Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_379/2013 KI-generiert

Challenge to Share Attachment and Realization Proceedings

Geschäftsnummer 5A_379/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by an individual against a debt collection office concerning the seizure of 90 registered shares. In January 2013, the debt collection office notified the individual about a request for the sale of these shares, to which the individual objected. The initial complaint was dismissed by a local court in March 2013, prompting the individual to appeal to the upper cantonal supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which also rejected the appeal in April 2013. The individual subsequently challenged this decision at the Federal Tribunal, seeking a public hearing and legal aid. However, the complaint was deemed obviously inadmissible due to insufficient legal argumentation and a lack of engagement with previous rulings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 22 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Challenge to Share Attachment and Realization Proceedings: In January 2013, the debt collection office notified the individual about a request for the sale of these shares, to which the individual objected. The initial complaint was dismissed by a local court in March 2013, prompting the individual to appeal to the upper cantonal supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which also rejected the appeal in April 2013. The individual subsequently challenged this decision at the Federal Tribunal, seeking a public hearing and legal aid. However, the complaint was deemed obviously inadmissible due to insufficient legal argumentation and a lack of engagement with previous rulings.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsurkunde Arrestverfahren Anfechtung der Verwertung Namenaktie Zulässige Gründe Pfändungsbegehren Arrestgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to rule on the evidently inadmissible appeal using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant along with the decision not to enter upon the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_379/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. April 2013.

Erwägungen:

1. Am 24. Januar 2013 informierte das Betreibungsamt Y.________ den Beschwerdeführer über das vom der Gläubigerin gestellte Verwertungsbegehren (Betreibungen Nr. xxxx, yyyy, zzzz). Mit Eingabe vom 26. Januar 2013 beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen die Pfändungsurkunden und die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und wandte sich gegen die Einpfändung von 90 Namenaktien. Mit Entscheid vom 12. März 2013 wies der Einzelrichter des Kreisgerichts Rheintal die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an die obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung des Kantons St. Gallen. Er wandte sich gegen die Einpfändung der Namenaktien, ersuchte um den Ausstand des Beamten des Betreibungsamtes Y.________ und um unentgeltliche Verbeiständung. Mit Entscheid vom 26. April 2013 wies die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde und das Ausstandsbegehren gegen den Betreibungsbeamten ab, soweit darauf einzutreten war. Abgewiesen wurde ferner das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Mai 2913 beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht um Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, um aufschiebende Wirkung und sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf die Durchführung einer Einvernahme von X.________ zu verzichten.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, den Namenaktien komme weder Kompetenzcharakter zu, noch seien Aktien aus anderen Gründen nicht verwertbar. Die Pfändung dieses Gutes sei daher nicht zu beanstanden. Sollte nur ein tiefer Verwertungserlös zu erreichen sein, könne das Betreibungsamt zu einem späteren Zeitpunkt auf die Verwertung verzichten. Die Pfändungsurkunde sei daher korrekt erstellt. Nachdem der Pfändungsvollzug am 12. Dezember 2012 erfolgt sei, seien auch das Verwertungsbegehren vom 22. Januar 2013 und die diesbezügliche Mitteilung des Betreibungsamtes vom 24. Januar 2013 nicht zu beanstanden. Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 22 SchKG seien nicht gegeben. Gründe für einen Ausstand des Betreibungsbeamten seien weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer zwar bedürftig, doch könne er die Einwände gegen die Pfändung der Aktien selbst vorbringen, sodass keine sachliche Notwendigkeit für eine unentgeltliche Verbeiständung bestehe.

3.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer verständlichen Art auseinander. Zudem verweist er in unzulässiger Weise auf Rechtsschriften aus früherén Verfahrensabschnitten. Schliesslich wird nicht rechtsgenüglich erörtert, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.

3.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.5.

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden