Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_376/2022 KI-generiert

CAPA Measures Upheld Against Parents' Insufficient Appeal

Geschäftsnummer 5A_376/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple appealing to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Emmental and subsequently by the Obergericht of the Canton of Bern. The matter began when the couple's daughter, born in 2005, contacted KESB and reported threats of violence from her mother. In response, KESB initiated an investigation and decided on April 13, 2022, to implement measures including youth coaching for the daughter and socio-pedagogical family support for the parents, supervised by an educational oversight. The parents challenged this decision, arguing that they did not require the intervention, as they believed they could manage the situation within the family. The Obergericht dismissed their complaint due to insufficient formal justification, prompting the parents to bring the case before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; CAPA Measures Upheld Against Parents' Insufficient Appeal: The matter began when the couple's daughter, born in 2005, contacted KESB and reported threats of violence from her mother. In response, KESB initiated an investigation and decided on April 13, 2022, to implement measures including youth coaching for the daughter and socio-pedagogical family support for the parents, supervised by an educational oversight. The parents challenged this decision, arguing that they did not require the intervention, as they believed they could manage the situation within the family. The Obergericht dismissed their complaint due to insufficient formal justification, prompting the parents to bring the case before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Weisungen und Anordnung einer Erziehungsaufsicht Kindesschutzmassnahmen elterlicher Konflikt elterliche Gewalt Vollstreckung von Kinderalimenten Erwachsenenschutz Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed on the grounds that it was obviously insufficiently substantiated, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_376/2022

Urteil vom 25. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental,

Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental,

C.________,

betroffenes Kind.

Gegenstand

Weisungen und Anordnung einer Erziehungsaufsicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. Mai 2022 (KES 22 285).

Sachverhalt:

C.________ ist die im Jahr 2005 geborene Tochter der rubrizierten Beschwerdeführer. Nachdem sie sich an die KESB Emmental gewandt und von Gewaltandrohungen durch die Mutter berichtet hatte, betraute die KESB den zuständigen Sozialdienst mit der Sachverhaltsabkärung. Mit Entscheid vom 13. April 2022 wies sie gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Tochter zu einem Jugendcoaching und die Eltern zu einer sozialpädagogischen Familienbegleitung an, unter Errichtung einer Erziehungsaufsicht für den Vollzug und die Überwachung der Weisungen.

Hiergegen erhoben die Eltern beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde. Dieses wies sie darauf hin, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genüge; darauf erklärten sie mit weiterer Eingabe sinngemäss, sie würden als Familie eine Lösung finden wollen und hätten die Termine mit der Familienbegleitung und dem Sozialdienst nicht nötig. Mit Entscheid vom 18. Mai 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2022 wenden sich die Eltern an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer nicht eingetreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine dahingehende Begründung lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Vielmehr halten die Beschwerdeführer - bzw. hält der Vater, da die Ausführungen in "ich-Form" erfolgen - fest, seit seinem 14. Altersjahr in der Schweiz zu leben, hier gut integriert zu sein und keinerlei Probleme zu haben; man brauche keine sozialpädagogische Begleitung, habe schon viel schwierigere Situationen in der Familie gemeistert und werde dies auch in Zukunft tun. Im Übrigen sei der Tochter nie Gewalt angedroht worden und eine Familienbegleitung würde nur die gute Situation kaputt machen. All diese Ausführungen, mit welchen ein in diametralem Gegensatz zu den Akten stehender Sachverhalt behauptet wird, gehen an den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Emmental, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli