Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_376/2023 KI-generiert

Gym Operator v. Cantonal Supervisory Authority and Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer 5A_376/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where an operator of a fitness center in Bern faced the retention of items within the leased premises by the local debt enforcement and bankruptcy office at the request of the landlord in March 2020. The landlord initiated a subsequent debt enforcement action for a pledge, leading to the opening of bankruptcy proceedings against the operator on May 4, 2021. An inventory was prepared based on the earlier retention, and through a private sale, most of the items were sold to a company on February 23, 2022, with ongoing sales of additional items. As the allocation plan was being developed, the operator sought action from the higher court of Bern, which was dismissed, leading to an appeal to the Federal Supreme Court. The operator alleged misconduct and delay by the enforcement and bankruptcy offices, suspecting collusion with other parties, but lacked concrete substantiations for these claims, ultimately rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Gym Operator v. Cantonal Supervisory Authority and Bankruptcy Proceedings: The landlord initiated a subsequent debt enforcement action for a pledge, leading to the opening of bankruptcy proceedings against the operator on May 4, 2021. An inventory was prepared based on the earlier retention, and through a private sale, most of the items were sold to a company on February 23, 2022, with ongoing sales of additional items. As the allocation plan was being developed, the operator sought action from the higher court of Bern, which was dismissed, leading to an appeal to the Federal Supreme Court. The operator alleged misconduct and delay by the enforcement and bankruptcy offices, suspecting collusion with other parties, but lacked concrete substantiations for these claims, ultimately rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Retention und Konkursverfahren Konkursforderung Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsverfahren Retentionsrecht des Vermieters Veruntreuung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The presiding judge decided not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was evidently inadmissible and lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_376/2023

Urteil vom 5. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland,

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Retention und Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Mai 2023 (ABS 23 124).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer betrieb in Bern ein Fitnesscenter. Im März 2020 liess die Vermieterin die sich in den Mieträumlichkeiten befindenden Gegenstände durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, retinieren. Danach leitete die Vermieterin die Betreibung auf Pfandverwertung ein. Am 4. Mai 2021 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erstellte ein Inventar, das unter anderem auf der Retentionsurkunde beruhte und das unangefochten blieb. Im Rahmen eines Freihandverkaufs wurde am 23. Februar 2022 ein Grossteil des Inventars an die B.________ GmbH veräussert. Weitere Gegenstände wurden laufend veräussert. Zurzeit wird der Kollokationsplan erarbeitet.

Mit Eingabe vom 30. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 5. Mai 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was bedingt, dass die beschwerdeführende Partei in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzeigt, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Diesbezüglich genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht. Das Obergericht ist zunächst auf die Eingabe insgesamt nicht eingetreten (insbesondere E. 9), was sich zwar im Dispositiv nicht direkt widerspiegelt, aber den angefochtenen Entscheid alleine zu tragen vermag.

Auf diesen Punkt geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. In einer weiteren Erwägung hat das Obergericht "dennoch" festgehalten, weshalb weder dem Betreibungs- noch dem Konkursamt ein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne. Insbesondere liege keine ungebührliche Verzögerung des Konkursverfahrens vor. Diesen Erwägungen stellt der Beschwerdeführer einzig seine Sicht auf den Sachverhalt gegenüber, wobei er im Wesentlichen ein Komplott zwischen dem Konkursamt, der Vermieterin und der Erwerberin der freihändig versilberten Gegenstände vermutet.

Eine genügende Sachverhaltsrüge fehlt ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Soweit er dem Obergericht vorwirft, auf entscheidende Punkte der Beschwerde nicht eingegangen zu sein, legt er nicht unter präzisen Hinweisen auf seine kantonale Beschwerde dar, welche Punkte das Obergericht übergangen haben soll. Sodann bezieht er sich auf ein Retentionsverzeichnis vom 23. Februar 2022 und ein Liquidationswert-Gutachten der C.________ AG, die er beide erst mit dem angefochtenen Entscheid erhalten haben soll. Worum es sich bei ersterem handeln soll, ist unklar, denn er verweist auf eine Beilage Nr. 3, bei der es sich aber um eine Aberkennungsklage handelt.

Das Liquidationswert-Gutachten ficht er nicht konkret an, sondern nutzt es als Beleg für seinen Standpunkt, dass nur ein kleiner Teil seiner retinierten Gegenstände verkauft und der Rest durch das Konkursamt veruntreut worden sei. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, für den vom Konkursamt verursachten Schaden entschädigt zu werden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Gemäss den unbestrittenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid stellte der Beschwerdeführer vor Obergericht kein konkretes Rechtsbegehren. Die vor Bundesgericht gestellten Begehren sind folglich neu und damit unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg