Debtor's Appeal Against Provisional Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where the appellant, having been unsuccessful at the Zurich Cantonal Court, challenged the court's decision that had granted a provisional legal opening to the respondent related to an outstanding debt of over 39,000. The appellant contested the necessity of the provisional measure by disputing the receipt of a loan termination notice, which was rejected by the lower court. The appellate court reaffirmed the jurisdiction of Swiss courts for enforcement based on valid loan agreements and found the appellant's claims to be unconvincing. The appellant was required to provide a detailed justification for the appeal, addressing specific legal violations, which he failed to do, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Ziff. 5 Lug, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Provisional Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: The appellant contested the necessity of the provisional measure by disputing the receipt of a loan termination notice, which was rejected by the lower court. The appellate court reaffirmed the jurisdiction of Swiss courts for enforcement based on valid loan agreements and found the appellant's claims to be unconvincing. The appellant was required to provide a detailed justification for the appeal, addressing specific legal violations, which he failed to do, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning, as per this procedural provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_39/2012
Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sparkasse Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max P. Oesch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 39'603.60 (nebst Zins) und Fr. 4'978.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe die zwingende internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Ort der Zwangsvollstreckung zu Recht bejaht ( Art. 22 Ziff. 5 LugÜ ), die Betreibungsforderungen beruhten auf rechtsgültig abgeschlossenen Kreditverträgen und damit auf provisorischen Rechtsöffnungstiteln ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ), die Bestreitung des Empfangs der Darlehenskündigung durch den Beschwerdeführer sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung, weshalb der Beschwerdegegnerin der Beweis des Zugangs ihrer Kündigung beim Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sei, schliesslich hätten die neuen Behauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers unbeachtlich zu bleiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann