Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_378/2009 KI-generiert

Couple v. Bank (Forced Sale Confirmation Appeal Dismissed)

Geschäftsnummer 5A_378/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a May 2009 decision by a cantonal court regarding the enforcement of a property seizure application. The appellants sought to annul a prior decision that had allowed the auction of their property based on claims of irregularities in the valuation process and procedural errors. The cantonal court had previously dismissed these claims, referring to earlier rulings which had already addressed and dismissed similar arguments from the appellants. The appeal was characterized by the court as lacking sufficient legal justification and primarily aimed at delaying enforcement actions, resulting in the imposition of court costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Couple v. Bank (Forced Sale Confirmation Appeal Dismissed): The appellants sought to annul a prior decision that had allowed the auction of their property based on claims of irregularities in the valuation process and procedural errors. The cantonal court had previously dismissed these claims, referring to earlier rulings which had already addressed and dismissed similar arguments from the appellants. The appeal was characterized by the court as lacking sufficient legal justification and primarily aimed at delaying enforcement actions, resulting in the imposition of court costs on the appellants.

Schlagwörter

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Bankenrecht Vollstreckungsentscheid Bodenrecht Zwangsverwertung von Grundstücken Verfahrensrügen missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to the abusive nature of the appeal.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning leading to the application of Art. 108 BGG, indicating the abusive nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the abusive nature of the proceedings into account when setting the fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_378/2009

Urteil vom 25. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

1. Parteien

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Steigerung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (obere SchK-Aufsichtsbehörde), das (nach Abweisung eines Ausstandsbegehrens) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung des am 12. Dezember 2008 der Bank Z.________ erteilten Steigerungszuschlags ihrer Liegenschaft sowie den Aufschub ihrer Ausweisung und des Grundbucheintrags beantragt hatten) abwies, soweit es darauf eintrat,

in die (die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009 samt Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,

in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss (nach Nachfristansetzung) fristgerecht bezahlt worden ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der bereits in früheren Verfahren erhobenen und widerlegten Einwendungen der Beschwerdeführer werde auf die früheren Entscheide verwiesen, ein Anlass für eine Neuschätzung der Liegenschaft bestehe nicht, nachdem das Bundesgericht eine (den Gestaltungsplan "B.________" berücksichtigende) zweite betreibungsamtliche Schätzung bestätigt habe, ein Zeuge, der angebliche Fehler des Verwertungsverfahrens bloss vom Hörensagen wahrgenommen habe, sei umso weniger einzuvernehmen, als die Beschwerdeführer die behaupteten Fehler nicht einmal substantiieren würden, diese prozessierten einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und daher bös- und mutwillig, weshalb ihnen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt werde ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen,

dass es insbesondere nicht genügt, den kantonalen Instanzen pauschal Befangenheit vorzuwerfen und auf Eingaben des kantonalen Verfahrens zu verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem allein auf die Verzögerung der Zwangsvollstreckung abzielende und damit missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung Rechnung zu tragen ist ( Art. 65 Abs. 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann