Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_384/2017 KI-generiert

Appellant v. Federal Court (Pension Garnishment Appeal)

Geschäftsnummer 5A_384/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complaint was filed against a decision made by the cantonal appellate court regarding the seizure of a future pension income from the individual, which was to be executed by the local debt enforcement office. The pension was seized on the basis of a certificate issued in August 2015, and the individual contested this action in several filings, but his complaints were ultimately rejected by lower supervisory bodies. When he escalated the issue to the appellate court, it dismissed his appeal for lacking sufficient grounds and articulation. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, which examined the case but found the complaint to be inadequately substantiated and unadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant v. Federal Court (Pension Garnishment Appeal): The pension was seized on the basis of a certificate issued in August 2015, and the individual contested this action in several filings, but his complaints were ultimately rejected by lower supervisory bodies. When he escalated the issue to the appellate court, it dismissed his appeal for lacking sufficient grounds and articulation. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, which examined the case but found the complaint to be inadequately substantiated and unadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändung Lohnpfändung ausstehende Vorsorgebeiträge Pensionsfonds Sozialversicherungsstreitigkeit Betreibungsforderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare non-admittance to the appeal due to the lack of sufficient grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_384/2017

Urteil vom 19. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 26. April 2017.

Erwägungen:

1. Mit Pfändungsurkunde vom 24. August 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die künftige SUVA-Rente des Beschwerdeführers im monatlichen Betrag von Fr. 720.-- für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 und am 26. Oktober 2016 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 26. April 2017 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichenden Antrags und mangels Begründung nicht ein.

Am 17. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das Bundesgericht gelangt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht einverstanden damit, dass ihm die Pensionskasse entzogen werde. Er müsse von etwas leben und er wolle sein Auto zurück.

Mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheides setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern durch diesen Entscheid Recht verletzt werden soll. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg