Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_389/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Commitment Due to Risk of Harm

Geschäftsnummer 5A_389/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed a decision made by a regional appeal commission regarding their involuntary psychiatric hospitalization. The appeal was in response to a ruling that allowed for their confinement in a psychiatric facility due to a lack of insight into their mental illness and the urgent need for treatment. The commission had determined that the individual posed a risk of harm to themselves and others if released, leading to the court's review of the legal grounds for the hospitalization based on established psychiatric laws in the region. The individual's arguments against the decision were found insufficient to challenge the established medical assessments that justified the continuation of their treatment in a secure setting.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Commitment Due to Risk of Harm: The appeal was in response to a ruling that allowed for their confinement in a psychiatric facility due to a lack of insight into their mental illness and the urgent need for treatment. The commission had determined that the individual posed a risk of harm to themselves and others if released, leading to the court's review of the legal grounds for the hospitalization based on established psychiatric laws in the region. The individual's arguments against the decision were found insufficient to challenge the established medical assessments that justified the continuation of their treatment in a secure setting.

Schlagwörter

KI-generiert
medizinische Zwangsbehandlung verfassungsmässige Anforderung psychiatrische Störungen tatsächliche Begründung medizinische Feststellungen fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The decision was rendered in the procedure according to Art. 109 BGG, which is cited in the final order regarding the notification of the judgment.

Art. 66 al. 1 LTF

The dispositive explicitly states that no court costs shall be levied, which is governed by the rules on costs (Art. 66 LTF is the general rule, although the specific outcome is no costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_389/2013

Urteil vom 6. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Mai 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt).

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 20. Mai 2013 in Anwendung von Art. 426/429 ZGB angeordnete Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin längstens bis zum 1. Juli 2013 in der Klinik zurückbehalten werden dürfe,

in Erwägung:

dass die Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse dringend stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und in ... Zustand eine akute Fremdgefährdung darstellen würde,

dass die Art der medizinischen Behandlung in der Klinik nicht Gegenstand des Entscheids der Rekurskommission vom 23. Mai 2013 bildete und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Rekurskommission pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, wobei die Unterbringung für höchstens 6 Wochen auch von (durch die Kantone bezeichneten) Ärztinnen und Ärzten angeordnet werden kann ( Art. 429 Abs. 1 ZGB ),

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der ... Zustand stabilisiert und die weitere Fremdgefährdung beseitigt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann