Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_39/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Declines Review of Terminated Compulsory Placement Due to Lack of Legal Interest

Geschäftsnummer 5A_39/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by a psychiatric appeals commission regarding a person's involuntary civil commitment to a clinic. The individual challenged the legality of their confinement that had been ordered on January 30, 2007, following a previous ruling from February 6, 2007, which allowed for their release from the clinic. The complaint to the higher court focused on the alleged illegitimacy of the earlier decision; however, it was determined that the individual's confinement had already concluded by the time of the appeal, leading to the conclusion that they no longer had a valid legal interest in challenging the decision. Thus, the court found the complaint inadmissible due to a lack of sufficient legal standing.

Legislator-Regeste

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Art. 397a ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 429a Abs. 1 ZGB, Art. 13 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Declines Review of Terminated Compulsory Placement Due to Lack of Legal Interest: The individual challenged the legality of their confinement that had been ordered on January 30, 2007, following a previous ruling from February 6, 2007, which allowed for their release from the clinic. The complaint to the higher court focused on the alleged illegitimacy of the earlier decision; however, it was determined that the individual's confinement had already concluded by the time of the appeal, leading to the conclusion that they no longer had a valid legal interest in challenging the decision. Thus, the court found the complaint inadmissible due to a lack of sufficient legal standing.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung Anstaltsaufenthalt Normenkontrolle Gesetzlicher Schutz fürsorgerische Unterbringung Wegfall des schutzwürdigen Interesses Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained due to lack of legal interest, for which this article provides the procedural basis.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited indirectly in the considerations as the requirement (legal interest) that was not met, leading to the decision based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_39/2007 /blb

Verfügung vom 27. Februar 2007

Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 13. Februar 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine damalige, d.h. am 30. Januar 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB verfügte Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen hat,

in den bereits am 6. Februar 2007 ergangenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seinen weiteren Aufenthalt in der Klinik gutgeheissen und angeordnet hat, der Beschwerdeführer dürfe nicht weiter gegen seinen Willen in der Klinik zurückbehalten werden,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die (mit dem Entscheid der Rekurskommission vom 13. Februar 2007 bejahte) Rechtmässigkeit des am 30. Januar 2007 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentzugs bestreitet,

dass indessen die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids vom 13. Februar 2007 ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung (16. Februar 2007) seiner Beschwerde (auf Grund des Entscheids vom 6. Februar 2007) schon beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt ( BGE 109 II 350 ),

dass höchstens noch ein Interesse an der Feststellung der behaupteten Widerrechtlichkeit der inzwischen aufgehobenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestehen könnte,

dass aber ein solches Feststellungsinteresse deshalb kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet, weil nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird ( BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),

dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung zuständig ist,

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: