Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_39/2008 KI-generiert

Default for failure to pay cost advance after denial of legal aid; guardianship cancellation appeal inadmissible under Art. 62(3) BGG.

Geschäftsnummer 5A_39/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the appellant's appeal and dismissed his second request for reconsideration, upholding the prior refusal of legal aid and the requirement to pay a CHF 1,000 procedural deposit. The case concerned a challenge to the cancellation of a guardianship, where the appellant failed to pay the required cost advance despite an extended deadline, leading to a default ruling based on Article 62(3) of the Federal Supreme Court Act (BGG). The Court ordered the appellant to bear court costs of CHF 200, affirming the lower court's decision on non-payment of the deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Default for failure to pay cost advance after denial of legal aid; guardianship cancellation appeal inadmissible under Art. 62(3) BGG: The case concerned a challenge to the cancellation of a guardianship, where the appellant failed to pay the required cost advance despite an extended deadline, leading to a default ruling based on Article 62(3) of the Federal Supreme Court Act (BGG). The Court ordered the appellant to bear court costs of CHF 200, affirming the lower court's decision on non-payment of the deposit.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vormundschaft formelle Verfahrenseinstellung Wiedererwägung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for non-entry due to failure to pay the cost advance within the extended deadline.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Procedure used to declare the appeal inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_39/2008/bnm

Urteil vom 3. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtleisten des Kostenvorschusses (Aufhebung einer Beistandschaft).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 abweisender) Verfügung vom 5. Februar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der spätestens am 9. Februar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 stellt,

dass auch dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2008, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, und weil der Beschwerdeführer ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Sicherstellungspflicht befreit werden kann,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts:

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann