Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_38/2023 KI-generiert

Patient v. Compelled Psychiatric Treatment Order

Geschäftsnummer 5A_38/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was involuntarily placed in a psychiatric clinic in Basel on May 6, 2022, and subsequently subjected to a treatment without consent as ordered by the clinic's medical director on July 1, 2022. This treatment was challenged by the individual, but their complaint was dismissed by the court for compulsory placements of the Canton of Basel-Stadt on July 14, 2022. Dissatisfied with this dismissal, the individual lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, alleging that the forced medication constituted bodily harm and violated the Hippocratic Oath.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 434 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Patient v. Compelled Psychiatric Treatment Order: This treatment was challenged by the individual, but their complaint was dismissed by the court for compulsory placements of the Canton of Basel-Stadt on July 14, 2022. Dissatisfied with this dismissal, the individual lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, alleging that the forced medication constituted bodily harm and violated the Hippocratic Oath.

Schlagwörter

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Behandlung ohne Zustimmung psychiatrische Behandlung Körperverletzung Zwangsmedikation Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Versuch im Strafrecht Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_38/2023

Urteil vom 17. Januar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2022 (FU.2022.69).

Sachverhalt:

Wie sich aus dem zeitlich jüngsten kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt vom 14. Juli 2022 ergibt, wurde der Beschwerdeführer am 6. Mai 2022 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel fürsorgerisch untergebracht. Am 1. Juli 2022 ordnete die dortige ärztliche Direktion eine Behandlung ohne Zustimmung an. Mit dem genannten Entscheid vom 14. Juli 2022 wurde die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 11. Janaur 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und macht geltend, die Direktion der Psychiatrischen Universitätsklinik begehe mit der Zwangsmedikation Körperverletzung und missachte den Eid des Hippokrates.

Erwägungen:

1. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den Entscheid des Gerichtes für fürsorgerische Unterbringungen vom 14. Juli 2022 richten sollte, wäre die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG längst abgelaufen.

Seine Aussage bringt aber ohnehin zum Ausdruck, dass er sich eher direkt gegen eine (möglicherweise neue) Anordnung der Klinik im Sinn von Art. 434 ZGB wenden möchte. Diesbezüglich fehlt es aber an der Ausschöpfung des Instanzenzuges; beim Bundesgericht kann nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde erhoben werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und gemäss Abklärungen handelt es sich beim erwähnten Entscheid vom 14. Juli 2022 um den zeitlich letzten, welcher den Beschwerdeführer betraf.

Soweit sich im "Betreff" der Eingabe der Vermerk "Anzeige gegen B.________ wegen Körperverletzung und Zwangsmedikation" findet, möchte der Beschwerdeführer offenbar auch Strafanzeige gegen die Direktorin der Klinik erheben; indes können beim Bundesgericht keine Straf- oder anderweitige Anzeigen eingereicht werden.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

3. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den UPK Basel und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli