Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_389/2011 KI-generiert

Parents' Appeal Against Child Protection Measures Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_389/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple appealing a decision regarding child protection measures that resulted in the removal of their child from their custody. The couple, who have two children, challenged a prior ruling by a local authority and an appellate court that deemed their care inadequate due to the mother's intellectual disabilities and the father's alcohol issues. The courts determined that the couple was unable to provide the necessary support for their children's development, leading to restrictions on their visitation rights and the placement of their child in a care facility. The appeal to the federal court was based on the couple's claims of constitutional violations, but the court found their arguments insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 275 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 BGG; Parents' Appeal Against Child Protection Measures Dismissed by Federal Supreme Court: The couple, who have two children, challenged a prior ruling by a local authority and an appellate court that deemed their care inadequate due to the mother's intellectual disabilities and the father's alcohol issues. The courts determined that the couple was unable to provide the necessary support for their children's development, leading to restrictions on their visitation rights and the placement of their child in a care facility. The appeal to the federal court was based on the couple's claims of constitutional violations, but the court found their arguments insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Anhörung eines Elternteils begleitetes Besuchsrecht Pflegeelternteil Gesetzlicher Schutz neues Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The losing parties were ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_389/2011

Urteil vom 10. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Z.________.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2011 des bernischen Obergerichts, das eine Weiterziehung der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer (einerseits Mutter der 2003 und 2007 geborenen Kinder A.________ und B.________ und anderseits deren Ehemann) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes von Biel (betreffend Kindesschutzmassnahmen der Vormundschaftsbehörde, die den Beschwerdeführern die Obhut über B.________ entzogen, diesen in der Heilpädagogischen Lebensgemeinschaft C.________ in D.________ untergebracht und den Beschwerdeführern sowohl gegenüber dem - bereits früher in einer Pflegefamilie untergebrachten - Kind A.________ wie auch gegenüber dem Kind B.________ ein fachlich begleitetes Besuchsrecht von zwei halben Tagen pro Monat eingeräumt hatte) abwies,

in Erwägung,

dass das Obergericht gestützt auf ein (hinsichtlich beider Kinder als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziertes) psychologisch-psychiatrisches Gutachten vom 15. Juli 2010 eines Kinder- und Jugendpsychiaters erwog, die intellektuell beeinträchtigte Kindsmutter vermöge den (im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich) zurückgebliebenen Kindern nicht die notwendige Förderung angedeihen zu lassen, ihr Ehemann, der nicht biologischer Vater sei, sei alkoholkrank und vermöge die Mutter weder bei der Erziehung zu unterstützen noch deren Defizite auszugleichen, infolge seiner Suchtkrankheit stelle er vielmehr ein zusätzliches Gefährdungspotential für die in ihrer Entwicklung behinderten Kinder dar, gefährdet würden diese auch durch die im Haushalt regelmässig ausgetragenen Konflikte,

dass das Obergericht weiter erwog, eine längerdauernde Entfernung der Kinder aus ihren Pflegefamilien als Folge der Besuchsrechtsausübung müsse in Anbetracht der Gefahr von Loyalitätskonflikten und Entwicklungsrückständen vermieden werden, in dieser Situation erweise sich sowohl der gegenüber dem Kind B.________ auf Grund von Art. 310 Abs. 1 ZGB verfügte Obhutsentzug mit Unterbringung in einer Pflegefamilie wie auch das in Anwendung von Art. 275 Abs. 1 ZGB angeordnete eingeschränkte Besuchsrecht als notwendig und verhältnismässig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, dem vom Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellten ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben - eine eigene Schilderung der tatsächlichen Verhältnisse entgegenzuhalten, dem Bundesgericht einen Bericht vom 27. Mai 2011 und damit ein unzulässiges neues Beweismittel einzureichen ( Art. 99 BGG ), die Probleme der Kinder zu verharmlosen, den Willen zu einer kindergerechten Erziehung zu beteuern und die Vormundschaftsbehörden zu kritisieren,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann