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5A_384/2010 KI-generiert

Company v. Cantonal Administrative Court (Noise Pollution Appeal Timeliness)

Geschäftsnummer 5A_384/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding immissions protection under neighbor law. The company contested the court's decision, claiming it violated specific legal provisions. However, the complaint was submitted after the legal deadline, which had been affected by an Easter holiday period that paused the countdown for filing. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the company's submission was late and decided not to proceed with the case, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 684 ZGB, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Cantonal Administrative Court (Noise Pollution Appeal Timeliness): The company contested the court's decision, claiming it violated specific legal provisions. However, the complaint was submitted after the legal deadline, which had been affected by an Easter holiday period that paused the countdown for filing. Consequently, the Federal Tribunal ruled that the company's submission was late and decided not to proceed with the case, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Immissionsschutz (Nachbarrecht) Lärmimmissionen Zivilurteil Verfahrensverletzungen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Dauer der Zuwiderhandlung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it was filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_384/2010

Urteil vom 19. Mai 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde St. Gallen, Rathaus, 9001 St. Gallen,

Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Gegenstand

Immissionsschutz (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010.

In Erwägung,

dass die X.________ GmbH mit Eingabe vom 12. Mai 2010 beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010 Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung von Art. 684 ZGB eingereicht hat,

dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 31. März 2010, also während des Fristenstillstandes über Ostern ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ), zugestellt worden ist;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still stehen;

dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;

dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheids während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt ( BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.);

dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am Montag 12. April 2010 zu laufen begonnen hat und am Dienstag 11. Mai 2010 abgelaufen ist;

dass somit die mit 12. Mai 2010 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden