Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_384/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Fluctuating Alimony Case Due to Interlocutory Decision

Geschäftsnummer 5A_384/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a divorce proceeding between two parties, A and B. Initially, the Civil District Court Basel-Landschaft West issued a decision on March 20, 2019, dissolving the marriage and requiring A to pay monthly maintenance to B, with the amounts structured to decrease over time and continuing for life. B appealed this decision to the Cantonal Court Basel-Landschaft, which partially upheld both B's appeal and A's cross-appeal, sending the case back to the District Court for reassessment of certain financial terms. A subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2020, seeking to modify the decision regarding the timeline for the final phase of maintenance payments. The Federal Tribunal reviewed the case documents but decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 125 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Fluctuating Alimony Case Due to Interlocutory Decision: Initially, the Civil District Court Basel-Landschaft West issued a decision on March 20, 2019, dissolving the marriage and requiring A to pay monthly maintenance to B, with the amounts structured to decrease over time and continuing for life. B appealed this decision to the Cantonal Court Basel-Landschaft, which partially upheld both B's appeal and A's cross-appeal, sending the case back to the District Court for reassessment of certain financial terms. A subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 19, 2020, seeking to modify the decision regarding the timeline for the final phase of maintenance payments. The Federal Tribunal reviewed the case documents but decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ehescheidung Zwischenentscheid Rückzug der Scheidungsklage Unterhaltsbeiträge Beweisführung Zahlungsauftrag Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant must bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to state that no compensation obligation applies to the opposing party as they incurred no compensable expense.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_384/2020

Urteil vom 14. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Claudia Stehli,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Daniel Levy,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 21. Januar 2020 (400 19 227).

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. März 2019 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden und A.________ insbesondere gemäss Art. 125 ZGB verpflichtet, B.________ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Entscheids bis 31. Dezember 2020 von Fr. 6'300.--, ab 1. Januar 2021 bis 31. August 2030 von Fr. 5'000.-- und ab 1. September 2030 (lebenslänglich) von Fr. 1'600.-- zu bezahlen.

B. Gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts erhob B.________ mit Eingabe vom 16. September 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Berufung. A.________ erhob in der Berufungsantwort vom 23. Oktober 2019 Anschlussberufung.

Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 hob das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Zivilkreisgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 1).

C. Gegen dieses Urteil hat A.________ am 19. Mai 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 21. Januar 2020 aufzuheben und insofern abzuändern, als dass das Zivilkreisgericht bei der Neubeurteilung bezüglich Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils vom 20. März 2019 als massgebenden Zeitpunkt der letzten Berechnungsphase der nachehelichen Unterhaltsbeiträge den 1. September 2030 (und nicht erst den 1. September 2035) festzulegen habe.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist ( BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186).

1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei ein Endentscheid, also ein Entscheid der das Verfahren abschliesst ( Art. 90 BGG ). Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Im öffentlichen Recht gelten Rückweisungsentscheide ausnahmsweise als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidungs-spielraum mehr verbleibt, sondern die Rückweisung allein der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Im Zivilrecht sind dagegen Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts generell als Vor- und Zwischenentscheide zu qualifizieren, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (s. zum Ganzen BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45 mit Hinweisen).

1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (zu den entsprechenden Begründungsanforderungen s. BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292); dies ist aber auch nicht ersichtlich.

2. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss