Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_389/2018 KI-generiert

Tax Assessment Decision as Definitive Title for Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_389/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the definitive legal opening for state and municipal taxes owed by an individual for the year 2012, amounting to CHF 127,554.25, plus interest. The Zurich District Court had granted the definitive legal opening to the authorities, which the individual contested in the Court of Appeals. The Appeals Court upheld the decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The core issue revolved around whether the authorities had sufficiently established the enforceability of their claims and the validity of the documentation provided to support their request for legal opening.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Tax Assessment Decision as Definitive Title for Debt Enforcement: The Zurich District Court had granted the definitive legal opening to the authorities, which the individual contested in the Court of Appeals. The Appeals Court upheld the decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The core issue revolved around whether the authorities had sufficiently established the enforceability of their claims and the validity of the documentation provided to support their request for legal opening.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerschulden Vollstreckungsorgan Konkursaufschub Gemeindesteuern Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Provision cited to confirm that no party compensation is owed as no statements of reply were obtained.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Basis for confirming that the tax assessment decision, combined with the final invoice, constitutes a title for definitive provisional measures.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (61)

RT250079 (2025-07-28) · zh
Appeal of Debt Collection Authorization Upheld Despite Set-Off Claim
«…rkeitsbescheinigung ist in der Regel von demjenigen Gericht auszustellen, welches den Entscheid erlassen hat (vgl. BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.4 m.w.H.; siehe auch Art. 336 Abs. 2 ZPO). Wurde gegen den Entscheid Beschwerde erhoben und ke…»
C/1824/2024 (2024-10-22) · ge
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BZ 2024 59 (2024-09-26) · zg
Enforcement Claim Authorization Over Tax Fees and Fine Inclusion
«…(vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2). 2.2.2 Im A.________ stellen die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranla…»
BZ 2024 7 (2024-06-04) · zg
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«…(vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden – aus einer lückenl…»
KSK 2024 5 (2024-03-11) · gr
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«…sowie Vollstreckbarkeit der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfü- gung, was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu BGer 5A_389/2018 v. 22.8.2018 E. 2.4; BA act. 3, S. 4). 3.4. Zumindest implizit scheint die Beschwerdeführerin geltend machen zu wol- l…»
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Building Permit Fee Enforcement Upheld Despite Pending Appeal on Permit Refusal
«…sen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen (vgl. Urteile 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 5A_264/2007 und 5A_495/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). 3. Der Beschwerd…»
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Creditor's Failure to Prove Enforceability of Tax Assessment Notices Upheld After Debtor's Objection
«…es wegen bloss «prima facie» geprüft, soweit der Schuldner keine entsprechen- den Einwände erhebt (Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 124 zu Art. 80 SchKG; VOCK/AEPLI-W IRZ, in: Kr…»
ZSU.2023.176 (2023-09-20) · ag
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«…echenden Einreden erhebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Urteile des Bundes- gerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreck…»
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«…ock, Art. 80 N 25; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 45 f.; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2). Als Rechtsöffnungstitel für eine fällige öffentlich-rechtliche Geldforderung wie insbesonde…»
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«…r- füllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (BGE 105 III 43 E. 2a, Bundesgerichtsurteil 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3). Solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf sich der Richter dabei mi…»
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«…rf das Gericht sich dabei auf eine "prima facie"- Überprüfung beschränken (BSK SchKG I - Staehelin, Art. 80 N 115; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2.3; ZR 112 [2013] Nr. 17). Der fragliche Strafbefehl Nr. 2020-015-542 vom 12. Mai 2020 (Urk.…»
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«…eden erhebt, darf es sich dabei mit einer prima-facie-Überprüfung begnügen (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 115; BGer 5A_389/2018 vom 22. August 2018, E. 2.3). Dem- entsprechend ist nicht in jedem Fall eine formelle Bescheinigung für den Nach- weis…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_389/2018

Urteil vom 22. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ramp und Rechtsanwalt Marc Buchmann,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich,

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. April 2018 (RT170227-O/U).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Kanton und der Stadt Zürich in der gegen A.________ angestrengten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2012 von Fr. 127'554.25 nebst Zins zu 4.5 % seit 21. Juni 2017 sowie aufgelaufenen Zins.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. April 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.--.

C. Dagegen ist A.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2018 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer erneuert sein Begehren, das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist - welche entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nicht zehn, sondern dreissig Tage beträgt ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - ist eingehalten. Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 102 E. 1.1). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei hier das Rügeprinzip gilt ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2.

2.1. Die Betreibungsgläubiger stützen ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 28. Oktober 2013 sowie auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 18. November 2013, womit der Beschwerdeführer dazu verpflichtet wurde, für die genannte Steuerperiode einen Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 127'554.25 zu bezahlen. Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2).

2.2. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Einschätzungsentscheid beim Steueramt des Kantons Zürich Einsprache erhoben und den abschlägigen Einspracheentscheid anschliessend ohne Erfolg mit Beschwerde/Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich weitergezogen hat. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 28. Februar 2017 nicht erhalten oder diesen gemäss § 153 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen zu haben. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, die formellen Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung seien mangels Vorliegens einer formellen Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Rechtsmittelinstanz nicht erfüllt. Das Steueramt sei nicht zuständig gewesen, die Rechtskraft eines Urteils des Steuerrekursgerichts zu bestätigen, wovon zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen sei. Die Rechtskraftbescheinigung sei im vorliegenden Verfahren folglich unbeachtlich. Wenn die Vorinstanz nun aber den Begleitbrief des Steuerrekursgerichts betreffend Aktenrücksendung zum Nachweis, dass er gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kein (ordentliches) Rechtsmittel ergriffen habe, genügen lasse, gehe sie fehl und verletze Bundesrecht; es sei nie die Absicht des (mangels Nennung, geschweige denn Unterschrift) unbekannten Verfassers des Begleitschreibens gewesen, irgendetwas zu bestätigen.

2.3. Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen - wie erwähnt - u.a. die vollstreckbaren Verfügungen von Verwaltungsbehörden. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen ( BGE 105 III 43 E. 2a ; 141 I 97 E. 7). Solange der Schuldner keine entsprechenden Einwände erhebt, darf sich der Richter dabei mit einer Prüfung "prima facie" begnügen (KNAPP/HERTIG, L'exécution forcée des actes cantonaux pécuniaires de droit public, BlSchK 1986 S. 164 f.; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 115 zu Art. 80 SchKG ; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 35 zu Art. 80). Bestreitet der Schuldner demgegenüber den Erhalt der Verfügung, ist mit der blossen Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung deren Vollstreckbarkeit nicht genügend nachgewiesen (vgl. BGE 141 I 97 E. 7.1; Urteil 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3, in: Pra 2008 Nr. 78 S. 520).

2.4. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Rechtsöffnungsgericht sei verpflichtet gewesen, einzig eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Rechtsmittelinstanz zu akzeptieren, kann nicht beigepflichtet werden. Zwar wurde in der älteren Lehre unter Hinweis auf das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 20. Dezember 1971 in der Tat auch die Meinung vertreten, dass die Bescheinigung nur von derjenigen Behörde ausgestellt werden könne, bei welcher das betreffende Rechtsmittel einzureichen gewesen wäre (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 226). Abgesehen davon, dass bereits das Rechtshilfekonkordat gemäss seinem Wortlaut bei (ausserkantonalen) Steuerentscheiden im Sinne einer Ausnahme generell eine Bescheinigung "der Steuerbehörde" genügen liess (Art. 4 Abs. 1 lit. b des Konkordats; STÜCHELI, a.a.O., S. 310; Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 1999 S. 108), wurde das Konkordat indes obsolet, nachdem mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung und der gleichzeitigen Änderung des SchKG ein einheitlicher Vollstreckungsraum für das gesamte Gebiet der Schweiz geschaffen wurde (STAEHELIN, a.a.O., N. 102 zu Art. 80 SchKG ). Triftige Gründe, an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Verfügungen von Verwaltungsbehörden grundlegend unterschiedliche Anforderungen zu stellen als bei der Vollstreckung gerichtlicher Entscheide (vgl. dazu Art. 336 Abs. 2 ZPO ) sind nicht ersichtlich. Mit der heute wohl herrschenden Lehre ist deshalb davon auszugehen, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in der Regel von derjenigen Behörde ausgestellt werden kann, welche die Verfügung erlassen hat ( vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG ; DERSELBE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2017, N. 137 zu Art. 80 SchKG ; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 149 zu Art. 80 SchKG ; VOCK/AEPLI-WIRZ, a.a.O., N. 37 zu Art. 80 SchKG ), was namentlich auch für Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden gilt (FREY, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N. 20 zu Art. 165 DBG ).

2.5. Im vorliegenden Fall haben die Betreibungsgläubiger mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren unter anderem eine Kopie des Einschätzungsentscheids vom 28. Oktober 2013 und der dazugehörigen Schlussrechnung vom 18. November 2013, eine Kopie des (abschlägigen) Einspracheentscheids vom 5. August 2016, eine Kopie des (abschlägigen) Rechtsmittelentscheids des Steuerrekursgerichts vom 28. Februar 2017 sowie eine Bescheinigung des Steueramts der Stadt Zürich vom 30. Oktober 2017, dass der Entscheid des Steuerrekursgerichts rechtskräftig geworden ist, ins Recht gelegt. Ausserdem hat das Steueramt auch die Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung bescheinigt und dargelegt, dass der Beschwerdeführer dagegen keine Einsprache erhoben hat. Damit wurde dem vorstehend dargelegten Grundsatz entsprochen, ist bei der gegebenen Sachlage die Bestätigung der Rechtskraft des Entscheids des Steuerrekursgerichts durch das Steueramt doch ohne Weiteres einer Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheids vom 28. Oktober 2013 gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht einmal behauptet, dass die (zulässigerweise vom Steueramt ausgestellte) Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung inhaltlich unzutreffend ist, wofür sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben. Im Gegenteil befindet sich in den Akten ein Schreiben, wonach das Steuerrekursgericht dem Steueramt der Stadt Zürich die Akten "nach Rechtskraft" retourniert hat. Zu Recht nicht mehr in Frage steht schliesslich, dass - wie bereits die Vorinstanz angenommen hat - das Steueramt zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung befugt war. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass die Betreibungsgläubiger die Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheids vom 28. Oktober 2013 und der Schlussrechnung vom 18. November 2013 hinreichend nachgewiesen haben und dass der Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstellt.

2.6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Recht bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, hat auch der Kostenspruch der Vorinstanz Bestand. Äusserungen dazu erübrigen sich (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

4. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss