Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_386/2017 KI-generiert

Mother's Appeal on Child Custody Inadmissible Due to Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 5A_386/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between the separated, unmarried parents of a son regarding custody arrangements. Initially, in 2013, they agreed on joint parental custody, which was later revised after a child protection procedure was initiated in 2014. Temporary custody was granted to the father in January 2016, and by September 2016, the child was placed under alternating custody with residence primarily with the father. The mother subsequently sought sole custody, but her appeal was denied by the Court of Appeal in April 2017. She filed a complaint in May 2017, raising issues about the police intervention she experienced, financial support irregularities, and personal grievances but failed to adequately address the earlier court decision, leading to the dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal on Child Custody Inadmissible Due to Insufficient Grounds: Initially, in 2013, they agreed on joint parental custody, which was later revised after a child protection procedure was initiated in 2014. Temporary custody was granted to the father in January 2016, and by September 2016, the child was placed under alternating custody with residence primarily with the father. The mother subsequently sought sole custody, but her appeal was denied by the Court of Appeal in April 2017. She filed a complaint in May 2017, raising issues about the police intervention she experienced, financial support irregularities, and personal grievances but failed to adequately address the earlier court decision, leading to the dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Obhutszuteilung vorsorgliche Zuteilung der Obhut unentgeltliche Rechtspflege Entziehung der elterlichen Gewalt Zuweisung des Aufenthaltsorts Kindesschutzkosten Scheidungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG

The appeal was determined inadmissible and the president decided under the simplified procedure based on these articles.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_386/2017

Urteil vom 30. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Obhutszuteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. April 2017.

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2012 geborenen Sohnes C.________.

Am 11. September 2013 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge mit Regelung der Betreuung und des Unterhalts, welche von der KESB V.________ am 20. November 2013 genehmigt wurde.

Am 21. November 2014 eröffnete die KESB V.________ ein Kindesschutzverfahren und leitete das Dossier zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ weiter.

Am 2. Januar 2016 teilte die KESB V.________ aufgrund einer polizeilichen Meldung die Obhut über das Kind superprovisorisch dem Vater zu. Am 7. Januar 2016 teilte die KESB U.________ die Obhut vorsorglich dem Vater zu.

Mit Entscheid vom 1. September 2016 stellte die KESB U.________ das Kind unter die alternierende Obhut der Eltern, mit Wohnsitz beim Vater, und regelte die Betreuungsanteile.

Am 10. Oktober 2016 verlangte die Mutter beschwerdeweise die alleinige Obhut über den Sohn. Mit Entscheid vom 12. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Mutter am 18. Mai 2017 eine Beschwerde erhoben. Sie verlangt die Überprüfung des seinerzeit bei ihr erfolgten Polizeieinsatzes, der ihr widerfahrenen Totalentrechtung in arbeitsrechtlicher Hinsicht, der ihr vorenthaltenen Alimente und der betreffenden Auswirkungen sowie der ihr zugefügten lebensbedrohlichen Vergrämung. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern, welcher die Regelung der Obhut über C.________ zum Gegenstand hatte.

Neue Rechtsbegehren sind vor Bundesgericht unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Die Rechtsbegehren beziehen sich ausschliesslich auf Sachverhalte, welche ausserhalb des angefochtenen Entscheides liegen, und in der Begründung beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf Kritik an der in ihren Augen parteiischen, inkompetenten und autoritären KESB U.________, ohne dass sie sich auch nur ansatzweise mit dem 18-seitigen Entscheid des Obergerichtes auseinandersetzt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, als unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli