Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_38/2016 KI-generiert

Certificate of Unavailability to Sue Not Appealable under Swiss Civil Procedure Law

Geschäftsnummer 5A_38/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a lawsuit concerning the division of an estate following the death of an individual. The heirs include a sister and children of a deceased brother. One of the heirs initiated a court action for the mandatory assessment and division of the estate but later withdrew the lawsuit. Following this withdrawal, the court ordered the initiating heir to bear the legal costs. Another heir then sought a conciliation procedure to establish and divide the estate, which was initially granted. The first heir subsequently appealed against decisions made during the process, but the appellate court chose not to consider the complaint, leading to further legal challenges that were escalated to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 209 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Certificate of Unavailability to Sue Not Appealable under Swiss Civil Procedure Law: The heirs include a sister and children of a deceased brother. One of the heirs initiated a court action for the mandatory assessment and division of the estate but later withdrew the lawsuit. Following this withdrawal, the court ordered the initiating heir to bear the legal costs. Another heir then sought a conciliation procedure to establish and divide the estate, which was initially granted. The first heir subsequently appealed against decisions made during the process, but the appellate court chose not to consider the complaint, leading to further legal challenges that were escalated to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Erbteilungsklage (Schlichtungsverfahren) Einigungsverfahren Zivilrechtsstreitigkeit sachliche Unzuständigkeit Erbbescheinigung verfahrensrechtliche Fragen Friedensrichteramt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 3) to order the appellant to pay legal costs to the opposing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BGE 146 III 265
Validity of Authorization to Proceed Issued by Incompetent Conciliation Authority and Waiver of Jurisdictional Challenge
«…e mesure une autorité de conciliation est tenue d'examiner d'office les conditions de recevabilité de la requête (arrêt 5A_38/2016 du 21 avril 2016 consid. 2), le Tribunal fédéral a considéré qu'une autorité de conciliation peut refuser d'entrer en m…»
BGE 146 III 47
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«…tlichen Verfahrensvorschriften mit voller Kognition prüfe (E. 2b; zu aArt. 274a ff. OR). BGE 146 III 47 S. 52 Im Urteil 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2 wurde die Frage, inwiefern die Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu pr…»
NP250008 (2025-06-24) · zh
Appellant v. Lower Court Decision on Damages Claim Authorization
«…eder Berufung noch Beschwerde erhoben werden (BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019 E. 1.2; BGE 141 III 159 E. 2.1; BGer 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2; BGE 139 III 273 E. 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.3). Ihre Gültigkeit kann jedoch im erstinstanzlic…»
4A_400/2019 (2020-03-17)
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«…e mesure une autorité de conciliation est tenue d'examiner d'office les conditions de recevabilité de la requête (arrêt 5A_38/2016 du 21 avril 2016 consid. 2), le Tribunal fédéral a considéré qu'une autorité de conciliation peut refuser d'entrer en m…»
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Appeal Against Suspension of Proceedings Pending Settlement Compliance
«…elbe im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen (eine Kla- gebewilligung kann nicht selbständig angefochten werden: BGer 5A_38/2016 vom 21. April 2016, E. 2). Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens hat die Be- klagte den prozessualen Mangel der…»
4A_191/2019 (2019-11-05)
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«…welche die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften mit voller Kognition prüfe (E. 2b; zu aArt. 274a ff. OR). Im Urteil 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2 wurde die Frage, inwiefern die Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu pr…»
ZK 2018 604 (2019-04-08) · be
Heir's Information Request Against Bank: Jurisdictional Dispute Over Contractual and Hereditary Claims
«…s wegen zu prüfen hat, ist durch das Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). 9.2 In der Lehre wird diese Frage primär anhand der örtlichen und sachlichen Zustän-…»
ZK 2018 503 (2019-01-07) · be
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«…prüfen hat, ist durch das Bundesgericht indessen noch nicht entschieden worden (Urteil des Bundesgerichts 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). 6.1.1 In der Lehre wird diese Frage primär anhand der örtlichen und sachlichen Zustän-…»
ZK 2018 380 (2018-11-15) · be
Conciliation Authority's Refusal to Act Based on Lis Pendens Overturned
«…noch) von Amtes wegen zu prüfen hat, ist durch das Bundesgericht indessen noch nicht geklärt (vgl. Urteil 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). 14.2 In der Lehre wird diese Frage primär anhand der örtlichen und sachlichen Zustän-…»
4A_135/2018 (2018-04-27)
Tenant Defect Claim Barred by Failure to Participate in Mandatory Conciliation Proceedings
«…des Schlichtungsverfahrens, welche die Klagebewilligung ungültig machen, hat es auf die Klage nicht einzutreten (Urteil 5A_38/2016 vom 21. April 2016 E. 2). 2.3. Vorliegend beruft sich nicht die Beschwerdegegnerin als beklagte Partei auf Mängel im S…»
BE.2017.6 (2017-07-19) · sg
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«…. ZPO) – von Amtes wegen (BGE 140 III 70 E. 5; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 141 III 149 E. 2.1; BGer 4A_387/2013 E. 3.2; 5A_38/2016 E. 2; Art. 60 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7333; BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 161 ff.). Selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist…»
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«…. ZPO) – von Amtes wegen (BGE 140 III 70 E. 5; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 141 III 149 E. 2.1; BGer 4A_387/2013 E. 3.2; 5A_38/2016 E. 2; Art. 60 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7333; BK-Zingg, Art. 59 ZPO N 161 ff.). Selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_38/2016

Urteil vom 21. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

C.________,

Beklagte 1 und Beschwerdeführerin,

gegen

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hauser,

Klägerin und Beschwerdegegnerin 1,

und

A.________,

Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand

Erbteilungsklage (Schlichtungsverfahren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Am xx.xx.2012 starb I.________, Jahrgang 1923 (Erblasserin). Erben sind ihre Schwester H.________ sowie die Kinder ihres vorverstorbenen Bruders D.________, nämlich B.________, A.________ und C.________. B.________ starb am xx.xx.2015. Seine Alleinerbin ist A.________.

A.b. C.________ begehrte 2014 die gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses der Erblasserin. Mit Schreiben vom 7. April 2015 zog sie ihre Erbteilungsklage zurück. Das Bezirksgericht U.________ schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und verurteilte C.________ zur Bezahlung der Prozesskosten. Den Beschluss über die Prozesskosten focht C.________ bis vor Bundesgericht an (Verfahren 5A_803/2015 und 5F_2/2016).

A.c. H.________ (Klägerin) ersuchte am 23. September 2015 um Vorladung zur Schlichtungsverhandlung betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses der Erblasserin. Ihr Gesuch richtete sie gegen C.________ (Beklagte 1) und gegen A.________ (Beklagte 2). Das Friedensrichteramt W.________ führte das Schlichtungsverfahren durch und hielt am 17. November 2015 die Schlichtungsverhandlung ab. Es erteilte der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung.

B. Die Beklagte 1 erhob am 1. Dezember 2015 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, das Schlichtungsgesuch aus dem Recht zu weisen (Begehren-Ziff. 1), das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Erbteilungsklage zu verneinen (Begehren-Ziff. 2), widrigenfalls ein neues korrektes Sühneverfahren durchzuführen (Begehren-Ziff. 3), und der Beklagten 2 zu untersagen, Sachen aus dem Erbteilungsverfahren zwischen der Beklagten 2 und ihr in das vorliegende Verfahren einzubringen (Begehren-Ziff. 4). Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein (Beschluss vom 16. Dezember 2015).

C. Mit Eingaben vom 17. Dezember 2015 und vom 17. Januar 2016 beantragt die Beklagte 1 dem Bundesgericht im Wesentlichen, aus dem Recht zu weisen seien das Schlichtungsgesuch der Klägerin (Begehren-Ziff. 1), die zweite Verfügung des Friedensrichteramtes vom 25. September 2015 (Begehren-Ziff. 2), offizielle Dokumente, in denen Friedensrichterin und Oberrichter beim Schlichtungsgesuch von verschiedenen Daten sprächen (Begehren-Ziff. 3), der Beschluss des Obergerichts vom 16. Dezember 2015, da ihre Beschwerde den ganzen Schlichtungsprozess (ungültige Klagebewilligung als blosse Folge des rechtlich ungültigen Prozesses) und die Prüfung des zu verneinenden schutzwürdigen Interesses umfasst habe (Begehren-Ziff. 4), die erneute Eingangsanzeige vom 3. November 2015 (Begehren-Ziff. 5) und eine Eingabe des Rechtsvertreters der Klägerin am 16. November 2015, einen Tag vor der Schlichtungsverhandlung (Begehren-Ziff. 6). Ferner ersucht die Beklagte 1 in beiden Eingaben um aufschiebende Wirkung (in der Eingabe vom 17. Januar 2016 als Begehren-Ziff. 7). Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, schliessen die Klägerin und die Beklagte 2 auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch abgewiesen (Verfügung vom 4. Februar 2016). In der Sache sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Erbteilungsklage mit einem obergerichtlich festgestellten Streitwert von Fr. 100'000.-- und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ). Da das Obergericht auf die Beschwerde der Beklagten 1 förmlich nicht eingetreten ist und deren Beschwerdegründe nicht geprüft hat (E. 3 S. 3 f. des angefochtenen Beschlusses), kann die Beklagte 1 dem Bundesgericht einzig die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Beurteilung der im kantonalen Verfahren gestellten Begehren beantragen ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Sinngemäss kann das Begehren-Ziff. 4 als Aufhebungsantrag verstanden werden ( BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Alle anderen Begehren sind unzulässig und nicht zu prüfen.

2. Das Gericht, bei dem die Klage einzureichen ist, hat die Gültigkeit der Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ( BGE 139 III 273 E. 2.1 S. 275 f.). Bejaht es Mängel des Schlichtungsverfahrens, die die Klagebewilligung ungültig machen, hat es auf die Klage nicht einzutreten. Im Gegensatz zu diesem Entscheid, auf die Klage nicht einzutreten, ist die Erteilung der Klagebewilligung ( Art. 209 Abs. 1 ZPO ) kein Entscheid, der mit Berufung oder Beschwerde bei der kantonalen Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann ( BGE 139 III 273 E. 2.3 S. 277; 140 III 227 E. 3 S. 229 f. und 310 E. 1.3.2 S. 312; 141 III 159 E. 2.1 S. 164). Das Obergericht ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde der Beklagten 1 nicht eingetreten und hat die zahlreichen angeblichen Mängel des Schlichtungsverfahrens nicht geprüft, die die erteilte Klagebewilligung ungültig machen sollen.

Nichts ändert daran die Rüge der Beklagten 1, der Klägerin fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der Erbteilungsklage. Auch das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses wird das Gericht, bei dem die Klage einzureichen ist, als Prozessvoraussetzung ( Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ) von Amtes wegen zu prüfen haben ( Art. 60 ZPO ). Soweit die Beklagte 1 geltend machen will, die Klagebewilligung leide an einem schweren Mangel, weil bereits das Friedensrichteramt das schutzwürdige Interesse hätte prüfen müssen und dessen Fehlen verkannt habe, kann auf soeben Gesagtes verwiesen werden. Unentschieden bleibt damit, inwiefern das Friedensrichteramt wie das Gericht, bei dem die Klage einzureichen ist, Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat.

Es verletzt insgesamt kein Bundesrecht, dass das Obergericht auf die gerügten Mängel, die die erteilte Klagebewilligung ungültig machen sollen, und damit auf die Beschwerde der Beklagten 1 gegen die Klagebewilligung nicht eingetreten ist.

3. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagte 1 wird damit kosten- und auch entschädigungspflichtig, zumal die Klägerin und die Beklagte 2 mit ihren Anträgen, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, im Zwischenverfahren obsiegt haben ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Mit Bezug auf die Entschädigungspflicht ist allerdings zu beachten, dass nur die Klägerin anwaltlich vertreten ist, während die Beklagte 2 ihre Eingabe selbst verfasst hat und deshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen erhält ( BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beklagten 1 und Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beklagte 1 und Beschwerdeführerin hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 im bundesgerichtlichen Gesuchsverfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten