Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_377/2007 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance and Inadmissibility of Appeal

Geschäftsnummer 5A_377/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the vice president of a cantonal court, concerning a request for a legal aid and the related requirement to pay a cost advance. The court initially required the individual to pay a sum within a non-extendable deadline, which was not complied with. Subsequently, the individual's requests for an extension and reinstatement of the missed deadline were denied, as no valid justification for the delay was provided. The court noted that the individual had engaged in abusive litigation practices, leading to the dismissal of the complaint and an order for the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance and Inadmissibility of Appeal: The court initially required the individual to pay a sum within a non-extendable deadline, which was not complied with. Subsequently, the individual's requests for an extension and reinstatement of the missed deadline were denied, as no valid justification for the delay was provided. The court noted that the individual had engaged in abusive litigation practices, leading to the dismissal of the complaint and an order for the individual to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Vorschuss verspätete Gebührenzahlung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Verfahrensfrist Gebührenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not processed based on this procedural provision due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

The court noted that the appellant was litigating abusively, which is a basis for non-entry into the merits under this provision.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the threat of non-entry for failure to follow up on the cost deposit demand.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_377/2007 /blb

Urteil vom 10. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ausstand im Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Mai 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen (Vizepräsident),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit abweisendem, zufolge Nichtabholens bei der Post als am 1. August 2007 zugestellt geltendem ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) Wiedererwägungsentscheid vom 24. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender - Verfügung vom 10. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2007 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass das vom Beschwerdeführer vor Ablauf der Nachfrist eingereichte Fristerstreckungsgesuch in Anbetracht der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Frist ebenso abgewiesen wird wie sein nach Fristablauf gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch, weil kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nachgewiesen ist,

dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Armenrechtsverfügung vom 10. Juli 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:

1. Die Gesuche um Fristerstreckung und um Fristwiederherstellung werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Gerichtspräsident G.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen (Vizepräsident) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: