlichen Aussage, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage käme, handelt es sich augenfällig um einen blossen Hinweis mit Blick auf ein mögliches künftiges Gesuch als Reaktion auf die Kostenvorschussverfügung, dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stand, jedoch für das kantonale Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch zu stellen wäre ( Art. 119 Abs. 5 ZPO ) und hierfür die Prozesschancen im Rechtsmittelverfahren und nicht diejenigen im ursprünglichen Klageverfahren massgeblich wären.
Dass er für das Berufungsverfahren bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte (und deshalb eine formelle Behandlung zu Unrecht unterblieben wäre), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solches ist auch nicht ersichtlich. Solange aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt und durch Entscheid des Obergerichtes formell abgewiesen worden ist, kann die betreffende Frage auch nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli