Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_388/2021 KI-generiert

Co-Owner Status, Voting Rights, Decision Annulment, Administrator Dismissal, and Conciliation Cost Challenge Appeal Dismissed.

Geschäftsnummer 5A_388/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a request for conciliation with the Justice of the Peace in Zurich, seeking to invalidate the status and voting rights of an individual allegedly wrongfully included as a condominium owner, and to mandate the condominium owners' association to repeat all meetings and decisions made with this individual's participation. The complainant also sought the removal of the property's manager. Following the Justice of the Peace's demand for a cost advance of 420 Swiss Francs, the complainant appealed to the Zurich Obergericht, suggesting the advance should be reduced to 65 CHF and claiming procedural errors in notification. The Obergericht dismissed the appeal, and the complainant escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, demanding annulment of the lower court's ruling and instructions to amend the conciliation process, focusing on cost adjustments and alleged violations of fair procedure standards.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 51 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV; Co-Owner Status, Voting Rights, Decision Annulment, Administrator Dismissal, and Conciliation Cost Challenge Appeal Dismissed: The complainant also sought the removal of the property's manager. Following the Justice of the Peace's demand for a cost advance of 420 Swiss Francs, the complainant appealed to the Zurich Obergericht, suggesting the advance should be reduced to 65 CHF and claiming procedural errors in notification. The Obergericht dismissed the appeal, and the complainant escalated the issue to the Swiss Federal Tribunal, demanding annulment of the lower court's ruling and instructions to amend the conciliation process, focusing on cost adjustments and alleged violations of fair procedure standards.

Schlagwörter

KI-generiert
Stockwerkeigentum Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Miteigentum Streitgegenstand Verletzung von Parteirechten Zivilstand Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was evidently ill-founded, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_388/2021

Urteil vom 17. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2021 (RU210019-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 reichte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass C.________ kein Stockwerkeigentümer sei und kein Stimmrecht habe, und die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, alle Versammlungen und Beschlüsse zu wiederholen, wo er fälschlicherweise eingeladen worden sei und ein Stimmrecht ausgeübt habe, und sie sei weiter zu verpflichten, den Verwalter D.________ abzuberufen.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die Friedensrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.--. Sodann teilte sie den Eingang des Schlichtungsgesuches mit Schreiben gleichen Datums dem Rechtsanwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, zusammengefasst mit den innert Beschwerdefrist korrigierten Begehren, die Verfügung vom 18. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 65.-- zu reduzieren und es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters zugestellt habe.

Mit Urteil vom 22. März 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen (sowie gegen vier weitere Urteile gleichen Datums in ähnlichen Sachen) wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Verfügung des Friedensrichteramtes sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Verfügung des Friedensrichteramtes für nichtig zu erklären und dieses anzuweisen, den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 65.-- zu reduzieren.

Erwägungen:

1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt ( BGE 108 II 77 ; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1).

Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus. So oder anders macht sie keine konkreten Äusserungen und nennt keinen bestimmten Streitwert.

Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist er nach Ermessen festzulegen ( Art. 51 Abs. 2 BGG ), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil nicht einmal die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt sind (vgl. E. 3).

2. Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.

3. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse ( Art. 9 BV ), alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse ( Art. 5 Abs. 3 BV ) und die Friedensrichterin zu Unparteilichkeit verpflichtet sei ( Art. 30 BV ). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Diese gehen dahin, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt liege und das Obergericht diesem keine allgemeinen Weisungen erteilen könne, dass im Beschwerdeverfahren einzig das Dispositiv anfechtbar sei und mithin Anträge, welche sich nicht auf dieses bezögen, unzulässig seien. Mithin könne nur die Frist zur Leistung und die Höhe des Kostenvorschusses zur Debatte stehen. Abgesehen davon sei aber im der Vollmacht beigefügten Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Reto Ziegler zur Vertretung in sämtlichen Streitigkeiten/Klagen der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinschaft ermächtigt, weshalb es der Friedensrichterin frei gestanden habe, diesen über die Schlichtungsgesuche zu informieren. Sodann hat das Obergericht erwogen, indem die Friedensrichterin den Kostenvorschuss auf Fr. 420.-- angesetzt habe, sei sie implizit von einem Fr. 1'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen (§ 3 Abs. 1 GebV OG/ZH). Die Beschwerdeführerin äussere sich beschwerdeweise nicht konkret dazu, auch wenn sie indirekt von einem Streitwert unter Fr. 1'000.-- auszugehen scheine, wenn sie einen Kostenvorschuss von Fr. 65.-- beantrage; indes bleibe dieser Antrag unbegründet, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden könne, zumal es nicht um die Angemessenheit der dereinstigen Gebühr, sondern bloss um den Kostenvorschuss gehe. Schliesslich seien keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich.

Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 65.-- für das Schlichtungsverfahren angemessen und ein solcher von Fr. 420.-- nichtig sei, dass die Vollmacht von Rechtsanwalt Reto Ziegler offensichtlich ungültig sei, da mehr als drei Monate alt, und dieser nicht zur Verhandlung vorgeladen werden dürfe, da man sonst ein grosses rechtliches Durcheinander habe, dass D.________ entgegen den falschen Aussagen des Anwaltes nicht in der Lage sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verwalten, u.ä.m.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli