Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_384/2008 KI-generiert

Post-Marital Maintenance Extension Due to Disability and Life-Defining Marriage

Geschäftsnummer 5A_384/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce between a couple who married in 1993 and remained childless. The wife, who immigrated from Thailand, experienced various employment challenges due to health issues during the marriage and thus applied for spousal support after their separation in 2001. The husband filed for divorce in 2005, and the District Court ordered him to pay the wife a monthly maintenance amount until March 2010. The wife challenged this decision in the Higher Court, seeking an increased monthly support amount until her husband’s retirement in 2018, arguing that her inability to earn a sufficient income due to her health was a consequence of the marriage. The legal proceedings centered around the evaluation of her entitlement to post-divorce support, considering her current financial needs, health condition, and the standard of living maintained during the marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZGB, Art. 125 Abs. 1 ZGB, Art. 278 Abs. 2 ZGB, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 125 Abs. 2 ZGB, Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Post-Marital Maintenance Extension Due to Disability and Life-Defining Marriage: The wife, who immigrated from Thailand, experienced various employment challenges due to health issues during the marriage and thus applied for spousal support after their separation in 2001. The husband filed for divorce in 2005, and the District Court ordered him to pay the wife a monthly maintenance amount until March 2010. The wife challenged this decision in the Higher Court, seeking an increased monthly support amount until her husband’s retirement in 2018, arguing that her inability to earn a sufficient income due to her health was a consequence of the marriage. The legal proceedings centered around the evaluation of her entitlement to post-divorce support, considering her current financial needs, health condition, and the standard of living maintained during the marriage.

Schlagwörter

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Ehescheidung nachehelicher Unterhalt Ehedauer Dauer der Invalidenrente Unterhaltspflichten Einkommenserhöhung güterrechtliche Hinzurechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 125 ZGB
The substantive basis for granting post-nuptial maintenance by setting the amount and duration.
Art. 125 Abs. 1 ZGB
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag"), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen.
Art. 278 Abs. 2 ZGB
Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Art. 105 Abs. 2 BGG
In tatsächlicher Hinsicht kann ergänzt werden ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), dass die Parteien an ihrer Befragung vor Bezirksgericht Aussagen zur Verwendung ihrer Mittel gemacht haben.
Art. 125 Abs. 2 ZGB
Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ( Art. 125 Abs. 2 ZGB ), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat (z.B.
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB
Handelt es sich hier um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ) zu berücksichtigen.
Art. 64 BGG
Cited for granting the appellant legal aid for the federal court proceedings.
Art. 68 Abs. 5 BGG
Cited regarding the remission to the Cantonal Court for a new decision on the compensation for the preceding (cantonal) proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited for granting the appellant legal aid for the federal court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the allocation of two-thirds of the court costs to the respondent.

Art. 67 BGG

Cited regarding the remission to the Cantonal Court for new decision on the costs of the preceding (cantonal) proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited for ordering the respondent to pay a reduced party compensation.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited regarding the remission to the Cantonal Court for a new decision on the compensation for the preceding (cantonal) proceedings.

Art. 125 ZGB

The substantive basis for granting post-nuptial maintenance by setting the amount and duration.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (94)

FO.2012.53 (2013-10-01) · sg
Spousal Support Based on Marital Standard of Living in Traditional Marriage
«…= teilw. publ. in BGE 138 III 672 = ius.focus 2012, 5; BGer 5A_748/2012 = FamPra.ch 2013, 759 ff.; 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; FamPra.ch 2002, 148, 149; Hausheer/Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.; FamKom…»
FO.2012.53 (2013-10-01) · sg
Spousal Support Based on Shared Marital Standard of Living
«…= teilw. publ. in BGE 138 III 672 = ius.focus 2012, 5; BGer 5A_748/2012 = FamPra.ch 2013, 759 ff.; 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; FamPra.ch 2002, 148, 149; Hausheer/Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.; FamKom…»
FO.2011.28 (2012-09-03) · sg
Spousal Support Calculation Based on Equal Division of Surplus Income
«…t, am ehesten angemessene Resultate (BGE 128 III 411, 414 = Pra 2003 Nr. 5; 134 III 577, 579; BGer 5A_292/2009, E. 2.2; 5A_384/2008, E. 4.2.3; 5A_288/2008, E. 5.4; BGer, FamPra.ch 2002, 148, 149; Hausheer/Spycher, Urteilsanmerkung, ZBJV 2009, 59 ff.;…»
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Spousal Support Modification Based on Partial Disability
«…le maintien de la répartition des rôles convenue librement par les parties mérite objectivement d'être protégée (arrêts 5A_384/2008 du 21 octobre 2008 consid. 3.1 ; 5C.169/2006 du 13 septembre 2006, consid. 2.4).…»
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«…. 3.3.2; 5A_800/2016 vom 18.08.2017 E. 6.3; 5A_128/2016 vom 22.08.2016 E. 5.1.3.2; 5A_894/2011 vom 14.05.2012 E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 5.2.2). Das Bundesgericht erinnerte im Urteil 5A_215/2018 vom 1. November 2018 daran, dass die Eheleu…»
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«…ment par les parties mérite objectivement d'être protégée (arrêts - 13 - 5A_384/2008 du 21 octobre 2008 consid. 3.1 ; 5C.169/2006 du 13 septembre 2006, consid. 2.4). Un mariage "lebensprägend" ne donne t…»
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«…um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts geht) zwar nicht gebunden (vgl. BGer 5A_894/2011 v. 14.5.2012 E. 6.5.4; 5A_384/2008 v. 21.10.2008 E. 4.1). In einem erneuten Summarverfahren steht indessen die Rechtskraft des ergangenen Eheschutzentsche…»
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«…le maintien de la répartition des rôles convenue librement par les parties mérite objectivement d'être protégée (arrêts 5A_384/2008 du 21 octobre 2008 consid. 3.1 ; 5C.169/2006 du 13 septembre 2006, consid. 2.4).…»
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«…8 consid. 3.1 et les références citées, notamment [5A\_384/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_384/2008) du 21 octobre 2008 consid. 5.2, publié in FamPra.ch 2009 p. 190). Un mariage ayant influencé la situation financière…»
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«…8 consid. 3.1 et les références citées, notamment [5A\_384/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_384/2008) du 21 octobre 2008 consid. 5.2, publié in FamPra.ch 2009 p. 190). La confiance d’un époux dans la communauté conjugale…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_384/2008/bnm

Urteil vom 21. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

B.________ (Ehefrau),

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,

gegen

K.________ (Ehemann),

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Edelmann,

Gegenstand

Ehescheidung; nachehelicher Unterhalt,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 24. April 2008.

Sachverhalt:

A. K.________ (Ehemann), Jahrgang 1953, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1960, lernten sich 1989 in Thailand kennen und heirateten am xxxx 1993 in G.________. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau hat eine voreheliche Tochter, Jahrgang 1983, die ab 1999 bei den Ehegatten in der Schweiz lebte. Vor ihrer Heirat arbeitete die Ehefrau, die eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hatte, als Buchhalterin in einem Hotel in Thailand. Während der ersten Ehejahre besorgte sie den Haushalt. Ab 1998 war sie teilzeitlich und ab 2000 vollzeitlich in verschiedenen Bereichen erwerbstätig (Gastronomie, Reinigung, Abpackerei und Kioskbetrieb). Auf Grund gesundheitlicher Schwierigkeiten ab 1. Juni 2002 musste die Ehefrau ihr Arbeitspensum herabsetzen. Sie erhielt mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zuerkannt. Der Ehemann war während der ganzen Ehe vollzeitlich berufstätig (Fahrdienstleiter bei den SBB). Die Ehegatten trennten sich Mitte 2001. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Der Ehemann reichte am 16. Februar 2005 das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren ein. Streitig blieb insbesondere der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt.

B. Das Bezirksgericht G.________ schied die Ehe und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau an deren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit März 2010 monatlich einen Betrag von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Den (indexierten) Unterhaltsbeiträgen lagen Nettoeinkommen von Fr. 6'647.-- (Ehemann) und Fr. 1'671.-- (Ehefrau) zugrunde (Urteil vom 6. März 2007). Soweit sie den Unterhalt betraf, wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Ehefrau ab (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 24. April 2008).

C. Dem Bundesgericht beantragt die Ehefrau, den Ehemann zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 2'500.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2018 (Pensionierung des Ehemannes) zu verpflichten, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Der Ehemann schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat die Akten eingereicht, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil über den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ( Art. 125 ZGB ) ist zulässig.

2. Zur Bestimmung des gebührenden Unterhalts hat das Obergericht festgehalten, die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens von acht Jahren zusammen mit der Entwurzelung der Ehefrau aus ihrer Heimat lasse die Ehe der Parteien als lebensprägend erscheinen (E. 5.2 S. 11 ff.). Abzustellen sei auf den vor der Trennung gelebten Standard, zu dem die Parteien indessen keine konkreten Angaben machten. Es wäre in erster Linie Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ihren konkreten Lebensbedarf darzutun. Das Obergericht hat deshalb den monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin errechnet (Fr. 3'000.--), diesen Betrag dem gebührenden Unterhalt gleichgesetzt und festgehalten, die Beschwerdeführerin vermöge ihren Unterhalt mit dem zuletzt erzielten monatlichen Einkommen von Fr. 3'430.-- zu decken. Dass die Beschwerdeführerin heute nur mehr über monatliche Einnahmen von Fr. 1'671.-- verfüge (IV-Rente und Teilzeitarbeit), bleibe unbeachtlich, weil die Erwerbseinbusse nicht ehebedingt sei. Ebenso wenig ehebedingt sei deshalb die infolge mangelnder Leistungsfähigkeit entstehende Vorsorgelücke. Vermöge die Beschwerdeführerin für ihren Unterhalt selbst aufzukommen, bestehe kein Unterhaltsanspruch. Da der Beschwerdegegner das bezirksgerichtliche Urteil nicht angefochten habe, bleibe es bei seiner Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Beiträgen von Fr. 1'500.-- bis und mit März 2010 (E. 5.3 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils).

3. Der Beschwerdegegner wendet ein, das Obergericht sei zu Unrecht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, zumal die Beschwerdeführerin sich persönlich und wirtschaftlich so gut habe integrieren können, dass ihr der Umzug in die Schweiz - auch nach der Trennung gegenüber ihrer wirtschaftlichen Situation vor der Heirat in Thailand - keinerlei Nachteile gebracht habe (S. 3 f. Bst. A/a der Vernehmlassung).

3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag"), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Welcher Unterhalt "gebührend" ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Letzterenfalls, was regelmässig bei sog. Kurzehen (d.h. Ehen, die weniger als fünf Jahre gedauert haben) zutrifft, sind die vorehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Von einer Lebensprägung ist demgegenüber auszugehen, wenn die Ehe lange (d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat, wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind oder wenn der ansprechende Ehegatte mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist; diesfalls wird angenommen, dass das Vertrauen auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist, und der unterhaltsberechtigte Teil hat grundsätzlich Anspruch auf Fortsetzung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren spielt keine eigentliche Vermutung; vielmehr kommt es darauf an, ob die gelebten Umstände die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt haben oder nicht (Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.4, in: Fampra.ch 2007 S. 147).

3.2 Die Ehe der Parteien von acht Jahren Dauer (Eheschliessung: Juni 1993; Trennung: Mitte 2001) ist weder als typische Kurzehe anzusehen noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Sie blieb zwar kinderlos, doch ist die Ehefrau aus Thailand in die Schweiz übersiedelt und damit ihrem Kulturkreis entwurzelt worden. Sie hat ihre bisherige Erwerbstätigkeit während der ersten fünf Jahre in der Schweiz aufgegeben bzw. mangels Sprachkenntnissen nicht weiterführen können und erst später in Bereichen wie Gastronomie, Reinigung, Abpackerei und Kioskbetrieb gearbeitet, die ihrer kaufmännischen Ausbildung und dem in Thailand ausgeübten Beruf einer Buchhalterin in einem Hotelbetrieb nicht entsprochen haben. Ihr voreheliches Kind ist zu ihr aus Thailand in die Schweiz gezogen, lebt hier seit bald zehn Jahren und absolviert Schule und Lehre. Die massgebenden Lebensverhältnisse stimmen - abgesehen von der mehr als doppelt so langen Ehedauer - weitgehend mit den im Urteil 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 beurteilten überein, wo das Bundesgericht eine kinderlose Ehe von drei Jahren Dauer als lebensprägend anerkannte, namentlich weil die Ehefrau ihren Kulturkreis (Brasilien) verlassen hatte, um zum Ehemann in die Schweiz zu ziehen und hier ein neues Leben anzufangen, und weil sie ihre Kinder aus erster Ehe im Einverständnis mit dem Ehemann hatte nachkommen lassen. Eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise hat das Bundesgericht dort abgelehnt und ist - so wie sie heute vom Beschwerdegegner vorgetragen wird - auch hier abzulehnen. Vielmehr hat das Obergericht annehmen dürfen, die Heirat habe den Lebensplan der Beschwerdeführerin derart verändert, dass ihr die Rückkehr zu den wirtschaftlichen, aber insbesondere auch persönlichen Verhältnissen vor der Ehe nicht zuzumuten sei (vgl. das zit. Urteil 5C.149/2004 E. 4.3-4.5, in: Fampra.ch 2005 S. 354 ff.).

3.3 Ist somit von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet ( BGE 134 III 145 E. 4 S. 146).

4. Das Obergericht hat den gebührenden Unterhalt konkret berechnet und dabei auf das erweiterte und um 20 % erhöhte Existenzminimum abgestellt, weil die Beschwerdeführerin ihren konkreten Lebensbedarf und weitere Ausgabenpositionen nicht dargetan habe (E. 5.3.2 und E. 5.3.2.1 S. 17 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und Verletzungen von Bundesrecht und stellt ihre eigene Berechnung des gebührenden Unterhalts vor (S. 3 ff. Bst. A Ziff. 1-5 und S. 8 f. Bst. B der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdegegner beruft sich auf die Verbindlichkeit des obergerichtlichen Beweisergebnisses und wendet ein, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unzulässig und deren Willkürrügen unbegründet (S. 4 ff. Bst. A/b-e und Bst. B der Vernehmlassung).

4.1 Das Obergericht hat die vorausgegangenen Eheschutzurteile beigezogen, es aber abgelehnt, auf die darin enthaltenen Feststellungen und Unterhaltsberechnungen abzustellen. Die dagegen gerichteten Rügen sind unbegründet. Die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können nicht einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleich gesetzt werden. Das Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und auf Bestreitung hin auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen. Die Entscheidungsbefugnis des Scheidungsgerichts ergibt sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (Urteil 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 3.2.2, in: Fampra.ch 2007 S. 941 f.).

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, der massgebliche Lebensstandard hätte nach der Methode der Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung ermittelt werden müssen, weil während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet worden seien, abgesehen von monatlichen Prämien (Fr. 135.--) für eine Lebensversicherung. Das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten von über Fr. 10'000.-- pro Monat nach Abzug des Bedarfs der gesamten Familie von Fr. 4'195.20 ergebe einen Überschuss, an dem sie beteiligt sei. Der ihr gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB entspreche damit maximal ihrem aktuellen Notbedarf zuzüglich Überschussanteil. Auch der Unterhaltsbeitrag könne deshalb auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nach der gleichen Methode berechnet werden. Die Einwände gegen die konkrete Berechnung des Obergerichts erweisen sich indessen als unbegründet:

4.2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass im Haushalt der Parteien ab 1999 auch die Tochter der Beschwerdeführerin gelebt hat. Der Grundbedarf und die Auslagen der vorehelichen Tochter dürfen nun aber nicht einfach im Familienbedarf eingerechnet werden. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Der Beschwerdegegner ist gegenüber der vorehelichen Tochter der Beschwerdeführerin damit nicht unterhaltspflichtig, sondern gegenüber der Beschwerdeführerin beistandspflichtig. Er kann verlangen, dass die Beschwerdeführerin als leibliche Mutter zur Deckung des Barbedarfs ihrer vorehelichen Tochter zuerst eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht (Urteil 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 3.1, in: Fampra.ch 2006 S. 162 f.). Über ausreichende eigene Mittel hat die ab 1998 erwerbstätige Beschwerdeführerin verfügt. Wie sie ihr Einkommen verwendet hat oder ob der Beschwerdegegner aus seinem Einkommen auch sämtliche Barkosten der Stieftochter gedeckt hat, ist nicht festgestellt. Es kann deshalb nicht einfach angenommen werden, das Gesamteinkommen beider Ehegatten habe zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung gedient. Je nach konkreter Regelung der Unterhaltsleistungen verfälscht die Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung die Ermittlung der tatsächlichen Lebenshaltung, die sich die Ehegatten zuletzt gemeinsam geleistet haben. In tatsächlicher Hinsicht kann ergänzt werden ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), dass die Parteien an ihrer Befragung vor Bezirksgericht Aussagen zur Verwendung ihrer Mittel gemacht haben. Dem Protokoll der Verhandlung vom 29. Juni 2006 (act. 88 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor und während der Ehe ihre in Thailand lebende Familie finanziell unterstützt und ab 2000 vollzeitlich gearbeitet hat, um ihre Tochter finanziell zu unterstützen. Damit stimmt die Aussage des Beschwerdegegners überein, dass er alle Rechnungen und Einkäufe bezahlt habe, während sie das verdiente Geld für sich brauchen konnte. Auch mit Rücksicht auf diese Aussagen an der Parteibefragung kann nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, das gesamte Einkommen der Ehegatten sei zur Deckung ihrer gemeinsamen Lebenshaltung verwendet worden.

4.2.2 Abgesehen von den fehlenden Feststellungen zur Verwendung der finanziellen Mittel während der Ehe, steht in tatsächlicher Hinsicht weiter fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1998 teilzeitlich gearbeitet hat und erst ab 2000 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die sie aus gesundheitlichen Gründen knapp zwei Jahre später wieder auf ein Teilzeitpensum herabsetzen musste (E. 5.2.2.1 S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Bei derart schwankendem Einkommen kann der Lebenshaltung während der Ehe nicht das zuletzt erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden, das kurz vor Trennung zufällig und auch nur vorübergehend einen Höchstwert erreicht hat. Es müsste vielmehr von einem Durchschnittswert ausgegangen werden. Die Berechnung der Überschussverteilung wird verfälscht, wenn die Beschwerdeführerin mit dem zuletzt erzielten eigenen Einkommen von monatlich Fr. 3'430.-- rechnet statt mit einem durchschnittlichen Einkommen zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.--, das ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes tatsächlich möglich und auch zumutbar gewesen sein dürfte.

4.2.3 Methodisch braucht sich das Obergericht nichts vorwerfen zu lassen. Aus den dargelegten Gründen erscheint die Methode der Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung hier nicht als geeignet zur Ermittlung der massgebenden Lebenshaltung. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Obergericht den Standard während der Ehe und - unter Berücksichtigung der seit der Trennung eingetretenen Veränderungen - den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB konkret berechnet hat. Das Bundesrecht schreibt keine bestimmte Methode vor, wie der nacheheliche Unterhalt festzulegen ist ( BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Neben Quotenregel oder Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung ist das vom Obergericht angewendete sog. einstufig-konkrete Vorgehen zulässig und anerkannt. Dabei wird der gebührende Unterhalt direkt anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet (Urteil 5C.308/2005 vom 12. April 2006 E. 3.3; vgl. Urteil 5C.271/2005 vom 23. März 2006 E. 9.5, in: Fampra.ch 2006 S. 722 f.).

4.3 Die konkrete Bemessung ihres Lebensbedarfs und die dabei berücksichtigten Aufwandpositionen ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Sie beschränkt sich darauf, den obergerichtlichen Zahlen die von ihr in die Abrechnung eingesetzten Beträge gegenüberzustellen und vermag damit weder ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen noch Bundesrechtsverletzungen formell ausreichend zu begründen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2 S. 245 f.). Auszugehen ist deshalb von einem gebührenden Unterhalt im Betrag von rund Fr. 3'000.-- monatlich. Hinzuzurechen sind monatlich Fr. 220.-- für auswärtige Verpflegung, falls eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.

5. Die Eigenversorgung eines jeden Ehegatten hat nach Art. 125 ZGB gegenüber allfälligen Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten den Vorrang. Streitig ist, ob die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin zufolge Invalidität als sog. ehebedingter Nachteil zu berücksichtigen ist. Das Obergericht und der Beschwerdegegner verneinen die Frage. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt (S. 8 Bst. A Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

5.1 In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die Beschwerdeführerin vor der Trennung Mitte 2001 vollzeitlich erwerbstätig gewesen ist und zuletzt ein monatliches Einkommen von Fr. 3'428.-- erzielt hat (E. 5.3.2.1 Abs. 1 S. 18). Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und mit Wirkung ab 1. Juni 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (E. 4.2.2 S. 9). Das Einkommen der Beschwerdeführerin (IV-Rente und teilzeitliche Erwerbstätigkeit) beträgt heute Fr. 1'671.-- monatlich (E. 5.3.2.1 Abs. 2 S. 18 des angefochtenen Urteils). Dass die Beschwerdeführerin in weitergehendem Umfang erwerbstätig sein könnte, als sie es tatsächlich ist, hat das Bezirksgericht ausdrücklich verneint (E. 2.2 S. 6) und ist vor Obergericht offenbar nicht geltend gemacht worden. Darauf bezogene Vorbringen fehlen auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Auszugehen ist somit von den tatsächlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin von Fr. 1'671.-- monatlich.

5.2 Das Obergericht hat dafürgehalten, der Beschwerdegegner könne einerseits deshalb nicht zu einem Solidargemeinschaftsunterhalt verpflichtet werden, weil die kinderlose Ehe der Parteien nur drei Jahre gedauert habe und zwischen der Gesundheit der Beschwerdeführerin und der Ehe kein Bezug bestehe. Andererseits komme hinzu, dass die Teilinvalidität erst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eingetreten sei. Aus diesen Gründen hat das Obergericht angenommen, die Erwerbseinbusse sei nicht ehebedingt und ausser Betracht zu lassen (vgl. E. 5.2.2.1 S. 13/14 und E. 5.3.2.1 S. 18 des angefochtenen Urteils).

5.2.1 Nacheheliche Solidarität ist Folge und Verpflichtung einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Scheidung nicht enttäuscht werden dürfen (E. 3.1 hiervor). Ist die Ehe hier als lebensprägend anzusprechen (E. 3.2 hiervor), wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt (Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6, in: Fampra.ch 2007 S. 148 f.). Die gegenteilige Auffassung trifft nicht zu.

5.2.2 Keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange ( Art. 125 Abs. 2 ZGB ), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat (z.B. BGE 130 III 537 S. 538 und E. 3.4 S. 544: Trennung im Mai 1995, Teilinvalidität ab Dezember 1999 und Scheidungsurteil vom 26. November 2002). Handelt es sich hier um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ) zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit der nachehelichen Solidarität im Falle einer vorehelichen Beeinträchtigung der Gesundheit verhält (vgl. Urteil 5C.51/2003 vom 5. März 2003 E. 3, in: Fampra.ch 2003 S. 676 f.).

5.2.3 Ein ausnahmsweises Abweichen vom Scheidungszeitpunkt soll damit freilich nicht ausgeschlossen sein, muss aber begründet werden. Eine sachliche Begründung fehlt im vorliegenden Fall. Das Obergericht verweist lediglich auf die bereits erfolgte Trennung der Ehegatten Mitte 2001, als ab 1. Juni 2002 die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung auf Seiten der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Gestützt auf die kantonalen Urteile betreffend Eheschutz kann diesbezüglich ergänzt werden ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), dass sich die Ehegatten damals nicht im Hinblick auf eine unausweichliche Scheidung getrennt hatten. Es steht vielmehr fest, dass das Getrenntleben nur bis und mit 31. Juli 2002 bewilligt wurde, weil die Parteien gemeinsam eine Ehetherapie durchführen wollten (E. 3 S. 6 des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. Oktober 2001) bzw. eine bloss vorübergehende Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Verbesserung der persönlichen Beziehungen bewirken könnte (E. 2d S. 9 des obergerichtlichen Urteils vom 8. April 2002). Im Zeitpunkt, in dem die Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, stand das Scheitern der Ehe somit nicht fest. Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen rechtfertigte sich deshalb nicht.

5.3 Für die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin infolge Teilinvalidität hat der Beschwerdegegner auf Grund seiner nachehelichen Solidarität nach dem Gesagten einzustehen. Mit ihrem monatlichen Einkommen von Fr. 1'671.-- vermag die Beschwerdeführerin ihre Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'000.-- nicht zu decken. Sie hat deshalb einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner auf nachehelichen Unterhalt. Der Fehlbetrag beträgt rund Fr. 1'350.--. Nach der zutreffenden Annahme des Obergerichts sind die Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.--) nicht zu berücksichtigen, da der Beschwerdegegner für die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin einstehen muss und es nicht so zu halten ist, als ob die Beschwerdeführerin (hypothetisch) ihrer vor der Trennung ausgeübten (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. E. 4.3 hiervor).

6. Neben der Deckung des laufenden Bedarfs besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich ein Anspruch auf einen Beitrag an eine angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) als Teil des gebührenden Unterhalts im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB . Das Obergericht hat den geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 300.-- nicht berücksichtigt mit der Begründung, dass die Vorsorgelücke nicht ehebedingt sein könne, wenn bereits die Erwerbseinbusse infolge Teilinvalidität nicht ehebedingt sei (E. 5.3.2.2 S. 19 des angefochtenen Urteils). Da die Ehebedingtheit hier keine Rolle spielt (E. 5 hiervor), ist die Frage nach dem Vorsorgeunterhalt zu prüfen. Die Beschwerdeführerin fordert unter diesem Titel einen Beitrag von monatlich Fr. 300.--, ohne ihn näher zu beziffern. Sie hat diesen Betrag offenkundig aus der nicht veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts abgeleitet, wo die Zusprechung von monatlich Fr. 300.-- als Vorsorgeunterhalt in vergleichbaren Verhältnissen nicht beanstandet wurde (Urteil 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 6). Der Betrag erscheint mit Rücksicht auf die massgebende Lebenshaltung (rund Fr. 3'000.--) und die Eigenmittel der Beschwerdeführerin (Fr. 1'671.--) nicht als unangemessen. Der Beschwerdegegner äussert sich zur Höhe des geltend gemachten Betrages nicht.

7. Geschuldet ist im Sinne von Art. 125 ZGB ein angemessener Beitrag. Der Beschwerdeführerin fehlen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs monatlich Fr. 1'350.-- und zur Füllung der Vorsorgelücke monatlich Fr. 300.--. Den aufgerundeten Betrag von monatlich insgesamt Fr. 1'700.-- vermag der Beschwerdegegner mit einem Einkommen von Fr. 6'647.-- und Lebenshaltungskosten (einschliesslich Steuern) von rund Fr. 3'600.-- ohne weiteres zu tragen. Der Beitrag ist antragsgemäss bis zum Eintritt des Beschwerdegegners in die AHV-Berechtigung (Januar 2018) zu befristen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder verbessern und ihr künftig ein höheres Einkommen angerechnet werden könnte (vgl. E. 5.1 hiervor). Indexklausel und Feststellung der massgebenden Einkommensverhältnisse gemäss bezirksgerichtlichem Urteil sind bereits vor Obergericht unangefochten geblieben.

8. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Begehren teilweise, so dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner 2/3 der Gerichtskosten aufzuerlegen und ihn zu einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, kann das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werden. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt ( Art. 64 BGG ). Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wird das Obergericht neu zu befinden haben ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2008 werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Urteils wird geändert wie folgt:

2. In teilweiser Gutheissung der Appellation wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Gerichtspräsidiums G.________ vom 6. März 2007 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit Januar 2018 monatlich vorschüssig einen Betrag von Fr. 1'700.-- zu bezahlen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, soweit ihr Gesuch nicht gegenstandslos geworden ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt, deren Anteil indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wird.

4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Rechtsanwalt Cornel Wehrli wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten