Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_385/2021 KI-generiert

Unit Owner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Cost Advance Dispute

Geschäftsnummer 5A_385/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman filed a complaint with the peace court in Zurich regarding a disturbance caused by the tenant in the apartment above hers. She alleged that the tenant had placed a sofa in such a way that it blocked the light and that he was noisy after 10 PM, violating house rules. She requested that the condominium association ensure the tenant complied with the rules. The peace court required her to pay a fee of 420 CHF, which she contested, arguing it should be reduced to 65 CHF. Her appeal to the Zurich Obergericht to declare the fee invalid was dismissed, so she took her case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a similar ruling and reduction of the fee.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 9 BV; Unit Owner's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Cost Advance Dispute: She alleged that the tenant had placed a sofa in such a way that it blocked the light and that he was noisy after 10 PM, violating house rules. She requested that the condominium association ensure the tenant complied with the rules. The peace court required her to pay a fee of 420 CHF, which she contested, arguing it should be reduced to 65 CHF. Her appeal to the Zurich Obergericht to declare the fee invalid was dismissed, so she took her case to the Swiss Federal Tribunal, seeking a similar ruling and reduction of the fee.

Schlagwörter

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Stockwerkeigentum Kostenvorschuss Streitwert Mieter substantiierte Begründung Prozessleitung ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_385/2021

Urteil vom 17. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2021 (RU210016-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 reichte die rubrizierte Beschwerdeführerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, es sei festzustellen, dass der Mieter vom 3. OG (C.________) sein Sofa am Schlafzimmerende der Loggia hingestellt und damit die Lichtöffnung der Loggia abgedeckt habe und dass er sie nach 22 Uhr vom Sofabereich auf der Loggia aus mit Lärm andauernd belästige, und die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zu verpflichten, D.________ zu verpflichten, ihren Mieter (C.________) zu verpflichten, die Hausordnung einzuhalten und das Sofa vom Ende der Loggia zu entfernen und sie nicht mit Lärm während der Ruhestunden zu belästigen.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 setzte die Friedensrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 420.--. Sodann teilte sie den Eingang des Schlichtungsgesuches mit Schreiben gleichen Datums dem Rechtsanwalt der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich, zusammengefasst mit den innert Beschwerdefrist korrigierten Begehren, die Verfügung vom 18. Februar 2021 sei für nichtig zu erklären, der Kostenvorschuss sei auf Fr. 65.-- zu reduzieren und es sei festzustellen, dass das Friedensrichteramt die Verfügung fälschlicherweise dem Strafverteidiger des Verwalters zugestellt habe.

Mit Urteil vom 22. März 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen (sowie gegen vier weitere Urteile gleichen Datums in ähnlichen Sachen) wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um Nichtigerklärung des obergerichtlichen Urteils und der Verfügung des Friedensrichteramtes sowie um Anweisung des Obergerichtes, die Verfügung des Friedensrichteramtes für nichtig zu erklären und dieses anzuweisen, den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auf Fr. 65.-- zu reduzieren.

Erwägungen:

1. Sachenrechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur, was namentlich auch im Zusammenhang mit Stockwerkeigentümerbeschlüssen gilt ( BGE 108 II 77 ; Urteil 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1).

Das Obergericht hat für die Rechtsmittelbelehrung einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- festgestellt, was die Beschwerdeführerin als offensichtlich unrealistisch und unverhältnismässig bezeichnet. Gleichzeitig geht sie aber in der Sache selbst sinngemäss von einem Streitwert bis Fr. 1'000.-- aus. So oder anders macht sie keine konkreten Äusserungen und nennt keinen bestimmten Streitwert.

Ohne sich abschliessend festzulegen, sind die Friedensrichterin und das Obergericht sinngemäss von einem Streitwert von Fr. 10'000.-- ausgegangen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ist er nach Ermessen festzulegen ( Art. 51 Abs. 2 BGG ), wobei angesichts des Anfechtungsgegenstandes kein Anlass besteht, von der kantonalen Schätzung abzuweichen, weshalb ein Streitwert von Fr. 10'000.-- als angemessen erscheint. Letztlich bleibt dies aber für den vorliegenden Entscheid ohne Relevanz, weil nicht einmal die allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt sind (vgl. E. 3).

2. Ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt.

3. Die Beschwerdeführerin macht zwar in allgemeiner Weise geltend, dass sie Schutz vor Willkür geniesse ( Art. 9 BV ), alles staatliche Handeln verhältnismässig sein müsse ( Art. 5 Abs. 3 BV ) und die Friedensrichterin zu Unparteilichkeit verpflichtet sei ( Art. 30 BV ). Indes sind die Ausführungen der Sache nach appellatorisch und vermöchten nicht einmal den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, setzt sie sich doch nicht sachgerichtet mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (zur Begründungspflicht u.a. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Diese gehen dahin, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt liege und das Obergericht diesem keine allgemeinen Weisungen erteilen könne, dass im Beschwerdeverfahren einzig das Dispositiv anfechtbar sei und mithin Anträge, welche sich nicht auf dieses bezögen, unzulässig seien. Mithin könne nur die Frist zur Leistung und die Höhe des Kostenvorschusses zur Debatte stehen. Abgesehen davon sei aber im der Vollmacht beigefügten Zirkularbeschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Reto Ziegler zur Vertretung in sämtlichen Streitigkeiten/Klagen der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinschaft ermächtigt, weshalb es der Friedensrichterin frei gestanden habe, diesen über die Schlichtungsgesuche zu informieren. Sodann hat das Obergericht erwogen, indem die Friedensrichterin den Kostenvorschuss auf Fr. 420.-- angesetzt habe, sei sie implizit von einem Fr. 1'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen (§ 3 Abs. 1 GebV OG/ZH). Die Beschwerdeführerin äussere sich beschwerdeweise nicht konkret dazu, auch wenn sie indirekt von einem Streitwert unter Fr. 1'000.-- auszugehen scheine, wenn sie einen Kostenvorschuss von Fr. 65.-- beantrage; indes bleibe dieser Antrag unbegründet, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden könne, zumal es nicht um die Angemessenheit der dereinstigen Gebühr, sondern bloss um den Kostenvorschuss gehe. Schliesslich seien keinerlei Nichtigkeitsgründe ersichtlich.

Damit setzt sich die Beschwerdeführerin wie gesagt nicht sachgerichtet auseinander. Sie wiederholt in appellatorischer Weise, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 65.-- für das Schlichtungsverfahren angemessen und ein solcher von Fr. 420.-- nichtig sei, dass die Vollmacht von Rechtsanwalt Reto Ziegler offensichtlich ungültig sei, da mehr als drei Monate alt, und dieser nicht zur Verhandlung vorgeladen werden dürfe, da man sonst ein grosses rechtliches Durcheinander habe, dass E.________ entgegen den falschen Aussagen des Anwaltes nicht in der Lage sei, die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verwalten, u.ä.m.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli