Dismissal of denial of justice complaint against appellate court refusing to act without appealable child protection decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal alleging denial of justice, upholding the lower appellate court's refusal to issue a formal appeal decision and its practice of filing away submissions when no reviewable primary administrative decision exists. The litigant had filed multiple submissions challenging child protection matters before the cantonal guardianship authority without establishing the existence of a formal, appealable decision by that authority. The Supreme Court based its decision on Articles 72(1), 94, and 100(7) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as procedural requirements under the Civil Procedure Code and Articles 314(1) and 450(1) of the Civil Code (ZGB), ruling that an appellate court cannot commit a denial of justice by failing to issue a decision when the underlying subject matter lacks a reviewable administrative ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 7 BGG, Art. 319 ZPO, Art. 314 Abs. 1 i.V.m, Art. 450 Abs. 1 ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of denial of justice complaint against appellate court refusing to act without appealable child protection decision: Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch letzte kantonale Instanzen im Bereich des Zivilrechts kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_386/2026
Urteil vom 8. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Bern,
Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer gelangte wiederholt bis vor Bundesgericht, u.a. im Zusammenhang mit Kindesbelangen, für welche die burgerliche KESB Bern zuständig ist.
B. Am 8. April 2026 reichte er eine Eingabe beim Obergericht des Kantons Bern ein, welches ihm mit Schreiben vom 16. April 2026 mitteilte, eine Nachfrage bei der burgerlichen KESB habe ergeben, dass es zur Zeit keinen anfechtbaren Entscheid gebe. In der Folge wandte er sich mit Eingabe vom 18. April 2026 erneut an das Obergericht, welches ihm mit Schreiben vom 21. April 2026 mitteilte, dass wie gesagt kein anfechtbarer Entscheid der KESB vorliege und daher künftige Eingaben ohne anfechtbaren Entscheid kommentarlos abgelegt würden.
C. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen und das Obergericht anzuweisen, betreffend seine Eingaben unverzüglich einen formellen und anfechtbaren Entscheid zu erlassen.
Erwägungen:
1. Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch letzte kantonale Instanzen im Bereich des Zivilrechts kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).
2. Der Beschwerdeführer moniert, dass seine substanziierten Eingaben nicht einfach ohne Erlass eines formellen Entscheides zurückgesandt werden dürften. Das Obergericht begehe Rechtsverweigerung und verletze sein rechtliches Gehör.
3. Das Obergericht amtet als Rechtsmittelbehörde. Der Erlass eines Rechtsmittelentscheides setzt einen anfechtbaren Entscheid voraus (vgl. Art. 311 bzw. Art. 319 ZPO sowie spezifisch im Kontext mit Entscheiden der KESB im Bereich des Kindesschutzes Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Soweit ein solcher fehlt, kann auch kein Rechtsmittelentscheid ergehen. Dass die burgerliche KESB in der letzten Zeit einen anfechtbaren Entscheid erlassen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Entsprechend ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wenn das Obergericht keinen Rechtsmittelentscheid gefällt hat.
4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli