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5A_382/2018 KI-generiert

Divorce Proceedings Appeal: Procedural Order, Recusal, and Denial of Justice Dismissed

Geschäftsnummer 5A_382/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between two parties, with a request for the disqualification of the presiding judge and other related motions presented by one party. Following a ruling to lift a procedural suspension, the court required the other party to submit a response. The higher court dismissed the disqualification request due to a lack of jurisdiction and also did not address the appeal regarding the procedural suspension due to a missed filing deadline. However, the higher court did accept a complaint about denial of legal aid, ordering the lower court to address it promptly. Subsequently, one party appealed to the Federal Tribunal, seeking both a review of the higher court's decision and legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Divorce Proceedings Appeal: Procedural Order, Recusal, and Denial of Justice Dismissed: Following a ruling to lift a procedural suspension, the court required the other party to submit a response. The higher court dismissed the disqualification request due to a lack of jurisdiction and also did not address the appeal regarding the procedural suspension due to a missed filing deadline. However, the higher court did accept a complaint about denial of legal aid, ordering the lower court to address it promptly. Subsequently, one party appealed to the Federal Tribunal, seeking both a review of the higher court's decision and legal aid.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren (Ausstand / Sistierung / Rechtsverweigerung) Scheidungsverfahren Ausstandsbegehren prozessleitende Verfügungen Sistierung des Verfahrens Verneinung der Zuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision in the context of the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was dismissed because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_382/2018

Urteil vom 8. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fässler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Scheidungsverfahren (Ausstand / Sistierung / Rechtsverweigerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. März 2018 (ZOR.2018.4).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ stehen sich in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden gegenüber.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 hob das Bezirksgericht die Verfahrenssistierung auf und stellte B.________ die Replik zur Einreichung einer Duplik zu.

Beschwerdeweise verlangte A.________ den Ausstand des Gerichtspräsidenten und stellte weitere Begehren.

Mit Entscheid vom 26. März 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Ausstandsbegehren mangels funktioneller Zuständigkeit und auf die Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenssistierung zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein. Hingegen hiess es die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege gut, indem es das Bezirksgericht anwies, umgehend darüber zu entscheiden bzw. soweit erforderlich weitere Verfahrensschritte im Hinblick auf den Entscheid anzuordnen.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 2. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt sie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. In der gleichen Eingabe wird sowohl gegen den vorgenannten im Scheidungsverfahren als auch gegen den mit gleichem Datum im Massnahmeverfahren ergangenen obergerichtlichen Entscheid Beschwerde erhoben (paralleles Verfahren 5A_383/2018). Dies ist zulässig, weil die Beschwerden klar voneinander getrennt werden.

Soweit eine zusätzliche Eingabefrist verlangt wird, ist festzuhalten, dass die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2. Was die Rechtsverweigerung anbelangt, hat das Obergericht den betreffenden Begehren stattgegeben. Die Beschwerdeführerin tut entgegen der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht dar, inwiefern sie diesbezüglich noch beschwert wäre ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Im Zusammenhang mit der verpassten Beschwerdefrist bezüglich Verfahrenssistierung erfolgt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, so dass die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet bleibt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Gleiches gilt in Bezug auf den verlangten Ausstand des erstinstanzlichen Verfahrensleiters. Das Obergericht hat festgehalten, dass dies nicht beschwerdeweise beim Obergericht verlangt werden kann, sondern das Bezirksgericht unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes über solche Ausstandsgesuche zu befinden hat, und es hat auch die diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen genannt (§ 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO). Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Kanton Aargau würde die Zuständigkeit nicht gehörig regeln und es lägen Organisationsmängel vor, an der Sache vorbei. Keine Rechtsverletzung ist sodann aufzuzeigen mit der Behauptung, es gehe nicht, dass Richter betreffend den Ausstand eines Kollegen urteilen würden; es liegt in der Natur der Sache und ist unumgänglich, dass auch bezüglich eines Ausstandsbegehrens ein richterlicher Entscheid zu erfolgen hat.

5. Bloss beanstandet wird, aber unbegründet bleibt sodann die oberinstanzliche Kostenregelung (Auferlegung eines Kostenanteils von Fr. 200.-- der auf Fr. 700.-- bestimmten Gerichtskosten).

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli