Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_388/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Maintenance Decision on Earning Capacity and Denies Compensation Claim

Geschäftsnummer 5A_388/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between a married couple who separated in 2004 and sought to resolve issues such as alimony, property division, and custody of their child. The husband initially filed for divorce in 2006 but faced delays due to a failure to pay court fees. A second divorce petition was filed in 2008, leading to various rulings regarding financial support and asset distribution. The parties contested the amounts awarded, particularly the nachehelichen Unterhalt (post-marital alimony) and a claimed compensation related to financial contributions made by the wife during the marriage. The wife appealed to a higher court seeking a higher standard of living support and repayment for alleged financial contributions, but her claims were challenged on the grounds of lack of evidence and conflicting testimonies. The legal proceedings explored the sufficiency of evidence regarding the wife's claims and assessed her capabilities to re-enter the workforce amid health concerns.

Legislator-Regeste

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Art. 165 Abs. 2 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 95 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Maintenance Decision on Earning Capacity and Denies Compensation Claim: The husband initially filed for divorce in 2006 but faced delays due to a failure to pay court fees. A second divorce petition was filed in 2008, leading to various rulings regarding financial support and asset distribution. The parties contested the amounts awarded, particularly the nachehelichen Unterhalt (post-marital alimony) and a claimed compensation related to financial contributions made by the wife during the marriage. The wife appealed to a higher court seeking a higher standard of living support and repayment for alleged financial contributions, but her claims were challenged on the grounds of lack of evidence and conflicting testimonies. The legal proceedings explored the sufficiency of evidence regarding the wife's claims and assessed her capabilities to re-enter the workforce amid health concerns.

Schlagwörter

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Ehescheidung nachehelicher Unterhalt Erwerbsfähigkeit Unterhaltsbeitrag Versicherungsentschädigung Beitragsforderung Erfolgsrechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the free review of legal violations.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the strict duty to substantiate claims of the violation of the prohibition of arbitrariness.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposes court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm appeal admissibility in civil matters (final decision exceeding Fr. 30,000 in property consequences).

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to confirm appeal admissibility in civil matters (final decision exceeding Fr. 30,000 in property consequences).

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to confirm appeal admissibility in civil matters (final decision from cantonal court of last instance).

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to confirm appeal admissibility in civil matters regarding the type of decision.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in civil matters, though the dispositions only refer to the dismissal itself regarding the substantive appeal entry.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the free review of legal violations.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the limited review of findings of fact (only for arbitrariness or other constitutional violations).

Art. 125 ZGB

Substantive law regarding maintenance payments discussed extensively, but not cited in the dispositions as the reason for the final judgment content (which upheld the lower court's assessment).

Art. 165 Abs. 2 ZGB

Substantive law regarding compensation (Entschädigung) discussed, but not cited in the dispositions as the reason for the final judgment content (which rejected the claim).

Art. 4 ZGB

Cited in the reasoning regarding the wide discretion of the lower court in setting maintenance.

Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning regarding the burden of proof for the compensation claim.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

BGE 137 III 118
Mother Challenging Hypothetical Income Attribution in Child Support Obligation
«…angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist ( BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7; Urteil 5A_388/2010 vom 29. September 2010 E. 1). 3. 3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind im Verhältnis zum unmündigen Kind b…»
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«…umutbar erkann- te Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010, E. 1). Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch das Gericht in zwei…»
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LY160012 · zh
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«…umutbar erkann- te Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010, E. 1). Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch das Gericht in zwei…»
LZ150010 · zh
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«…zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010 E. 1). Gemäss Rechtsprechung werden besonders hohe An- forderungen an die Ausnützung der Erwerbs…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_388/2010

Urteil vom 29. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

X.________(Ehefrau),

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Tschaggelar,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 19. April 2010.

Sachverhalt:

A. Z.________ (Ehemann), geb. 1964, und X.________ (Ehefrau), geb. 1956, heirateten am xxxx 1993 vor dem Zivilstandsamt A.________. Aus ihrer Ehe ging die Tochter Y.________, geb. 1993, hervor. Im Februar 2004 trennten sich die Ehegatten. Die Modalitäten der Trennung wurden im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geregelt. Eine erste Scheidungsklage des Ehemannes vom 7. März 2006 scheiterte an der Bezahlung des Kostenvorschusses (Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2007).

B. Am 16. Juli 2008 reichte der Ehemann erneut die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 13. Mai 2009 schied das Amtsgericht Solothurn-Lebern die Ehe der Parteien. Es hielt fest, dass die Tochter Y.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und in der Obhut des Vaters verbleibe. In finanzieller Hinsicht traf das Amtsgericht u.a. folgende Regelungen: indexierter Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau von Fr. 3'600.-- bis zum gesetzlichen AHV-Alter und sodann von Fr. 1'500.--, und zwar ausgehend von einem Bedarf von Fr. 3'600.-- und unter Annahme fehlender Erwerbsmöglichkeiten; vollständige Übertragung des Rückkaufswertes der gebundenen Lebensversicherungspolice und des Sparguthabens der Säule 3a an die Ehefrau; Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB von Fr. 225'000.-- an die Ehefrau.

Auf beidseitige Appellation der Parteien hin modifizierte das Obergericht des Kantons Solothurn diese Anordnungen mit Urteil vom 19. April 2010 wie folgt: indexierter Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.-- bis Ende 2010, von Fr. 2'500.-- bis zum gesetzlichen AHV-Alter der Ehefrau und von Fr. 400.-- bis zum gesetzlichen AHV-Alter des Ehemannes, und zwar ausgehend von einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 9'100.-- und eines hypothetisches Einkommens der Ehefrau ab dem Jahr 2011 von Fr. 1'500.-- sowie unter Erhöhung ihres Bedarfes um eine Vorsorgekomponente von Fr. 400.-- auf insgesamt Fr. 4'000.--; Betrag aus Güterrecht von Fr. 15'224.50 (Hälfte der Lebensversicherung und der Säule 3a); Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB mangels Beweises, dass der behauptete Betrag aus Spanien in die Schweiz transferiert und für den ehelichen Unterhalt verbraucht wurde.

C. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau am 24. Mai 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 4'000.-- bis zu ihrem gesetzlichen AHV-Alter und anschliessend auf Fr. 2'500.-- pro Monat sowie um Zuspruch einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2 ZGB von Fr. 225'000.--. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen in einer kantonal letztinstanzlichen Scheidungsangelegenheit; hierfür steht die Beschwerde in Zivilsachen offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Gerügte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung prüft es indes nur auf Willkür oder andere Verfassungsverletzungen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint ( BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).

2. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist einzig umstritten, ob der Ehefrau ab dem Jahr 2011 ein eigenes Einkommen von Fr. 1'500.-- möglich und zumutbar ist.

2.1 Das Obergericht hat festgehalten, die Ehefrau komme ursprünglich aus Spanien und habe die dort begonnene Matura in B.________ abgeschlossen. Danach sei sie, ohne über eine eigentliche Ausbildung zu verfügen, bis zur Geburt der ersten, vorehelichen Tochter zu 100% in der Uhrenindustrie tätig gewesen. Nach der Trennung vom Vater des ersten Kindes habe sie bis zur Geburt der Tochter Y.________ wieder gearbeitet. Nach der Trennung vom heutigen Ehemann sei sie in eine kleine Depression geraten und zwei Monate in einer Klinik gewesen. Sie habe erstinstanzlich geltend gemacht, aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit aufnehmen zu können, auch jetzt nicht; es sei schwierig, eine Arbeit zu finden. Sie habe die Kraft für eine vollzeitige Tätigkeit nicht, aber zu 50% ginge es. Vor Obergericht habe sie bestätigt, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Manchmal gebe es gute Tage und manchmal habe sie Panik. Im Moment suche sie keine Arbeit. Vielleicht später könne sie 50% arbeiten, jetzt sei sie erschöpft.

Im Anschluss hat das Obergericht erwogen, im Zeitpunkt der Trennung (Februar 2004) sei die Ehefrau im 48. Altersjahr gestanden und gesundheitlich angeschlagen gewesen. Die damaligen gesundheitlichen Probleme seien jedoch, wie sie vor Amtsgericht ausgeführt habe, offensichtlich auf die Belastung durch die Trennung zurückzuführen. Dr. S.________ bescheinige zwar eine momentane Arbeitsunfähigkeit, aber eine spätere "Teil-Arbeitsfähigkeit (Zeitpunkt unbestimmt)" sei denkbar. Deutliche Worte enthalte die Verfügung der Invalidenversicherung: Diese habe den Anspruch auf eine IV-Rente verneint und ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Trennungssituation stehende gesundheitliche Beeinträchtigung habe sich wieder beruhigt, aus medizinischer Sicht sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, der eine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertige, und ein 50%iges Arbeitspensum sei seit April 2006 problemlos zumutbar. Die Ehefrau gehöre zur Altersgruppe, in welcher ein Wiedereinstieg ins Erwerbsleben noch als zumutbar bezeichnet werden könne und sie habe vor Amtsgericht selbst erklärt, sie könne zu 50% arbeiten. Angesichts der fehlenden Ausbildung, gewisser sprachlicher Schwierigkeiten und der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation könne sie keine hochbezahlte Arbeit finden; eine Tätigkeit mit einem Mindestlohn von Fr. 3'000.-- (gerechnet auf eine Vollzeitstelle) liege aber erfahrungsgemäss im Bereich des Möglichen und eine Übergangsfrist von einem Jahr für die Umstellung erscheine als angemessen.

2.2 Die Ehefrau erblickt darin eine Verletzung von Art. 125 ZGB . Sie macht geltend, auch nach der Trennung hätten die Parteien noch (sexuellen) Kontakt gehabt, weshalb sie bereits 50-jährig gewesen sei, als sie nicht mehr mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft habe rechnen dürfen. Sie habe gesundheitliche Probleme, müsse Medikamente einnehmen, habe einen Migrationshintergrund, verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei seit nunmehr 17 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in C.________ habe sie keine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Sodann lebe die gemeinsame Tochter seit Mai 2010 wieder bei ihr, da der Ehemann infolge Zahlungsverzuges aus der Wohnung ausgewiesen worden sei. Auch wenn die Tochter inzwischen 16-jährig sei, müsse sie sehr eng begleitet werden, damit sie sich hinreichend um eine Lehrstelle bemühe.

2.3 Soweit der Sachverhalt betroffen ist, erhebt die Ehefrau Tatsachenbehauptungen, die entweder neu (relevanter Trennungs- bzw. Vertrauenszeitpunkt; Tochter lebe bei ihr und deren Bedürfnisse würden eine Erwerbsarbeit verhindern) und damit im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) oder aber in Widerspruch zu den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen stehen (aktuell anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung, während das Obergericht feststellte, dass diese trennungsbedingt war und nunmehr als überwunden gelten kann), ohne dass diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durch das Obergericht behauptet und substanziiert würde. Auf die betreffenden Vorbringen kann mithin nicht eingetreten werden und dem vorliegenden Entscheid ist der Sachverhalt, so wie er vom Obergericht festgestellt wurde, zugrunde zu legen.

2.4 Gerügte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht an sich frei (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG ). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass dem Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukommt ( Art. 4 ZGB ; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580; 135 III 59 E. 4.4 S. 64) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide grosse Zurückhaltung übt (132 III 97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).

Auf der Basis der dargelegten tatsächlichen Feststellungen bewegt sich das Obergericht innerhalb des grossen Ermessensrahmens, den Art. 125 ZGB bei der Unterhaltsfestsetzung eröffnet. Zunächst stellt die Ehefrau nicht in Frage, dass es sich bei der in BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 genannten Alterslimite für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit um einen blossen Richtwert handelt, welcher nicht schematisch, sondern einzelfallgerecht anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht wesentlich darauf abgestellt, dass die Ehefrau seinerzeit immer wieder erwerbstätig war, dass sie von jeglichen Erziehungspflichten befreit ist und insbesondere, dass die IV-Stelle eine 50%ige Erwerbsarbeit als zumutbar erachtet und sie eine Tätigkeit in diesem Umfang selbst als möglich angesehen hat. Auf ihrer eigenen Erklärung, eine halbzeitige Erwerbstätigkeit scheine möglich, durfte die Ehefrau behaftet werden. Sodann hat das Obergericht den Migrationshintergrund und die fehlende Ausbildung hinreichend berücksichtigt, indem es einen Minimallohn von bloss Fr. 3'000.-- für eine Vollzeitstelle bzw. Fr. 1'500.-- für die vorliegend zugemutete halbzeitige Tätigkeit in die Berechnung eingesetzt hat. Schliesslich hat es der Ehefrau eine adäquate Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt. Inwiefern das Obergericht mit dieser Regelung von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

3. Unter dem Titel von Art. 165 Abs. 2 ZGB macht die Ehefrau geltend, ihr Bruder habe ihr aus dem Erbe der Mutter von 1993 bis 1998 ungerechnet Fr. 125'000.-- zukommen lassen. Sodann habe sie Fr. 100'000.-- als ihren Anteil an der mütterlichen Liegenschaft bar in die Schweiz eingeführt.

3.1 Das Obergericht hat erwogen, entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts genüge blosses Glaubhaftmachen nicht; die Ehefrau habe ihren behaupteten Anspruch vielmehr zu beweisen. Die eidesstattliche Erklärung ihres Bruders spreche zwar dafür, dass sie rund Fr. 125'000.--- erhalten habe. Dass sie den anderen Teilbetrag von Fr. 100'000.-- schwarz in die Schweiz gebracht habe, werfe aber alles andere als ein gutes Licht auf sie. Wie sie selbst einräume, verfüge sie über keinen einzigen Beleg oder eine Rechnung, mit der sie Ausgaben nachweisen könnte. Angesichts des erheblichen Betrages, den sie für die Familie ausgegeben haben wolle, sei das erstaunlich. Kontoauszüge lägen ebenfalls keine vor. Die vom Ehemann einzig zugestandene Finanzierung eines Schlafzimmers sei angesichts der Ehedauer für sich allein kein bedeutender Mehrbeitrag an den ehelichen Unterhalt im Sinn von Art. 165 Abs. 2 ZGB , weshalb die Entschädigungsforderung abzuweisen sei.

3.2 Das Obergericht ist aufgrund einer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass für den Entschädigungsanspruch zwar gewisse Indizien bestehen, aber dieser nicht als bewiesen gelten kann; für einen Betrag von Fr. 125'000.-- liege zwar eine Erklärung des Bruders vor, aber es seien weder Kontoauszüge noch Belege für die Verwendung der angeblich eingeführten Gelder für den Familienunterhalt eingereicht worden und bis auf die Finanzierung einer Schlafzimmereinrichtung seien die Vorbringen seitens des Ehemannes bestritten.

Die Beweiswürdigung kann nach der Darstellung in E. 1 nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüft werden ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte macht die Ehefrau nicht geltend. Insbesondere wird weder das Wort "willkürlich" verwendet noch auf Art. 9 BV verwiesen; aber nicht einmal von der Sache her vermöchten ihre Ausführungen eine Willkürrüge zu begründen, wären doch ihre Ausführungen (die Erklärung ihres Bruders sei mit ihrem Aussageverhalten kongruent; für familienrechtliche Forderungen könnten keine Quittungen oder anderweitige Belege verlangt werden) rein appellatorischer Natur und damit zur Begründung von Willkürrügen untauglich.

An der Sache vorbei geht sodann der Hinweis auf Art. 8 ZGB , denn die Beweislastverteilung ist gegenstandslos, wenn die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Behauptung sei bewiesen oder widerlegt ( BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 132 III 626 E. 3.4 S. 634). Ohnehin wäre keine falsche Beweislastverteilung ersichtlich, ist doch offensichtlich die Ehefrau für die tatsächlichen Voraussetzungen ihres behaupteten Anspruches beweispflichtig.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss sie als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind mithin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Möckli