Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_386/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal of Recusal and Legal Aid in Child Protection Case

Geschäftsnummer 5A_386/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed against the decision of a cantonal court, which denied requests for recusal and suspensive effect in several appeals concerning child protection measures. The complainant alleged that numerous court members had previously ruled against him, claiming this indicated bias. Additionally, he contested the court's refusal of free legal aid, arguing that he lacked assets and was not misusing his financial situation. The court established that the complainant had recently transferred a significant amount of wealth to various organizations under his control to avoid financial obligations, leading to a perception of abuse of legal procedures. The court ultimately rejected the complaint and the requests for free legal aid, stating that the claims were unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Regl, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Refusal of Recusal and Legal Aid in Child Protection Case: The complainant alleged that numerous court members had previously ruled against him, claiming this indicated bias. Additionally, he contested the court's refusal of free legal aid, arguing that he lacked assets and was not misusing his financial situation. The court established that the complainant had recently transferred a significant amount of wealth to various organizations under his control to avoid financial obligations, leading to a perception of abuse of legal procedures. The court ultimately rejected the complaint and the requests for free legal aid, stating that the claims were unfounded.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren böser Glaube unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz stichhaltige Gründe Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for free legal aid because the substantive requirements were lacking.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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«…en. Vielmehr sind Ausstandsgründe substantiiert in Bezug auf konkrete Amts- personen vorzubringen (vgl. Urteil des BGer 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 m.H.). 7.4.11 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich da…»
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«…erhoben werden. Vielmehr sind Ausstandsgründe substantiiert in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzubringen (Urteil 5A_386/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3 mit Hinweisen). Im Übrigen bleibt der implizite Vorwurf, an den beiden genannten Urteilen hätten…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_386/2018

Urteil vom 15. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Gegenstand

Ausstand / unentgeltliche Rechtspflege (Berichtskontrollen Kindesschutzmassnahmen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. März 2018 (XBE.2018.27, XBE.2018.28, XBE.2018.29).

Sachverhalt:

Gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2018, mit welchem die Ausstandsgesuche sowie das Gesuch um aufschiebende Wirkung in diversen Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen abgewiesen wurde, hat A.________ am 3. Mai 2018 mit zahlreichen Begehren eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend Ausstand die Beschwerde zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ).

Zuständig ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht die - umfassend als befangen abgelehnte, weil sie noch nie eine Beschwerde von ihm gutgeheissen habe - I. öffentlich-rechtliche Abteilung, sondern die II. zivilrechtliche Abteilung (Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Regl. SR 173.110.131).

2. Soweit der Beschwerdeführer - mit der Begründung einer Übermüdung aufgrund zahlreicher absolut mörderischer Verfahren und falscher Entscheidungen, die er unverschuldet am Hals habe - eine Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 10. September 2018 verlangt, ist er einmal mehr darauf hinzuweisen, dass die Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG als gesetzliche Frist gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist.

3. Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung der Oberrichter sowie der Bundesrichter ist erneut das Gleiche festzuhalten:

Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zweier Oberrichter) ohne weitere Spezifikation den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Obergerichts verlangt, was im angefochtenen Entscheid mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Mitwirkung an früheren Entscheidungen keinen Ausstandsgrund bildet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (man entscheide chronisch gegen ihn, was die Befangenheit offensichtlich mache), ist keine sachgerichtete Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG und keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zu den Begründungsvoraussetzungen vgl. statt vieler BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Auch in Bezug auf die II. zivilrechtliche Abteilung verlangt der Beschwerdeführer in corpore den Ausstand. Wie dem Beschwerdeführer schon oft mitgeteilt wurde, können Ausstandsbegehren nicht institutionell erhoben werden, sondern sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (zur betreffenden Rechtsprechung vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Dies erfolgteinzig in Bezug auf den Abteilungspräsidenten, allerdings mit von vornherein untauglicher Begründung: Soweit vorgebracht wird, dieser habe schon mindestens 25 Mal negativ gegen ihn entschieden, ist erneut festzuhalten, dass die Mitwirkung an früheren Entscheiden für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet ( Art. 34 Abs. 2 BGG ); nicht ansatzweise zur Begründung eines Anscheins von Befangenheit geeignet ist sodann der Verweis auf dessen kantonale Herkunft in Verbindung mit der Behauptung, es gehe um die Deblockierung von Guthaben bei der verbrecherischen Postfinance, deren Zentrale ebenfalls in Bern liege und wo bernische Leute von der Blockierung profitieren würden.

4. In der Sache hatte das Obergericht dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert mit der Begründung, dass er in rechtsmissbräuchlichem Vorgehen umfangreiches Vermögen bewusst veräussert habe, um öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Kostenvorschüssen in den anstehenden Verfahren zu entgehen, was keinen Rechtsschutz verdiene: Nachdem er am 21. Dezember 2011 von der Gemeinde damit konfrontiert worden sei, dass er in Anbetracht der erhaltenen Schenkung aufgefordert werde, Sozialhilfekosten von über Fr. 100'000.-- zurückzuzahlen, habe er am 30. Dezember 2011 den Betrag von fast Fr. 800'000.-- mit sofortiger Wirkung dem von ihm gegründeten Verein "B.________" geschenkt, der per Adresse seiner Ehefrau geführt werde und dessen einzige Mitglieder er und seine Ehefrau seien. Nachdem die Vormundschaftsbehörde betreffend Vermögensverwaltung aktiv geworden sei, habe er verlauten lassen, nach einer Statutenänderung könne der Verein nicht mehr die eigenen Mitglieder, sondern Dritte unterstützen. Sodann habe er am 1. Dezember 2014 das ganze Vermögen des Vereins B.________ an einen von ihm neu gegründeten Verein "C.________" überwiesen, der neben ihm nur ein einziges Mitglied habe, wobei die Entscheide nach dem Mehrheitsprinzip und mit dem Stichentscheid des Beschwerdeführers gefällt würden. Der Vereinszweck sei diffus, der Verein habe verschiedentlich schon Kostenvorschüsse geleistet und unterstütze Reisen des Beschwerdeführers und seiner Familie ins Ausland. Am 31. Dezember 2013, 5. Januar 2014 und 21. März 2014 hätte der Beschwerdeführer dem Verein weitere Beträge von Fr. 50'000.--, Fr. 62'746.-- und Fr. 203'842.48 geschenkt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über erhebliches Vermögen verfüge und versuche, dieses über Vereinskonstrukte vor Behörden und privaten Gläubigern zu verstecken und sich als mittellos darzustellen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen letztlich nicht, sondern bringt in appellatorischer Weise vor, er verfüge über keinerlei Vermögen und es gehe beim Verein nicht um Rechtsmissbrauch, sondern um die Unterstützung von Leuten in Notlage und auch die Reisen mit seiner Familie ins Ausland hätten solche Hilfestellungen betroffen. Darauf kann nicht eingetreten werden, weil die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und höchstens mit substanziierten Willkürrügen angefochten werden könnten ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Im Übrigen springt der Rechtsmissbrauch ins Auge.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerde und die Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG zu entscheiden ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind ferner die - mit Blick auf eine Gutheissung gestellten - Begehren um Zuspruch von Entschädigungen und Genugtuung gegenstandslos. Sodann wird mit dem Entscheid in der Sache auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

7. Im Rahmen der insgesamt weit über 100 bundesgerichtlichen Verfahren innerhalb der letzten Jahre wurde dem Beschwerdeführer verschiedentlich schon angedroht (z.B. Urteile 5A_276/2013, 5A_206/2014, 5A_545/2014 und 5A_514/2015), dass sich das Bundesgericht angesichts der notorisch missbräuchlichen Prozessführung ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) vorbehält, in Zukunft Eingaben ähnlicher Art ohne Beantwortung abzulegen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die II. zivilrechtliche Abteilung dies nach Prüfung bei ausschliesslich missbräuchlichen Eingaben, die einzig dem Zweck der Blockierung der Justiz dienen, fortan so umsetzen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Ausstandsbegehren werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli