Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_388/2015 KI-generiert

KESB Innerschwyz v. Cantonal Administrative Court (Standing to Appeal)

Geschäftsnummer 5A_388/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a decision by the children's and adult protection authority to terminate a support measure for an individual who had been previously placed under guardianship. Following this decision, the individual filed a complaint with the administrative court, which resulted in the cancellation of certain aspects of the authority's ruling and remanded the case for further consideration. The authority subsequently appealed this administrative court ruling to the federal tribunal, seeking to reinstate their original decision. Central to this legal dispute is the question of the authority's standing to appeal the administrative court's decision, as they are primarily a body that administers protective measures for vulnerable individuals.

Legislator-Regeste

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Art. 398 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 2 BGG; KESB Innerschwyz v. Cantonal Administrative Court (Standing to Appeal): Following this decision, the individual filed a complaint with the administrative court, which resulted in the cancellation of certain aspects of the authority's ruling and remanded the case for further consideration. The authority subsequently appealed this administrative court ruling to the federal tribunal, seeking to reinstate their original decision. Central to this legal dispute is the question of the authority's standing to appeal the administrative court's decision, as they are primarily a body that administers protective measures for vulnerable individuals.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Beschwerdelegitimation Gesuch an eine Behörde Besuchsrecht Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Legitimation der Gemeinde Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 398 ZGB
1950) errichtete Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt.
Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG
2, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder um einen Endentscheid ( Art.
Art. 90 BGG
Mentioned in the reasoning in the context of checking admissibility, but ultimately not the basis for the final order not to enter into the merits.
Art. 76 Abs. 1 BGG
The appeal was not admissible because the appellant authority did not meet the standing requirements for appeal under this article.
Art. 76 Abs. 2 BGG
Unmittelbar gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BGG beschwerdebefugt sind die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG
Unter Berufung auf Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der Botschaft komme ihr nur grundsätzlich keine Parteistellung zu.
Art. 450 Abs. 2 ZGB
Die Beschwerdeführerin ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB , der die Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz regelt, weder ausdrücklich als Partei aufgeführt, noch lässt sich diese Eigenschaft aus den Materialien ableiten.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs were imposed on the appellant authority because it filed the appeal in its official capacity.

Art. 76 Abs. 1 BGG

The appeal was not admissible because the appellant authority did not meet the standing requirements for appeal under this article.

Art. 90 BGG

Mentioned in the reasoning in the context of checking admissibility, but ultimately not the basis for the final order not to enter into the merits.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning in the context of checking admissibility, but ultimately not the basis for the final order not to enter into the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 141 III 353
KESB Standing to Appeal Overturn of Adult Protection Measure Decision
«…rechtlichen Abteilung i.S. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_388/2015 vom 7. September 2015 Regeste Erwachsenenschutz; Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz; Legitimation zur Beschwerd…»
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«…6- schwerdeführerin ist damit vom Entscheid direkt betroffen und ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGer 5A_388/2015, Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2; OGer ZH PQ150038, Urteil vom 16. Oktober 2015 E 3.1; OGer ZH PQ130038 vom 21. Jan…»
PQ160080 (2016-12-01) · zh
KESB v. District Council on Custodianship and Procedural Compensation
«…t. Die Beschwerdeführerin ist damit vom Entscheid direkt betroffen und ausnahms- weise zur Beschwerde legitimiert (BGer 5A_388/2015, Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2; OGer ZH PQ150038, Urteil vom 16. Oktober 2015 E 3.1; OGer ZH PQ130038 vom 21. Jan…»
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«…nt - ou une décision incidente qui lui causerait un dommage irréparable, au sens de l' art. 93 al. 1 let. a LTF (arrêt 5A_388/2015 du 7 septembre 2015 consid. 1.2 non publié in ATF 141 III 353 ), peut souffrir ici de demeurer indécis, au vu de ce q…»
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Representative Curatorship Scope Limitation for Financial Mismanagement
«…ar, wie nun auch der Bezirksrat im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren Vorinstanz ist (vgl. dazu auch BGer, Urteil 5A_388/2015 vom 7. September 2015 [publiziert als BGE 141 III 353], E. 4 und 5). Das Rubrum die- ses Verfahrens wurde daher entspre…»
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«…on de la décision attaquée (ch. 3). Cette énumération est exhaustive. A l’instar de l’autorité de protection (arrêt TF 5A_388/2015 du 7 septembre 2015), l’institution dans laquelle la personne est placée n’est pas partie à la procédure. Elle n’est pa…»
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«…en Vorinstanz, nicht jedoch Gegenpartei. Nicht Gegen- partei wäre im Übrigen auch die KESB (vgl. dazu auch BGer, Urteil 5A_388/2015 vom 7. September 2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4 und 5). 2. Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil (act. 7…»
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«…egen wehren können, auch wenn sie im Übrigen keine Parteistellung hatte (OGerZH PQ130038 vom 21. Januar 2014, und BGer *5A_388/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Hingegen glauben die Beschwerdegegner, sie selber seien gar nicht Partei im Beschw…»
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«…egen wehren können, auch wenn sie im Übrigen keine Parteistellung hatte (OGerZH PQ130038 vom 21. Januar 2014, und BGer *5A_388/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Hingegen glauben die Beschwerdegegner, sie selber seien gar nicht Partei im Beschw…»
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«…en Vorinstanz, nicht jedoch Gegenpartei. Nicht Gegen- partei wäre im Übrigen auch die KESB (vgl. dazu auch BGer, Urteil 5A_388/2015 vom 7. September 2015 [zur Publikation vorgesehen], E. 4 und 5). 2. Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil (act. 7…»
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«…t. Die Beschwerdeführerin ist damit vom Entscheid direkt betroffen und ausnahms- weise zur Beschwerde legitimiert (BGer 5A_388/2015, Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2; OGer ZH PQ150038, Urteil vom 16. Oktober 2015 E 3.1; OGer ZH PQ130038 vom 21. Jan…»
PQ170008 · zh
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«…6- schwerdeführerin ist damit vom Entscheid direkt betroffen und ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGer 5A_388/2015, Urteil vom 7. September 2015 E. 5.2; OGer ZH PQ150038, Urteil vom 16. Oktober 2015 E 3.1; OGer ZH PQ130038 vom 21. Jan…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_388/2015

Urteil vom 7. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,

vom 25. März 2015.

Sachverhalt:

A. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 wurde die für A.________ (geb. 1950) errichtete Vormundschaft in eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB umgewandelt. Der frühere Vormund, B.________, amtete von nun an als Beistand des Betroffenen.

B. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz (KESB) diese Massnahme ersatzlos auf und regelte die Modalitäten der Aufhebung (Ziffer 2-4). Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 25. März 2015 hob die angerufene Instanz die Ziffern 2-4 des angefochtenen Beschlusses auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die KESB zurück.

C. Die KESB (Beschwerdeführerin) hat am 11. Mai 2015 (Postaufgabe) gegen den vorgenannten Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihren Beschluss vom 16. Dezember 2014 zu bestätigen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Rückweisungsentscheid einer oberen kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz in einer Angelegenheit des Erwachsenenschutzes entschieden hat (Art. 75 Abs. 2, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.

1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hob die Vorinstanz die Ziffern 2-4 des Beschlusses der KESB auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an sie zurück. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ) handelt; auf die Beschwerde ist ohnehin nicht einzutreten.

2. Im vorliegenden Fall hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als verfügende Behörde die mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 gegenüber A.________ bestehenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes aufgehoben. Damit stellt sich die Frage, ob sie in dieser Eigenschaft zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist.

3. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Unmittelbar gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BGG beschwerdebefugt sind die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Absatz 2 wird zu Recht nicht angerufen.

4.

4.1. Unter Berufung auf Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der Botschaft komme ihr nur grundsätzlich keine Parteistellung zu. Eine Ausnahme sei namentlich dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur eine Partei auftrete. Nur mit ihrer Zulassung als Partei könne dem Verfahrensgrundsatz nachgelebt werden, wonach jeder Entscheid einem zweistufigen Beschwerdeverfahren zugänglich sein müsse. Da sie den Schutz und die Wahrung der Interessen von schutzbedürftigen Menschen verfolge und ihre Entscheide regelmässig Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellten, sei es elementar, dass diese Entscheide einem zweistufigen Instanzenzug offenstünden.

4.2. Im Rubrum der Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Parteien" als "Vorinstanz" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB , der die Beschwerdeberechtigung im kantonalen Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz regelt, weder ausdrücklich als Partei aufgeführt, noch lässt sich diese Eigenschaft aus den Materialien ableiten. Aus der Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; BBl 2006 7001 ff., S. 7086 zu Art. 450d) ergibt sich vielmehr, dass sie grundsätzlich am Verfahren nicht teilnimmt (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.2 S. 389). Nach der Lehre kommt der KESB im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz grundsätzlich keine Parteistellung zu (DANIEL STECK, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 31c zu Art. 450 ZGB ). Die Tatsache, dass eine Behörde im Beschwerdeverfahren zur Vernehmlassung eingeladen wird, begründet keine Parteistellung im Sinn von Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6 in: FamPra.ch 2014 S. 767/773 f.). Das Bundesgericht betrachtet die verfügende Behörde im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen mit öffentlich-rechtlichem Einschlag (insbesondere Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) nicht als Partei, sondern führt sie im Rubrum unter der Rubrik "Verfahrensbeteiligte" auf, ohne sie als Beschwerdegegnerin zu bezeichnen. Eine entsprechende Verfassung des Rubrums im kantonalen Verfahren wäre angebracht gewesen. Als Ausnahme vom genannten Grundsatz erachtet der zitierte Autor die Fälle, in denen die mit der Sache befasste Erwachsenenschutzbehörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet, wenn im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden kann ( Art. 444 Abs. 4 ZGB ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor und es kann somit offenbleiben, ob dieser Lehrmeinung gefolgt werden kann.

4.3. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sie die Wahrung der Interessen der schutzbedürftigen Personen verfolgt und ihr Entscheid in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen kann. Diese Argumentation ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie im konkreten Fall als verfügende Behörde amtete. Der Umstand, dass im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nur eine Partei, nämlich die betroffene Person, aufgeführt ist, vermag aber eine Parteistellung der Beschwerdeführerin mangels ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht zu begründen. Im Übrigen verfügt die betroffene Person über einen Instanzenzug bis ans Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Im Lichte von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerdeführerin somit nicht zur Beschwerde legitimiert.

5.

5.1. Nicht anders verhält es sich unter dem Blickwinkel von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG . In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die korrekte Rechtsanwendung gehöre zu ihrer im Gesetz vorgesehenen Aufgabe. Sie verfüge deshalb über ein schützenswertes Interesse an der Beschwerdeführung. Zudem gehöre sie nicht zum Gemeinwesen.

5.2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde (§ 5 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [kant. Gesetzessammlung SRSZ 210.100]). Die Beschwerdeberechtigung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG entspricht Art. 89 Abs. 1 BGG , weshalb die Rechtsprechung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beigezogen werden kann ( BGE 141 II 161 E. 2.1 ; 140 I 90 E. 1 S. 92; 140 III 644 E. 3.2 S. 648; Urteil 2C_115/2015 vom 6. Februar 2015 E. 3.2). Wie Art. 89 Abs. 1 BGG ist Art. 76 Abs. 1 BGG in erster Linie auf Personen des Privatrechts zugeschnitten. Doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf berufen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen voraus. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft keine Beschwerdeberechtigung im Rahmen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG . Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel sind Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen. Insbesondere ist die verfügende Behörde, deren Entscheid im Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise abgeändert wurde, nicht berechtigt, den Rechtsmittelentscheid an das Bundesgericht zu ziehen ( BGE 140 V 321 E. 2.1.1 S. 323). Entgegen ihren Ausführungen ist die Beschwerdeführerin mithin als verfügende Behörde weder durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt, noch kommt ihr ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung zu.

6. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin keine der Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG . Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Beschwerde erhoben hat, sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Beschwerdegegner ist nicht zur Vernehmlassung angehalten worden, sodass sich die Frage einer Parteientschädigung von vornherein nicht stellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden