Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_384/2011 KI-generiert

Patient Appeal on Vocational Discharge Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_384/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint concerning their release from a custodial psychiatric facility after an initial court decision. The individual challenged the March 23, 2011 ruling of a regional court, which had not accepted their appeal against the initial release order. The regional court concluded that the individual had not suffered any detriment from the free decision to release them, leading to a determination that the appeal was inadmissible. The individual's subsequent complaint to the federal court included a demand for damages, but this was deemed outside the scope of the proceedings. The federal court found that the individual failed to adequately respond to the legal decisions made by the regional court and subsequently decided not to consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 59 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Patient Appeal on Vocational Discharge Inadmissible: The individual challenged the March 23, 2011 ruling of a regional court, which had not accepted their appeal against the initial release order. The regional court concluded that the individual had not suffered any detriment from the free decision to release them, leading to a determination that the appeal was inadmissible. The individual's subsequent complaint to the federal court included a demand for damages, but this was deemed outside the scope of the proceedings. The federal court found that the individual failed to adequately respond to the legal decisions made by the regional court and subsequently decided not to consider the case further.

Schlagwörter

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Entlastungsbeschluss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Entscheidungen auf medizinischem Gebiet medizinische Fahrunfähigkeit administrative Entlassung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for applying the simplified procedure for non-admissible appeals.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed for inadmissibility based on failure to meet the formal requirements for the appeal submission.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were imposed, referencing the general rule on costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_384/2011

Urteil vom 8. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.

Gegenstand

Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzlich angeordnete Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug nach Art. 397a Abs. 1 ZGB in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ nicht eingetreten ist und keine Kosten erhoben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei durch den kostenlos ergangenen Entlassungsentscheid nicht beschwert, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei ( Art. 59 ZPO ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 200'000 Franken fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann