Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company initiated a legal complaint related to an assessment made by a bankruptcy office, contesting a prior judgment issued by the Zurich High Court. Following a request for an extension regarding a court fee payment, the company was given a final deadline to submit the required fee. However, the company failed to comply with this deadline despite multiple opportunities to provide proof of payment. Consequently, the court decided not to proceed with the case due to non-payment, resulting in the company incurring further costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance: Following a request for an extension regarding a court fee payment, the company was given a final deadline to submit the required fee. However, the company failed to comply with this deadline despite multiple opportunities to provide proof of payment. Consequently, the court decided not to proceed with the case due to non-payment, resulting in the company incurring further costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in connection with the procedure for non-entry into the merits (simplified procedure).
Used as the substantive basis for the non-entry into the merits of the appeal due to failure to pay the cost advance.
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_388/2016
Urteil vom 8. Juli 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Rüti.
Gegenstand
Schätzung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach Eingang eines ersten Gesuchs vom 13. Juni 2016 um Erstreckung der Kostenvorschussfrist "bis nach den Gerichtsferien") mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 14. Juni 2016 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr bereits mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (am 22. Juni 2016 erfolgten) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2016 um nochmalige Erstreckung der Vorschussfrist ersucht hat, welches Gesuch jedoch (in Anbetracht der ausdrücklich als "nicht erstreckbar" bezeichneten Nachfrist) am 28. Juni 2016 abgewiesen worden ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Rüti und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann