Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_382/2023 KI-generiert

Supreme Court Dismisses Guardianship Revocation Appeal for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_382/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a child and adult protection authority in Schaffhausen, Switzerland, regarding the annulment of a guardianship arrangement that was established for the individual in 2014. This arrangement was later expanded in 2018 to include representation for financial management. The individual requested the end of this guardianship, but the local authority decided in March 2023 that it should remain in place, providing detailed reasons for this decision. The individual then appealed to the Schaffhausen Cantonal Court in April 2023, which refused to hear the case due to insufficient reasoning against the authority’s decision. Subsequently, the individual took the complaint to the Swiss Federal Tribunal in May 2023, seeking to annul the guardianship. However, the appeal was dismissed by the Tribunal due to a lack of substantive grounds for challenging the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supreme Court Dismisses Guardianship Revocation Appeal for Procedural Deficiencies: This arrangement was later expanded in 2018 to include representation for financial management. The individual requested the end of this guardianship, but the local authority decided in March 2023 that it should remain in place, providing detailed reasons for this decision. The individual then appealed to the Schaffhausen Cantonal Court in April 2023, which refused to hear the case due to insufficient reasoning against the authority’s decision. Subsequently, the individual took the complaint to the Swiss Federal Tribunal in May 2023, seeking to annul the guardianship. However, the appeal was dismissed by the Tribunal due to a lack of substantive grounds for challenging the previous decision.

Schlagwörter

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Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit Leitverfahren fristlose Entlassung gesetzliche Vertretung Abberufung des Willensvollstreckers Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court remitted the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_382/2023

Urteil vom 2. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. April 2023 (30/2023/10).

Sachverhalt:

Für die Beschwerdeführerin wurde am 13. Mai 2014 eine Begleitbeistandschaft und am 19. Februar 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Nachdem sie die Aufhebung der Beistandschaft beantragt hatte, beurteilte die KESB des Kantons Schaffhausen die Situation und hielt mit Beschluss vom 14. März 2023 ausführlich fest, weshalb die Vertretungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden könne.

Am 17. April 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses trat auf die Eingabe mangels hinreichender Begründung (fehlende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des KESB-Beschlusses) mit Entscheid vom 21. April 2023 nicht ein.

Mit Beschwerde vom 20. Mai 2023 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde scheitert bereits am Fehlen eines Rechtsbegehrens. Sinngemäss kann aus den Ausführungen herausgelesen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft anstrebt; dies beträfe aber die Sache selbst, nicht die Eintretensfrage.

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und tut nicht dar, inwiefern diese gegen einen Rechtssatz verstossen könnten. Vielmehr wird zum Ausdruck gebracht, die Massnahme sei aufgezwungen und sie werde durch diese um ihr Vermögen gebracht und überall verunglimpft (Bank, Post, Versicherung, Ämter, Ärzte). Ferner äussert sich die Beschwerdeführerin zu gänzlich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Dingen (der Sozialdienst verweigere jegliche Hilfe; sie sei - gemeint: bei ihrer momentanen Unterbringung in der psychiatrischen Langzeitpflege - Dritten ausgeliefert, werde über den Tisch gezogen und müsse bereits ab 17:30 Uhr ins Bett, ohne dass eine bedienbare Glocke vorhanden wäre).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli