Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_381/2024 KI-generiert

Creditor's Complaint on Jurisdiction in Debt Enforcement Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_381/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought judicial review after the Zurich Debt Collection Office repeatedly dismissed their debt enforcement requests against another party, citing lack of local jurisdiction. After their appeal to the Zurich District Court was dismissed due to insufficient documentation, the complainant attempted to escalate the issue but failed to adequately support their claims, leading the Zurich High Court to reject their appeal for lack of sufficient reasoning. Consequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the High Court. The tribunal had to determine whether the High Court rightfully rejected the appeal based on the complainant's insufficient argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor's Complaint on Jurisdiction in Debt Enforcement Dismissed by Federal Supreme Court: After their appeal to the Zurich District Court was dismissed due to insufficient documentation, the complainant attempted to escalate the issue but failed to adequately support their claims, leading the Zurich High Court to reject their appeal for lack of sufficient reasoning. Consequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the High Court. The tribunal had to determine whether the High Court rightfully rejected the appeal based on the complainant's insufficient argumentation.

Schlagwörter

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Rückweisung Betreibungsbegehren usw Schuldbetreibung sachliche Unzuständigkeit Zuständigkeit für Verbrauchersachen Verfassungsbeschwerde im Ausland Widerruf der Konkurseröffnung Gläubigerversammlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President of the Chamber dismisses the appeal without entering into the merits under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the justification for the requirement of substantiation, which the appeal failed to meet (but it is not cited in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to impose court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_381/2024

Urteil vom 19. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 9,

Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich.

Gegenstand

Rückweisung Betreibungsbegehren usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. Juni 2024 (PS240098-O/U).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Zürich 9 wies die Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen B.________ mangels örtlicher Zuständigkeit wiederholt zurück, letztmals - soweit ersichtlich - mit Verfügung vom 12. März 2024 (Tagebuch xxx).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. März 2024 eine Nachfrist an, um ein gut leserliches Exemplar der Beschwerde sowie verschiedene, genauer bezeichnete Unterlagen nachzureichen, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gelte. Die dagegen erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (Urteil 5A_276/2024 vom 3. Mai 2024). Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen beschwert er sich darüber, dass das Betreibungsamt dem Betreibungsbegehren nicht nachkomme und der Rechtsstaat ignoriert werde. Er hält daran fest, dass der zu Betreibende im Zuständigkeitsbereich des Betreibungsamtes Zürich 9 wohne, ohne dies jedoch zu belegen. Schliesslich kritisiert er, dass das Obergericht keine Verhandlung durchgeführt habe. Er behauptet und belegt jedoch nicht, dass er eine solche verlangt hätte.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise nochmals, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird jedoch erneut darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht ihm künftig im Falle unbegründeter oder unzulässiger Beschwerden Gerichtskosten auferlegen könnte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg