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5A_383/2018 KI-generiert

Appeal on Procedural Issues in Divorce Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_383/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two parties engaged in divorce proceedings and measures at the District Court level. One party claimed delays and denial of justice, asserting the need for the presiding judge to recuse himself. The appellate court did not entertain the recusal request, denied the claim of delay, but ruled in favor of the request regarding legal aid, instructing the District Court to address it promptly. Subsequently, the first party filed a complaint with the Federal Tribunal contesting the appellate court's decision, while also requesting legal aid to pursue the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal on Procedural Issues in Divorce Proceedings Dismissed for Lack of Substantiation: One party claimed delays and denial of justice, asserting the need for the presiding judge to recuse himself. The appellate court did not entertain the recusal request, denied the claim of delay, but ruled in favor of the request regarding legal aid, instructing the District Court to address it promptly. Subsequently, the first party filed a complaint with the Federal Tribunal contesting the appellate court's decision, while also requesting legal aid to pursue the matter.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen (Ausstand / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung) Scheidungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen unentgeltliche Rechtspflege Verneinung der Zuständigkeit Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court fees were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_383/2018

Urteil vom 8. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen (Ausstand / Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 26. März 2018 (ZSU.2018.15).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Baden in einem Ehescheidungsverfahren und in einem Massnahmeverfahren gegenüber, um welches es vorliegend geht.

Beschwerdeweise machte A.________ Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend und verlangte den Ausstand des Gerichtspräsidenten.

Mit Entscheid vom 26. März 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Ausstandsbegehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab. Hingegen hiess es die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege gut, indem es das Bezirksgericht anwies, umgehend darüber zu entscheiden bzw. soweit erforderlich weitere Verfahrensschritte im Hinblick auf den Entscheid anzuordnen.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. In der gleichen Eingabe wird sowohl gegen den vorgenannten im Massnahmeverfahren als auch gegen den mit gleichem Datum im Scheidungsverfahren ergangenen obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erhoben (paralleles Verfahren 5A_382/2018). Dies ist zulässig, weil die Beschwerden klar voneinander getrennt werden.

Soweit eine zusätzliche Eingabefrist verlangt wird, ist festzuhalten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) und die Beschwerde am letzten Tag der Frist der Post übergeben worden ist.

2. Bei vorsorglichen Massnahmen kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 98 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin äussert sich einzig in appellatorischer Weise. Weder zeigt sie verfassungsmässige Rechte auf, welche verletzt sein sollen, noch entsprechen ihre Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli