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5A_383/2013 KI-generiert

LLC Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Security Deposit Dispute.

Geschäftsnummer 5A_383/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil appeal concerning a deadline set by a cantonal court for a company to pay a court fee in a negative declaratory action. The company was required to deposit a significant amount within ten days following the court's decision. The company contested this requirement, asserting that its rights were violated; however, it failed to demonstrate how the fee amount was excessive or against the law. Ultimately, the higher court deemed the appeal inadmissible and ordered the company to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 85a SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Security Deposit Dispute: The company was required to deposit a significant amount within ten days following the court's decision. The company contested this requirement, asserting that its rights were violated; however, it failed to demonstrate how the fee amount was excessive or against the law. Ultimately, the higher court deemed the appeal inadmissible and ordered the company to bear the court costs.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kostenvorschuss Nichtleistung der Mietzinskaution Verantwortlichkeitsklage negative Feststellungsklage Inkasso

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared non-admitted in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as a consequence of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_383/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachfristansetzung, unentgeltliche Rechtspflege usw. (Verfahren betreffend negativer Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 22. April 2013.

Erwägungen:

1. im Verfahren vor Obergericht des Kantons Bern betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2013 aufgefordert, innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 41'000.-- auf das Konto des Obergerichts des Kantons Bern einzuzahlen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer, A.________, hat mit Eingabe vom 21. Mai 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

2.

2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2 Die Beschwerdeführerin erörtert in keiner Weise, inwiefern die Verfügung des Obergerichts betreffend Nachfristansetzung Bundesrecht verletzen könnte. Insbesondere wird nichts vorgebracht, was die Höhe des Kostenvorschusses als unverhältnismässig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden