Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding Public Auction Record Review due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual concerning a debt enforcement process, specifically against an earlier decision by a cantonal court that declined to consider the individual's objection against a seizure order. The applicant contended that the underlying debt was not adequately substantiated. However, the higher court found that the individual did not sufficiently address the reasoning provided in the previous rulings and failed to demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, the complaint was deemed inadequately justified, leading to a lack of jurisdiction for the federal court to deliberate further on the matter. The individual was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal Regarding Public Auction Record Review due to Insufficient Justification: The applicant contended that the underlying debt was not adequately substantiated. However, the higher court found that the individual did not sufficiently address the reasoning provided in the previous rulings and failed to demonstrate any legal or constitutional violations. Consequently, the complaint was deemed inadequately justified, leading to a lack of jurisdiction for the federal court to deliberate further on the matter. The individual was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertApplied to rule that the appeal could not be heard due to lack of proper justification (lack of entry into the merits).
Used to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_382/2016
Urteil vom 24. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bonstetten.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 2. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Pfändungsurkunde) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, es fehle an einer (auch nur minimalen Anforderungen genügenden) Beschwerdebegründung, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, weil die Vorinstanz die materiellrechtliche Begründetheit der Betreibungsforderung zu Recht nicht überprüft habe, im Übrigen liege der Pfändung ein rechtskräftiges Rechtsöffnungsurteil zu Grunde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die materiellrechtliche Begründetheit der Betreibungsforderung auch vor Bundesgericht zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 2. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bonstetten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann