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5A_389/2017 KI-generiert

Application for Free Legal Assistance Regarding Child and Adult Protection Placement Dismissed

Geschäftsnummer 5A_389/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who was placed under mandatory care due to a worsening condition of schizophrenia and neglect. Following the initial medical assessment and subsequent court rulings, the individual challenged a decision regarding their placement in a clinic. After a series of legal proceedings, including a withdrawal of their appeal by their attorney, which resulted in the closure of the case by the lower court, the individual sought legal aid to file another appeal with the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal noted that the request was unsubstantiated and that the grounds for a successful appeal were lacking, leading to the dismissal of the application for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 119 Abs. 1 ZPO, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Application for Free Legal Assistance Regarding Child and Adult Protection Placement Dismissed: Following the initial medical assessment and subsequent court rulings, the individual challenged a decision regarding their placement in a clinic. After a series of legal proceedings, including a withdrawal of their appeal by their attorney, which resulted in the closure of the case by the lower court, the individual sought legal aid to file another appeal with the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal noted that the request was unsubstantiated and that the grounds for a successful appeal were lacking, leading to the dismissal of the application for legal aid.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutzverfahren Kindesunterbringung Rechtshilfebehörde Recht auf einen Verteidiger Einstellung der Sozialhilfe Kindesschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-admission of the submission in the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_389/2017

Urteil vom 24. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern, Kammer 2.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Mai 2017.

Sachverhalt:

Aufgrund einer Exazerbation einer bekannten Schizophrenie und Verwahrlosung wurde A.________ am 6. Februar 2017 mit ärztlicher Einweisung der Permanence B.________ fürsorgerisch untergebracht.

Mit Verfügung vom 22. März 2017 ordnete Dr. med. C.________, hausärztlicher Dienst, eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Willisau am 10. April 2017 ab.

Am 27. April 2017 erfolgte der ordentliche Unterbringungsentscheid der KESB Luzern nach Anhörung von A.________ in der Klinik D.________.

Dagegen reichte sie beim Verwaltungsgericht Luzern Beschwerde ein. Am 15. Mai 2017 fand die Instruktionsverhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht erschien. Ihr Rechtsanwalt schloss daraus, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichte und er zog daher die Beschwerde zurück, worauf das Verfahren mit Verfügung vom 15. Mai 2017 als erledigt erklärt wurde, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Entschädigung des vertretenden Rechtsanwaltes.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 beim Bundesgericht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Sie wolle die Klinik verlassen und eine Beschwerde in Zivilsachen erheben, wozu sie einen unentgeltlichen Rechtsanwalt brauche.

Erwägungen:

1. Aus der Eingabe vom 19. Mai 2017 geht sinngemäss hervor, dass A.________ noch nicht Beschwerde zu erheben scheint, sondern vorab die unentgeltliche Rechtspflege erteilt haben möchte, um eine anwaltlich verfasste Beschwerde einreichen zu können.

Während ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Zivilprozess vor oder nach Rechtshängigkeit gestellt werden kann ( Art. 119 Abs. 1 ZPO ), ist es im bundesgerichtlichen Verfahren in der Regel zusammen mit der Beschwerde einzureichen. Wie es sich im Einzelnen verhält, kann aber insofern offen bleiben, als auf das Gesuch mangels jeglicher Begründung, insbesondere zu den Erfolgsaussichten einer Beschwerde, ohnehin nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen könnte dem Gesuch selbst bei formell genügender Begründung kein Erfolg beschieden sein, weil das Verwaltungsgericht zufolge Beschwerderückzuges durch den Vertreter das Verfahren rechtskonform als erledigt abgeschrieben hat und deshalb die Beschwerdeführung als von vornherein aussichtslos zu betrachten wäre, es mithin an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Soweit in der Eingabe vom 19. Mai 2017 eine eigentliche Beschwerde zu erblicken wäre, könnte auf diese mangels Begründung nicht eingetreten werden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und wäre sie im Übrigen angesichts der offensichtlich rechtskonform erfolgten Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens ohnehin auch in der Sache unbegründet.

2. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Begehren bzw. offensichtlicher Unbegründetheit tritt der Präsident auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b BGG nicht ein.

3. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe vom 19. Mai 2017 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Luzern, Kammer 2, und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli