Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_381/2013 KI-generiert

Woman Not Liable for Costs in Paternity Appeal

Geschäftsnummer 5A_381/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In June 2012, a man filed a lawsuit to contest the paternity of a child born during his marriage, seeking the annulment of the child's paternity acknowledgment. He and his spouse had been living separately since the same year, with the mother having custody of the child as per their separation agreement. The request for free legal assistance submitted by the husband during the initial proceedings was rejected due to lack of merit. The husband subsequently appealed this decision, and while the appellate court granted him free legal aid for the first instance, it denied the wife's application for similar assistance, deeming it unwarranted. The wife later appealed the appellate court's ruling, contesting the cost imposition on her resulting from the case.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV; Woman Not Liable for Costs in Paternity Appeal: He and his spouse had been living separately since the same year, with the mother having custody of the child as per their separation agreement. The request for free legal assistance submitted by the husband during the initial proceedings was rejected due to lack of merit. The husband subsequently appealed this decision, and while the appellate court granted him free legal aid for the first instance, it denied the wife's application for similar assistance, deeming it unwarranted. The wife later appealed the appellate court's ruling, contesting the cost imposition on her resulting from the case.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Anfechtung der Vaterschaft) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft gesetzliche Vertretung Parteientschädigung Besuchsrecht Abzug von Kinderalimenten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning as the constitutional basis for gratuitous legal aid, applicable analogously via Art. 117 ZPO.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the deadline for lodging the appeal.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning concerning the Tribunal's power to review application of law ex officio.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied in the operative part (point 2) as the basis for not imposing costs on the appellant because she largely succeeded.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied in the operative part (point 3) to grant the appellant compensation for her federal court proceedings, payable by the Canton of Zurich.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to classify the main matter (paternity contest) as a civil case not subject to a value threshold.

Art. 74 BGG

Cited in the reasoning to classify the main matter (paternity contest) as a civil case not subject to a value threshold.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision originated from the final cantonal instance.

Art. 76 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the contested decision on legal aid was an appealable interlocutory decision.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning to define the criteria for granting legal aid and in relation to the appellant's remaining request for costs concerning her own representation (point 4.2).

Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO

Cited in the reasoning concerning the scope of gratuitous legal aid (exemption from court costs and compensation for a lawyer).

Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Cited in the reasoning concerning the right of the opposing party to be heard in poverty proceedings.

Art. 121 ZPO

Cited in the reasoning concerning the lack of a right of appeal for the opposing party in standard poverty proceedings decisions.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the cantonal appeal proceedings initiated by the husband.

Art. 405 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish that the cantonal appeal proceedings were governed by the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (300)

BGE 140 III 501
Cantonal Liability for Full Party Compensation in Successful Legal Aid Appeals
«…tspflege ist ein solches zwischen der Gesuchstellerin und dem Staat ( BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343.; vgl. auch Urteil 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich - wie die Vorinstanz zu Recht a…»
PC250035 (2025-09-18) · zh
Appeal Against Revocation of Free Legal Aid in Divorce Modification Proceedings
«…m Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Kläger und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), worin die Beklagte des Hauptverfahrens keine Parteistel- lung hat, ist von ihr keine Besch…»
PF250014 (2025-08-25) · zh
Challenge to Prior Void Judgment Based on Undetermined Corporate Status Rejected
«…uptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend un- entgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. z.B. BGer 5A_381/2013 E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.…»
RB250005 (2025-06-30) · zh
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«…rtei und dem Staat. Der Beklagten des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; OGer ZH RB200017 vom 29. September 2020, E. I.3.3), weshalb von ihr keine Beschwerd…»
ZR2 2025 25 (2025-06-18) · gr
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«…derselben im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; ferner BGE 139 III 334 E. 4.2). Bemerkt sei zudem, dass den Beschwerdeführer für das erneut…»
PC240036 (2025-05-22) · zh
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«…chenprozess im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), weshalb von ihr in Bezug auf die Beschwerde gegen Dis- positiv-Ziffer 2 der vorinstanzlich…»
RE240008 (2025-03-04) · zh
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«…ozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Partei- stellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einho- lung einer Stellung…»
LE240047 (2025-02-03) · zh
Mother v. Father: Custody, Support, and Appeal Costs
«…he Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2023 E. 3.2, mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Solch…»
RU240045 (2024-12-06) · zh
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«…) Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Einholung einer Beschwerdeantwort -4-…»
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«…Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und der Beklagte des Hauptver- fahrens keine Parteistellung hat, is…»
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«…erfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen der Beklagten und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Klägerin des Hauptverfah- rens keine Parteistellung hat, is…»
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«…is gesetzt (Urk. 6). Der Gesuchstellerin im Hauptverfah- ren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2. m.H.), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort ein- zuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf…»
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«…e des Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.; BGE 140 III 501 E. 4.1.2), weshalb von der Beklagten keine Beschwerdeantwort einzuho…»
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«…ermiete- rin kommt im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer, 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 -3- m.w.H.; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von…»
PD230010 (2024-03-05) · zh
Appeal of Denial of Free Legal Aid for Access Right Enforcement
«…diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1; 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr von vornherein keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Der Beschwe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_381/2013

Urteil vom 19. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Anfechtung der Vaterschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. April 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. Im Juni 2012 reichte Y.________ (geb. 1972, Staatsangehöriger von Portugal) gegen seine Ehefrau X.________ (geb. 1980, Staatsangehörige von Brasilien) und gegen das während der Ehe geborene Kind Z.________ (geb. 2005) eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ein. Die Eheleute leben seit 2012 getrennt; gemäss Trennungsvereinbarung ist das Kind in der Obhut der Mutter.

A.b. Das zuständige Bezirksgericht Dietikon wies mit Verfügung vom 16. Juli 2012 ein im Anfechtungsverfahren vom Ehemann eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

B. B.a. Hiergegen erhob der Ehemann am 27. Juli 2012 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung.

Das Obergericht forderte die Ehefrau zur Stellungnahme auf, worauf diese mit Eingabe vom 27. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde schloss und ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren stellte. Beide Seiten reichten weitere Schriften ein.

B.b. Mit Urteil vom 11. April 2013 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und gewährte dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Die Gerichts- und Parteikosten für das kantonale Beschwerdeverfahren auferlegte das Obergericht der Ehefrau (Ziffern 4 bis 6 des Urteilsdispositivs); ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ab (Ziffer 3).

C. Gegen dieses Urteil ist die Ehefrau an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Entscheides seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, darüber neu zu befinden. Im Übrigen sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um die Anfechtung der Vaterschaft, mithin eine Zivilsache, die keiner Streitwertgrenze unterliegt ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist im angefochtenen Entscheid als Partei aufgeführt und ihr wurden Kosten auferlegt; sie ist damit gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist eingehalten, womit die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist. Nicht vom bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren betroffen ist das Kind, welches zwar ebenfalls Partei des Hauptverfahrens, jedoch nicht durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist.

1.2. Das Bundesgericht überprüft frei, ob der Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden ist, während die Prüfungsbefugnis bezüglich Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür beschränkt ist ( BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14). Diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter Art. 117 ZPO (zuletzt Urteil 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) kann das Bundesgericht die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis).

2. Beim obergerichtlichen Verfahren, welches zum streitigen Urteil führte, handelt es sich (vgl. vorstehend B.a) um ein vom Ehemann eingeleitetes Beschwerdeverfahren (Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO ), nachdem der erstinstanzliche Richter dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Anfechtungsverfahren abgewiesen hatte. Verfahrensgegenstand war damit die unentgeltliche Rechtspflege des Ehemanns. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde des Ehemanns gut und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren.

Das von der Beschwerdeführerin für dieses kantonale Beschwerdeverfahren eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz hingegen wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Frage, ob die Ehefrau bedürftig sei, prüfte die Vorinstanz nicht. Gleichzeitig auferlegte sie der Ehefrau sämtliche Gerichts- und Parteikosten für das den Ehemann betreffende Beschwerdeverfahren.

3.

3.1. Das obergerichtliche Verfahren unterstand der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( Art. 405 Abs. 1 ZPO [SR 272]), welche das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege in den Art. 117 ff. regelt.

3.2. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7303). Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, dass die Gegenpartei angehört werden

kann ; denn oft vermag sie zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten beizutragen. Dies ist aber gerade nicht Ausdruck einer Parteistellung, fehlt doch ein schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat einzumischen, das durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestaltet wird. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein ( Art. 121 ZPO ; vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7303). Dies entspricht im Übrigen auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E. 1.1). Anders ist dies nur, wenn die unentgeltliche Rechtspflege eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119Abs. 3 Satz 3 ZPO; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7303), was, so weit ersichtlich, indessen nicht Thema des angefochtenen Entscheides war.

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung zukam (in diesem Sinne auch das zur Publikation vorgesehene Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Folglich können ihr hierfür auch keine Kosten - weder Gerichtskosten noch Parteientschädigung - auferlegt werden.

3.3. Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin Kosten auferlegt hat für ein Verfahren, in welchem diese nicht förmlich Partei war.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. Dasselbe gilt für Ziffer 4 des Urteils, worin die Höhe der Entscheidgebühr festgesetzt wurde.

4.

4.1. Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten betrifft. Das Gesuch bleibt hingegen in Bezug auf eine allfällige Entschädigung ihrer Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren, namentlich der Anwaltskosten, relevant.

4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst dabei sowohl eine Befreiung von den Gerichtskosten als auch die Entschädigung eines allfälligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO ).

Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV (analog Art. 117 ff. ZPO ; vgl. Urteil 5A_897/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.1 mit Hinweis) soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen, und es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit möglich sein. Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechts verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht wehren könnte (zur Publikation vorgesehenes Urteil 2C_1132/2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2). Die gesuchstellende Person kann sodann nur ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machen, wenn und soweit ihr überhaupt

entschädigungspflichtiger Aufwand anfällt.

4.3. Wie dargelegt wurde, war die Beschwerdeführerin nicht Partei des Gesuchsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege betreffend den Ehemann, sondern sie wurde nur im Rahmen der fakultativen Anhörung gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu einer Stellungnahme eingeladen. Wenn sie sich nicht geäussert hätte, wäre sie keiner Rechte verlustig gegangen. Hat sie von der (freiwilligen) Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, steht ihr deshalb für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zu (vgl. zur Begründung des fehlenden Entschädigungsanspruchs auch vorzitiertes Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Entsprechend kann ihr hierfür keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Damit stellt sich auch die Frage der Aussichtslosigkeit nicht.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

5. Da die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht überwiegend obsiegt, sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Ihr steht für dieses Verfahren eine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. April 2013 aufgehoben werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann