Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_377/2011 KI-generiert

Debtor's Objection to Debt Enforcement Based on Lack of New Assets Barred by Failure to Prove Fully Carried Statutory Bankruptcy.

Geschäftsnummer 5A_377/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant raised an objection regarding a lack of new assets in response to a claim amounting to a specific sum. The district court dismissed the objection, stating that such a plea is only valid if a bankruptcy has been opened and properly executed against the debtor's assets in Switzerland. The complainant did not provide sufficient evidence to demonstrate that bankruptcy proceedings had occurred, resulting in the rejection of the objection. The complainant subsequently appealed the district court's decision, but the Supreme Court found that the appeal lacked sufficient reasoning and did not adequately address the district court's considerations. Consequently, the Supreme Court decided not to admit the appeal and rejected a request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit. Additionally, court costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 265 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Objection to Debt Enforcement Based on Lack of New Assets Barred by Failure to Prove Fully Carried Statutory Bankruptcy: The district court dismissed the objection, stating that such a plea is only valid if a bankruptcy has been opened and properly executed against the debtor's assets in Switzerland. The complainant did not provide sufficient evidence to demonstrate that bankruptcy proceedings had occurred, resulting in the rejection of the objection. The complainant subsequently appealed the district court's decision, but the Supreme Court found that the appeal lacked sufficient reasoning and did not adequately address the district court's considerations. Consequently, the Supreme Court decided not to admit the appeal and rejected a request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit. Additionally, court costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursforderung Vollschulden gesetzlicher Anspruch Unzulänglichkeit der Konkursaktiven Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to lack of a sufficient statement of reasons.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_377/2011

Urteil vom 16. Juni 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Stadt Wetzikon,

vertreten durch das Steueramt Wetzikon,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 5. Mai 2011 des Bezirksgerichts Pfäffikon, das den vom Beschwerdeführer (in einer Betreibung über eine Forderung in der Höhe von Fr. 30'930.10) erhobenen Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens nicht zugelassen hat und dementsprechend auf das Verfahren nicht weiter eingetreten ist,

in das nachträgliche (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Bezirksgericht erwog, zufolge Nichterscheinens beider Parteien an der Verhandlung werde androhungsgemäss auf Grund der Akten entschieden, die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, falls über den Schuldner in der Schweiz ein Konkurs eröffnet und auch durchgeführt worden sei, d.h. das ganze in der Schweiz gelegene Schuldnervermögen unter die Generalexekution gefallen sei, unzulässig sei die Einrede daher auch dann, wenn der Konkurs widerrufen oder mangels Aktiven eingestellt worden sei, vorliegend sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob über den Beschwerdeführer ein Konkurs eröffnet und auch tatsächlich durchgeführt worden sei, mangels eines entsprechenden Nachweises durch den Beschwerdeführer seien deshalb die Voraussetzungen zur Erhebung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens nicht erfüllt,

dass der Entscheid des Bezirksgerichts gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 265a Abs. 1 in fine SchKG kantonal endgültig ist, weshalb sich die Beschwerde gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet (Art. 75 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a BGG),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden bezirksgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Bezirksgerichts vom 5. Mai 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann