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5A_388/2013 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Institutional Placement Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_388/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by a local appeals commission concerning their compulsory placement in a psychiatric facility. The commission determined that the individual required urgent inpatient treatment due to concerns about potential self-harm, particularly since they lacked stable housing. The individual challenged this decision, but the court found that the complaint did not adequately address the commission’s reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Institutional Placement Dismissed for Lack of Substantiation: The commission determined that the individual required urgent inpatient treatment due to concerns about potential self-harm, particularly since they lacked stable housing. The individual challenged this decision, but the court found that the complaint did not adequately address the commission’s reasoning or demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Anstaltsaufenthalt gesetzliche Voraussetzung ZPO-Bestimmung fürsorgerische Unterbringung Nichtanhandnahmeverfügung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to this procedural rule.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not admitted under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_388/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (Kanton Basel-Stadt).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 12. Mai 2013 gestützt auf Art. 426/429 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ abgewiesen und die Klinikleitung ermächtigt hat, den Beschwerdeführer längstens bis zum 23. Juni 2013 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Rekurskommission auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers erwog, der Beschwerdeführer leide an ... und müsse dringend stationär behandelt werden, weil bei einer sofortigen Entlassung eine Selbstgefährdung bestehen würde, zumal der Beschwerdeführer über keine feste Wohnmöglichkeit verfüge,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Rekurskommission eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission vom 16. Mai 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Kliniken Y.________ und der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann