Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_382/2009 KI-generiert

Debtor's Appeal on Second Debt Enforcement Stay Denied Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_382/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding the refusal of a second legal standstill by a debt collection office. The original complaint was based on the individual’s poor health, which was deemed insufficient by the higher court, as the medical documentation lacked specific details on the health impairment and the individual had shown the ability to manage their legal affairs. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision not to consider the complaint further. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 SchKG, Art. 91 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Second Debt Enforcement Stay Denied Due to Procedural Deficiencies: The original complaint was based on the individual’s poor health, which was deemed insufficient by the higher court, as the medical documentation lacked specific details on the health impairment and the individual had shown the ability to manage their legal affairs. The individual appealed this decision to the Federal Tribunal, but the court found that the appeal did not demonstrate any legal or constitutional violations, leading to the decision not to consider the complaint further. Consequently, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsaufschub Prozessvoraussetzung Forderungseingabe Konkursverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_382/2009

Urteil vom 23. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsstillstand.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer Beschwerde gegen die - durch das Betreibungsamt im Rahmen einer Pfändungsankündigung erfolgte - Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung eines zweiten Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG ) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, das lediglich einen "schlechten Gesundheitszustand" (mit Unfähigkeit zu "existenziellen Entscheiden") bescheinigende Arztzeugnis enthalte (im Gegensatz zum den gewährten ersten Rechtsstillstand begründenden Zeugnis) keine konkrete Zeitangabe betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung, ausserdem habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gezeigt, dass er seine Rechte durchaus selbst wahrnehmen oder zumindest einen Vertreter mit der Rechtswahrung beauftragen könne ( BGE 105 III 101 E. 3 und 4), der beantragte zweite Rechtsstillstand lasse sich umso weniger rechtfertigen, als vom Beschwerdeführer einzig verlangt werde, beim Vollzug der angezeigten Pfändung anwesend zu sein und über seine wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreue Angaben zu machen ( Art. 91 SchKG ), im Übrigen habe der Beschwerdeführer offensichtlich bereits ein Anwaltsbüro mit der Interessenwahrung beauftragt,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,

dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid als "menschenverachtend" zu bezeichnen und ein "Aergerpotential mit Infarktrisiko" zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann