Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_378/2011 KI-generiert

Creditor's Certificate of Loss as Title for Provisional Relief in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_378/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party appealed to the Swiss Federal Tribunal against a judgment from the Cantonal Court, which had dismissed their objection to a provisional reopening of legal proceedings related to a debt collection claim of approximately 242,052.20. The Cantonal Court based its decision on evidence of an earlier loss certificate that allowed for the provisional reopening under Swiss debt collection law. The appellant's complaint to the Federal Tribunal failed to adequately address the points raised by the Cantonal Court and did not meet the necessary requirements for a legal appeal, leading to the court's refusal to consider the appeal and dismissal of a request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 149 Abs. 2 SchKG, Art. 82 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Creditor's Certificate of Loss as Title for Provisional Relief in Debt Enforcement: The Cantonal Court based its decision on evidence of an earlier loss certificate that allowed for the provisional reopening under Swiss debt collection law. The appellant's complaint to the Federal Tribunal failed to adequately address the points raised by the Cantonal Court and did not meet the necessary requirements for a legal appeal, leading to the court's refusal to consider the appeal and dismissal of a request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Vollstreckungsentscheid provisorische Pfändung Warenpapier bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellant in the appeal brief.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_378/2011

Urteil vom 28. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. April 2011 des Obergerichts des Kantons Soloturn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 242'052.20 (nebst Kosten) abgewiesen hat,

in das nachträglich eingereichte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, evtl. um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Urteil vom 21. April 2011 erwog, der vom Beschwerdegegner vorgelegte Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 12. März 2008 über Fr. 242'292.55 ermächtige gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG zur provisorischen Rechtsöffnung, der Verlustschein stelle daher einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 242'052.20 dar, im Rechtsöffnungsverfahren sei nur über die Weiterführung der Betreibung, jedoch nicht über den (vom Beschwerdeführer bestrittenen) materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden, Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb für den erwähnten Betrag zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden und die Beschwerde abzuweisen sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht den materiellen Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und auf eine Aberkennungsklage zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann