Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_387/2009 KI-generiert

Forced Psychiatric Committal Upheld Despite Appeal

Geschäftsnummer 5A_387/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding the protective detention of an individual in a psychiatric facility. The individual had been hospitalized multiple times and was deemed to be a danger to herself due to her mental health condition, which included non-compliance with medication. A previous decision by a psychiatric appeals commission upheld the determination that hospitalization was necessary for her safety until her health stabilized. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing against the restraint. The tribunal assessed the situation based on the factual findings of the lower authority and found no grounds to dispute their conclusion that continued treatment was legally justified.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Forced Psychiatric Committal Upheld Despite Appeal: The individual had been hospitalized multiple times and was deemed to be a danger to herself due to her mental health condition, which included non-compliance with medication. A previous decision by a psychiatric appeals commission upheld the determination that hospitalization was necessary for her safety until her health stabilized. The individual subsequently filed a complaint against this decision, arguing against the restraint. The tribunal assessed the situation based on the factual findings of the lower authority and found no grounds to dispute their conclusion that continued treatment was legally justified.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Zwangsmedikation Isolationshaft Landesverweisung trotz Krankheitszustand Recht auf Selbstbestimmung Geistige Gesundheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning establishing that the Federal Supreme Court must base its decision on the facts established by the lower court.

Art. 109 BGG

The Federal Supreme Court decision on the matter is issued under this procedural rule.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Supreme Court referred to the relevant considerations in the decision of the psychiatric appeal commission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_387/2009

Urteil vom 12. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (am 24. Mai 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 2. Juli 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,

dass die Psychiatrie-Rekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die ..., bereits zum 15. Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin bagatellisiere ihre Situation, sehe die Notwendigkeit einer regelmässigen Einnahme antipsychotischer Medikamente nicht ein und müsse - bis zur nachhaltigen Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes - stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden würde (erneute Zunahme der psychotischen Symptomatik und Notwendigkeit einer für die Beschwerdeführerin traumatischen Wiedereinweisung),

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachhaltig stabilisiert ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann