Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_38/2022 KI-generiert

Challenge to Compulsory Psychiatric Placement Upheld Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_38/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been repeatedly admitted to a psychiatric hospital in Zurich. On December 17, 2021, the person was again placed in obligatory care by a doctor at the clinic due to an acute psychotic episode. This decision was contested in court, but both the District Court of Zurich on December 28, 2021, and subsequently the Higher Court of the Canton of Zurich on January 14, 2022, dismissed the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 18, 2022, seeking release from the clinic. The appellant contended they were not mentally unwell and challenged the diagnosis of paranoid schizophrenia. However, they did not provide substantive legal arguments against the court's decisions, leading to a rejection of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Compulsory Psychiatric Placement Upheld Due to Procedural Deficiencies: On December 17, 2021, the person was again placed in obligatory care by a doctor at the clinic due to an acute psychotic episode. This decision was contested in court, but both the District Court of Zurich on December 28, 2021, and subsequently the Higher Court of the Canton of Zurich on January 14, 2022, dismissed the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 18, 2022, seeking release from the clinic. The appellant contended they were not mentally unwell and challenged the diagnosis of paranoid schizophrenia. However, they did not provide substantive legal arguments against the court's decisions, leading to a rejection of their appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Störungen Zwangsmedikation Anstaltsaufenthalt Prozessvoraussetzung fürsorgerische Unterbringung willkürliche Tatsachenfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs under the specified circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_38/2022

Urteil vom 25. Januar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Januar 2022 (PA220001-O/U).

Sachverhalt:

Der rubrizierte Beschwerdeführer war wiederholt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich untergebracht. Dort wurde er am 17. Dezember 2021 aufgrund eines akut psychotischen Zustandsbildes von Dr. med. B.________ erneut fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 28. Dezember 2021 vom Bezirksgericht Zürich und sodann am 14. Januar 2021 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Gegen das oberinstanzliche Urteil wendet er sich mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 an das Bundesgericht mit dem Begehren um Entlassung aus der Klinik.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten und die Stellungnahme der Klinik festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer bekannten paranoiden Schizophrenie leidet und vor einigen Monaten die nötige Medikation abgesetzt hat, so dass es zur akuten Krankheitsepisode kam, welche zur erneuten Unterbringung führte. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich - wie bereits vor Obergericht - appellatorisch angibt, "0 % krank" und "0 % kriminell" zu sein und von haltlosen Anschuldigungen bzw. einer falschen Diagnose spricht, liegt weder der Form nach noch inhaltlich eine Willkürrüge in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung vor.

In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine konkreten Ausführungen. Allenfalls mag aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei Christ, Pazifist, sozial, wohlerzogen und kooperativ, sinngemäss ein Bestreiten der Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zu erblicken sein. Indes erfolgt keine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, in welchem die Voraussetzungen im Einzelnen ausgeführt werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli