Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company (hereinafter referred to as the appellant) filing a complaint against a decision by the debt enforcement office in Grenchen-Bettlach regarding a forced property auction and the reassessment of a piece of real estate. The supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn had previously dismissed the appellant's request for a new valuation of the property and the appeal itself. Subsequently, the appellant took the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing about procedural issues related to deadlines and document handling, emphasizing that they did not receive the notification for picking up certain legal documents. Despite being instructed to pay an advance of CHF 3,000 to proceed with the appeal, the appellant failed to do so, resulting in the Tribunal's decision not to consider the appeal. The appellant's argument included the possibility of withdrawing the appeal if certain property-related issues were resolved, a point noted but not deemed sufficient to alter the procedural disposition.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 139 SchKG, Art. 30 VZG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Non-Payment of Cost Advance: The supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn had previously dismissed the appellant's request for a new valuation of the property and the appeal itself. Subsequently, the appellant took the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing about procedural issues related to deadlines and document handling, emphasizing that they did not receive the notification for picking up certain legal documents. Despite being instructed to pay an advance of CHF 3,000 to proceed with the appeal, the appellant failed to do so, resulting in the Tribunal's decision not to consider the appeal. The appellant's argument included the possibility of withdrawing the appeal if certain property-related issues were resolved, a point noted but not deemed sufficient to alter the procedural disposition.
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KI-generiertApplied because the decision to not enter upon the appeal due to non-payment of court deposit was made under the simplified procedure.
Applied to oblige the appellant to bear the court costs following the decision not to enter upon the appeal.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_381/2022
Urteil vom 15. Juli 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Marktplatz 22, 2540 Grenchen,
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis.
Gegenstand
Betreibungsamtliche Liegenschaftssteigerung, Neuschätzung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2022 (SCBES.2022.27).
Erwägungen:
1. Am 12. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) Beschwerde gegen die Spezialanzeige im Sinne von Art. 139 SchKG und Art. 30 VZG des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 28. Februar 2022. Mit Urteil vom 5. Mai 2022 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf das Begehren, das Grundstück GB U.________ Nr. yyy neu zu schätzen, nicht ein. Die Aufsichtsbehörde wies zudem die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Zudem hat es das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und auf die weiterhin geltende Verfügung vom 4. Mai 2022 im Parallelverfahren 5A_145/2022 hingewiesen. Am 28. Mai 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde ergänzt. Zudem hat sie erneut um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung vom 1. Juni 2022 ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung am 30. Mai 2022 abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 1. Juli 2022 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat die ihr am 17. Juni 2022 zur Abholung gemeldete Verfügung nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat die Verfügung der Beschwerdeführerin daraufhin am 27. Juni 2022 nochmals zur Kenntnis zugesandt (Zustellung mit A-Post Plus am 28. Juni 2022). Am 4. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin erneut um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 die Auffassung, durch die Nichtabholung von Sendungen habe für sie keine Frist zu laufen begonnen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die nicht abgeholte Nachfristverfügung gilt als am 24. Juni 2022 zugestellt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Der nochmalige Versand der Nachfristverfügung mit A-Post Plus erfolgte lediglich zur Information und änderte an der bereits - aufgrund der Zustellfiktion - erfolgten Zustellung nichts. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe möglicherweise keine Abholungseinladung erhalten. Sie untermauert diese Vermutung jedoch nicht. Soweit sie geltend macht, die Abholungseinladung sei allenfalls in Gratiszeitungen oder Werbung geraten, die gleich entsorgt würden, hätte sie den Verlust der Abholungseinladung selber zu verantworten.
3. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 darauf, dass sie die Liegenschaft ersteigert habe, dass in dieser Sache derzeit noch verschiedene Massnahmen liefen und dass es - soweit keine neuerlichen Probleme aufträten - allenfalls sogar möglich sein werde, die Beschwerde vor weiteren Massnahmen und der Vorschusszahlung zurückzuziehen. Es besteht aufgrund dieser vagen Ausführungen kein Anlass, mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid zu- und einen allfälligen Beschwerderückzug abzuwarten und damit der offensichtlichen Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin noch mehr Raum einzuräumen, zumal sich auch an den Kostenfolgen (dazu sogleich E. 4) bei einem Beschwerderückzug nichts ändern würde.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg