Dismissal of Appeal Due to Lack of Standing and Insufficient Reasoning in Bankruptcy Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision by a cantonal court regarding the termination of bankruptcy proceedings for a company that had initiated the process due to insufficient assets. The cantonal court deemed the appeal against the termination as moot, citing a subsequent opening of a simplified bankruptcy process. The appellants were found to lack the authority to file the appeal as they were not authorized signatories at the time of the bankruptcy initiation. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and lack of standing, leading to no costs being imposed by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 230 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeal Due to Lack of Standing and Insufficient Reasoning in Bankruptcy Proceedings: The cantonal court deemed the appeal against the termination as moot, citing a subsequent opening of a simplified bankruptcy process. The appellants were found to lack the authority to file the appeal as they were not authorized signatories at the time of the bankruptcy initiation. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient justification and lack of standing, leading to no costs being imposed by the higher court.
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KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure.
The appeal was not entered upon due to a lack of proper substantiation.
Implicitly referenced as no court costs are charged (though Art. 66 is not explicitly named in the operative part, the directive regarding costs is present in order 2, consistent with rules based on outcome, but sticking strictly to the explicit citation rule, this one is excluded unless explicitly cited in the dispositive. Since no costs are charged, and no article for cost attribution is explicitly listed in 1, 2, or 3, we rely only on explicit citations. Only Art. 108 is cited in the operative part besides the non-charging of costs).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_387/2012
Urteil vom 31. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
handelnd durch Y.________,
Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank W.________,
z.H. Rechtsanwalt Alfred Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Konkursverfahrens.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine (für die Beschwerdeführerin von Y.________ und Z.________ unterzeichnete) Beschwerde gegen die (erstinstanzlich mangels Aktiven erfolgte) Einstellung des über die Beschwerdeführerin eröffneten Konkursverfahrens als zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- den beiden erwähnten Personen je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, infolge nachträglicher Eröffnung des summarischen Konkursverfahrens sei das Beschwerdeverfahren gegen den Einstellungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin als Schuldnerin ohnehin nicht die Durchführung des Konkursverfahrens verlangen können ( Art. 230 Abs. 2 SchKG ), weshalb die Beschwerde mangels Aktivlegitimation abzuweisen gewesen wäre, die erwähnten beiden Unterzeichner der Beschwerde seien im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht zeichnungsberechtigt gewesen und seien es auch später nicht geworden, weshalb ihnen die unnötig verursachten Kosten aufzuerlegen seien,
dass ausnahmsweise davon abzusehen ist, die namens der Beschwerdeführerin erhobene, ebenfalls von den beiden nicht zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zwecks Nachbesserung zurückzuweisen ( Art. 42 Abs. 5 BGG ), weil sich die Beschwerde auf jeden Fall als offensichtlich unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann