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5A_387/2022 KI-generiert

Challenge to Compulsory Institutional Placement for Paranoid Schizophrenia Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 5A_387/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who has a history of paranoid schizophrenia and was subject to compulsory admission at a clinic on April 8, 2022. This measure was challenged in court, but both the Zurich District Court and the Zurich High Court upheld the decision to enforce the admission. Following these rulings, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2022, seeking to overturn the lower court's decision regarding his involuntary commitment.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Compulsory Institutional Placement for Paranoid Schizophrenia Dismissed for Procedural Deficiency: This measure was challenged in court, but both the Zurich District Court and the Zurich High Court upheld the decision to enforce the admission. Following these rulings, A.________ filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2022, seeking to overturn the lower court's decision regarding his involuntary commitment.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung paranoide Schizophrenie Anstaltsaufenthalt Verfahrensverletzungen Rechtsgutachten psychiatrische Unterbringung fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings (no entry) based on the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_387/2022

Urteil vom 31. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik U.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Klinik U.________,

Aerztliche Direktion.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Mai 2022 (PA220021-O/U).

Sachverhalt:

Infolge vorbekannter paranoider Schizophrenie musste A.________ in der Vergangenheit wiederholt fürsorgerisch untergebracht werden. Vorliegend geht es um die Unterbringung vom 8. April 2022. Mit Entscheiden vom 21. April 2022 bzw. vom 13. Mai 2022 wiesen das Bezirksgericht Zürich und sodann das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides. In diesen wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beiständin, der Klinik U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli