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5A_387/2017 KI-generiert

Inadmissible Appeal Against Mootness Ruling Following Psychiatric Confinement Withdrawal

Geschäftsnummer 5A_387/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was involuntarily admitted to a psychiatric clinic based on a medical decision. After withdrawing a complaint against the admission during a hearing with the local guardianship authority, the individual subsequently filed additional complaints regarding the handling of her situation. Following her release from the clinic, the regional court deemed her complaints moot. The individual then submitted a fax to the federal court that included a mixture of complaints and requests for damages related to her experiences and treatment. However, the court found her submission inadequate and not compliant with procedural requirements, ultimately deciding not to accept it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Inadmissible Appeal Against Mootness Ruling Following Psychiatric Confinement Withdrawal: After withdrawing a complaint against the admission during a hearing with the local guardianship authority, the individual subsequently filed additional complaints regarding the handling of her situation. Following her release from the clinic, the regional court deemed her complaints moot. The individual then submitted a fax to the federal court that included a mixture of complaints and requests for damages related to her experiences and treatment. However, the court found her submission inadequate and not compliant with procedural requirements, ultimately deciding not to accept it.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Unterbringung Rückzug des Strafantrags schwerer Härtefall Erwachsenenschutzverfahren prozessleitende Verfügungen konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entered upon because it failed to meet procedural requirements and was insufficiently reasoned, justifying the use of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_387/2017

Urteil vom 2. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. April 2017.

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Verfügung vom 22. Januar 2017 wurde A.________ in die Psychiatrische Klinik U.________ eingewiesen.

Hiergegen erhob A.________ anwaltlich vertreten eine Beschwerde. Anlässlich der Anhörung durch die KESB Weinfelden am 7. Februar 2017 zog sie in Anwesenheit ihres Anwaltes die Beschwerde zurück, worauf die KESB das Verfahren am 9. Februar 2017 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb.

Dagegen erhob A.________ am 14. und am 27. Februar 2017 Beschwerde. Nachdem A.________ am 23. März 2017 aus der Klinik entlassen worden war, schrieb das Obergericht des Kantons Thurgau das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 12. April 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

Mit als "Beschwerde + Anzeige + Bitte um Schadenersatz" betitelter Fax-Eingabe vom 19. Mai 2017 an das Bundesgericht zeigte A.________ den Kanton Thurgau an wegen aller Eingriffe seit ihrer Geburt und der im Zusammenhang mit ihren Kindern erlittenen Qualen sowie wegen den Entscheiden aller Gemeinden im Thurgau. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. Fax-Eingaben genügen den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, zumal sie keine Originalunterschrift enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) erübrigt sich jedoch, weil die Eingabe ohnehin offensichtlich unzulässig bzw. unzureichend begründet und deshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist: Soweit sich die Eingabe - deren Inhalt sich nicht stringent eruieren lässt - auf den obergerichtlichen Entscheid beziehen sollte, so wäre die Beschwerdeführerin durch diesen nicht beschwert und deshalb auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Sinngemäss scheint es aber um eine Strafanzeige und eine finanzielle Wiedergutmachung für Eingriffe in das Familienleben ihrer Eltern, für lebenslang erlittene Unbill und für Qualen als Mutter zu gehen. Gegenstand der Beschwerde kann aber nur bilden, was Inhalt des angefochtenen Entscheides war ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Fax-Eingabe vom 19. Mai 2017 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli