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5A_376/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Denial of Justice Regarding Case Remand to District Court

Geschäftsnummer 5A_376/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a legal complaint, termed a "Rechtsverweigerungsbeschwerde," against a previous decision made by a civil chamber of the Zurich Court. The individual submitted their grievance along with a request for postponement and for free legal aid. The complaint referenced a communication from the court regarding the individual’s attempts to pursue multiple claims, indicating that certain matters needed to be addressed by a lower court. However, the individual did not clearly specify the nature of the alleged legal denial in their submission to the Federal Court, leading to the determination that the complaint was insufficiently substantiated, resulting in its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Denial of Justice Regarding Case Remand to District Court: The individual submitted their grievance along with a request for postponement and for free legal aid. The complaint referenced a communication from the court regarding the individual’s attempts to pursue multiple claims, indicating that certain matters needed to be addressed by a lower court. However, the individual did not clearly specify the nature of the alleged legal denial in their submission to the Federal Court, leading to the determination that the complaint was insufficiently substantiated, resulting in its dismissal.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerungsbeschwerde Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rüge verfassungsmässiger Rechte Normenkontrolle Vorabentscheidungsverfahren E-Justice Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered into because it was obviously insufficiently substantiated (procedural ground for non-entry).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was dismissed because the appeal was obviously devoid of merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the non-entry into the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_376/2014

Urteil vom 7. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer ,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2014.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat am 2. Mai 2014 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich eingereicht und dieser Beschwerde einzig das Schreiben des Obergerichts vom 26. März 2014 beigelegt. Er stellt überdies ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer auf andere Entscheide und Verfügungen Bezug nimmt, diese aber seiner Beschwerde nicht beilegt. Gegenstand ist somit einzig das Schreiben des Obergerichts vom 26. März 2014.

3.

3.1. Die Beschwerde ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

3.2. In diesem Schreiben nimmt das Obergericht Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 25. März 2014 und erklärt dem Beschwerdeführer, das Obergericht fungiere grundsätzlich als Rechtsmittelinstanz. Wie der Eingabe vom 25. März 2014 zu entnehmen sei, beabsichtige er zumindest in den ersten vier Anträgen eine betreibungsrechtliche Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 17 SchKG zu erheben, zu deren Behandlung das Bezirksgericht zuständig sei. Das Obergericht fährt im weiteren fort, da aus der Eingabe nicht klar werde, inwiefern es für ihn tätig werden solle, lasse es dem Beschwerdeführer die Eingabe samt Beilage zu seiner Entlastung wieder zugehen mit der Bitte, bei allfälligen weiteren Eingaben auf ein pendentes obergerichtliches Geschäft oder einen aktuellen bezirksgerichtlichen Entscheid Bezug zu nehmen.

3.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in verständlicher Art und Weise zum Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2014 und erklärt nicht, worin die behauptete Rechtsverweigerung liegen könnte.

3.4. Auf die offensichtlich nicht genügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden