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5A_377/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance Deadline

Geschäftsnummer 5A_377/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a seizure order. The petitioner was required to pay a cost advance of CHF 70,000 to the Federal Tribunal by a specified deadline but failed to do so. Subsequently, the Tribunal indicated that it would not proceed with the complaint due to this failure to comply, leading to the petitioner being held liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Pay Cost Advance Deadline: The petitioner was required to pay a cost advance of CHF 70,000 to the Federal Tribunal by a specified deadline but failed to do so. Subsequently, the Tribunal indicated that it would not proceed with the complaint due to this failure to comply, leading to the petitioner being held liable for court costs.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist Zahlungsnachweis Zahlungsaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied the simplified procedure for non-entry into the merits due to failure to pay the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained due to non-payment of the cost deposit after the final extension.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_377/2013

Urteil vom 9. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dominik Vock und/oder Michèle Stutz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Ministerium für Gesundheit,

vertreten durch Olivier Carrard, avocat, Ziegler Poncet Grumbach Carrard Luscher,

Advokat Gabriel Nigon,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 1,

Gegenstand

Arrest,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 4. Juni 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 70'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 1. Juli 2013 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss (gemäss ihrer Mitteilung vom 1. Juli 2013) auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann