Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Failure to Pay Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against a company regarding a provisional judicial opening for a financial claim amounting to 48,252.25 Swiss Francs, plus interest and costs. The individual had previously filed a request with the Cantonal Court, which dismissed the complaint due to the individual's failure to pay a required advance fee and not requesting legal aid. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was ultimately found to lack sufficient reasoning, failing to adequately address the lower court's considerations or demonstrate how the decision constituted a violation of legal or constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning and Failure to Pay Costs: The individual had previously filed a request with the Cantonal Court, which dismissed the complaint due to the individual's failure to pay a required advance fee and not requesting legal aid. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was ultimately found to lack sufficient reasoning, failing to adequately address the lower court's considerations or demonstrate how the decision constituted a violation of legal or constitutional rights, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning as required by this provision.
The losing appellant was ordered to pay the court costs according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_383/2016
Urteil vom 24. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. April 2016 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 48'252.25 nebst Zins und Kosten nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann