Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_383/2022 KI-generiert

Debtor Appeal on Seizure Assessment Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_383/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed a complaint against a seizure ordered by the Betreibungsamt Opfikon, which was dismissed by the lower supervisory authority, the Bezirksgericht Bülach. The debtor then appealed to the Obergericht des Kantons Zürich, the higher cantonal supervisory authority over debt collection and bankruptcy, which also dismissed the appeal in a decision dated May 17, 2022. Subsequently, the debtor lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the correctness of the Betreibungsamt's actions concerning financial allowances during a period of work incapacity and other reimbursement decisions. The Federal Tribunal reviewed the arguments primarily regarding the alleged improper calculation and refund of certain amounts but noted that the complaints lacked substantive grounding and direct engagement with previous findings. Consequently, the appeal's deficiencies led to the tribunal not proceeding with it.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal on Seizure Assessment Dismissed for Insufficient Substantiation: The debtor then appealed to the Obergericht des Kantons Zürich, the higher cantonal supervisory authority over debt collection and bankruptcy, which also dismissed the appeal in a decision dated May 17, 2022. Subsequently, the debtor lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the correctness of the Betreibungsamt's actions concerning financial allowances during a period of work incapacity and other reimbursement decisions. The Federal Tribunal reviewed the arguments primarily regarding the alleged improper calculation and refund of certain amounts but noted that the complaints lacked substantive grounding and direct engagement with previous findings. Consequently, the appeal's deficiencies led to the tribunal not proceeding with it.

Schlagwörter

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Pfändung Inkasso ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit Konkursforderung Pfändungsbetrug Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs under exceptional circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_383/2022

Urteil vom 30. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Opfikon,

Schaffhauserstrasse 110, 8152 Opfikon.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Mai 2022 (PS210232-O/U).

Sachverhalt:

Gegen die vom Betreibungsamt Opfikon verfügte Pfändung erhob der Schuldner und rubrizierte Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde, welche mit Beschluss vom 29. November 2021 abgewiesen wurde.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an das Bundesgericht (Eingang 25. Mai 2022).

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Obergericht hat erwogen, für die Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit könnten die Zuschläge für auswärtige Verpflegung sowie überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch offensichtlich nicht gewährt werden, weil die betreffenden Mehrkosten nicht angefallen seien; insofern sei das betreibungsamtliche Vorgehen korrekt. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich einzig festhält, er könne dies so nicht gelten lassen, bleibt die Beschwerde unbegründet.

Das Obergericht hat weiter erwogen, das Betreibungsamt habe von den schuldnerseits verlangten Fr. 170.-- den Betrag von Fr. 95.-- zurückerstattet, nämlich Fr. 45.-- betreffend einen Selbstbehalt für Medikamente und Fr. 50.-- für eine als gestohlen deklarierte Velo-Parkkarte. Der weitere Betrag sei bei der unteren Aufsichtsbehörde unsubstanziiert geblieben und der Beschwerdeführer nehme auf die betreffende Erwägung keinen direkten Bezug. Auch vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer lediglich fest, er könne das nicht gelten lassen und das Betreibungsamt stelle unrichtige Behauptungen auf. Auch insofern bleibt die Beschwerde unbegründet, zumal im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung darzutun wäre, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese verletzt sein sollen.

In Bezug auf die Schlussfolgerung des Obergerichts, die pfändbare Quote sei mit Fr. 170.55 korrekt festgelegt worden, erfolgt ebenfalls keine hinreichende Begründung, wenn der Beschwerdeführer einzig festhält, der betreffende Betrag sei rückgängig zu machen.

Das erstmals vor Obergericht eingeführte Vorbringen, wonach das Protokoll zur Einvernahme über die Lohn- bzw. Einkommensverhältnisse nicht unterzeichnet worden sei, hat das Obergericht als verspätet betrachtet. Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen keine Rechtsverletzung auf.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Opfikon und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli